Was droht bei Werbung für Cannabis?
Cannabis darf nicht beworben werden. Das Verbot steht in § 6 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und erfasst Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen. Wer dagegen verstößt, begeht nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG eine Ordnungswidrigkeit. Dieser Artikel erklärt, was genau verboten ist, was das für Veröffentlichungen bedeutet und an wen du dich wendest, wenn du unsicher bist.
Was § 6 KCanG verbietet
§ 6 KCanG untersagt Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen. Das Gesetz erklärt beide Begriffe selbst:
- Werbung ist jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Es kommt nicht darauf an, ob das über das gesprochene Wort, im Hörfunk, digital, in der Presse oder in einer gedruckten Veröffentlichung geschieht. Als Werbung gilt auch kommerzielle Kommunikation, die von einem nicht unerheblichen Teil der Adressaten als Werbung für Cannabis wahrgenommen wird (§ 1 Nr. 14 KCanG).
- Sponsoring ist jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis zu fördern. Förderungen im Verhältnis zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern sind ausgenommen (§ 1 Nr. 15 KCanG).
Das Verbot ist damit nicht auf Preise oder Sorten beschränkt. Maßgeblich ist die Wirkung der Kommunikation.
Was das für Clubs und Vereine bedeutet
Anbauvereinigungen sind nach § 1 Nr. 13 KCanG eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Für sie gilt das Werbeverbot besonders, weil es neben dem Cannabis auch den Club als Ganzes betrifft. Außerdem dürfen Anbauvereinigungen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen. Eine sachliche Angabe des Namens am Eingangsbereich ist zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG). Ein Verstoß dagegen ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 32 KCanG).
Für die Öffentlichkeitsarbeit eines Vereins heißt das: Was nach außen geht, sollte vorher rechtlich bewertet werden, besonders bei Social-Media-Beiträgen und Veranstaltungen.
Welche Folgen ein Verstoß hat
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 für Cannabis oder für Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt. Für diese Nummer gilt der höhere der beiden Bußgeldrahmen des Gesetzes (§ 36 Abs. 2 KCanG). Die konkrete Höhe nennt dieser Ratgeber nicht, sie hängt vom Einzelfall ab.
Wer einen Bußgeldbescheid bekommt, sollte die Einspruchsfrist beachten. Sie beträgt zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Typische Beispiele aus dem Alltag
- Ein Beitrag in sozialen Medien, der zum Konsum anregen oder Cannabis anbieten soll, kann unter das Verbot fallen.
- Eine finanzielle Unterstützung für eine Veranstaltung, mit der Konsum oder Weitergabe von Cannabis gefördert werden soll, ist ein Fall für die Frage nach Sponsoring.
- Eine Anzeige oder ein Plakat, das für einen Club wirbt, ist klassische Werbung.
Ob ein konkreter Fall unter das Verbot fällt, entscheidet im Einzelfall die zuständige Behörde oder ein Gericht. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das vorab einordnen.
Was ist mit Information?
Dieser Ratgeber informiert über Recht und Gesundheit. Er wirbt nicht für Cannabis und nennt keine Sorten, Preise oder Bezugswege. Die gesetzliche Definition spricht von kommerzieller Kommunikation mit fördernder Wirkung. Die Trennlinie zwischen Information und Werbung ist im Einzelfall trotzdem nicht immer leicht zu ziehen, denn es zählt auch, wie ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten einen Beitrag wahrnimmt. Wer eigene Inhalte veröffentlichen möchte, prüft sie deshalb vorher, im Zweifel mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt.
Warum das Verbot wichtig ist
Das Werbeverbot gehört zum Kapitel Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz und Prävention des Gesetzes. Es soll verhindern, dass Cannabis wie ein gewöhnliches Konsumgut angepriesen wird. Neben § 6 stehen das Konsumverbot in Gegenwart Minderjähriger (§ 5 Abs. 1 KCanG) und die Strafvorschrift zur Weitergabe an Kinder und Jugendliche (§ 34 KCanG). Im Bereich Jugendschutz des Ratgebers findest du weitere Hinweise.
Checkliste vor der Veröffentlichung
- Prüfe, ob der Beitrag Cannabis anbietet, zum Konsum anregt oder auf eine Bezugsmöglichkeit hinweist.
- Prüfe, ob ein Dritter den Beitrag finanziert oder die Veranstaltung fördert.
- Frage dich, ob der Beitrag ein Produkt oder einen Club so darstellt, dass er den Konsum oder die Weitergabe fördern könnte.
- Lass im Zweifel eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt drüberschauen, bevor du veröffentlichst.
Intern klären, wer freigibt
In einem Verein sollte festgelegt sein, wer Inhalte nach außen freigibt. Eine kurze interne Regel schafft Klarheit für alle, die dort mitarbeiten.
Weiterlesen: Warum darf für Cannabis nicht geworben werden?, Wie hoch ist das Bußgeld bei Cannabisverstößen? und Wie lege ich Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein?
Was du jetzt tun kannst
- Prüfe Inhalte vor der Veröffentlichung auf Werbung und Sponsoring nach § 6 KCanG.
- Lass bei Unsicherheit eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt drüberschauen.
- Wenn du einen Bußgeldbescheid erhältst, beachte die Zweiwochenfrist für den Einspruch.
- Bei Fragen zu Konsum und Gesundheit erreichst du die Sucht und Drogen Hotline unter 01806 313031.
Häufige Fragen
Ist Werbung für Cannabis verboten?
Ja. § 6 KCanG verbietet Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen. Werbung ist nach § 1 Nr. 14 KCanG jede kommerzielle Kommunikation, die den Konsum oder die Weitergabe unmittelbar oder mittelbar fördern soll oder wahrscheinlich fördert.
Was passiert, wenn man gegen das Werbeverbot verstößt?
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG ist der Verstoß eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Es gilt der höhere der beiden Bußgeldrahmen des Gesetzes (§ 36 Abs. 2 KCanG). Gegen einen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 67 OWiG).
Gilt das Werbeverbot auch für Anbauvereinigungen?
Ja. Das Verbot erfasst Werbung und Sponsoring für Anbauvereinigungen. Sie dürfen außerdem ihr befriedetes Besitztum nicht durch werbende Beschilderung erkennbar machen. Die sachliche Angabe des Namens am Eingangsbereich ist zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG).