Recht und Gesetz · Strafen und Bußgelder

Was droht bei Werbung für Cannabis?

Häufige Fragen

Ist Werbung für Cannabis verboten?

Ja. § 6 KCanG verbietet Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen. Werbung ist nach § 1 Nr. 14 KCanG jede kommerzielle Kommunikation, die den Konsum oder die Weitergabe unmittelbar oder mittelbar fördern soll oder wahrscheinlich fördert.

Was passiert, wenn man gegen das Werbeverbot verstößt?

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG ist der Verstoß eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Es gilt der höhere der beiden Bußgeldrahmen des Gesetzes (§ 36 Abs. 2 KCanG). Gegen einen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 67 OWiG).

Gilt das Werbeverbot auch für Anbauvereinigungen?

Ja. Das Verbot erfasst Werbung und Sponsoring für Anbauvereinigungen. Sie dürfen außerdem ihr befriedetes Besitztum nicht durch werbende Beschilderung erkennbar machen. Die sachliche Angabe des Namens am Eingangsbereich ist zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG).

Quellen

  1. Konsumcannabisgesetz § 6 (Werbung und Sponsoring)
  2. Konsumcannabisgesetz § 36 (Ordnungswidrigkeiten)
  3. Konsumcannabisgesetz § 1 (Begriffsbestimmungen)
  4. Konsumcannabisgesetz § 23 (Kinder- und Jugendschutz in Anbauvereinigungen)
  5. OWiG § 67 (Form und Frist des Einspruchs)

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