Gibt es eine Rehabilitierung für frühere Verurteilungen?
Ja, das Gesetz sieht für frühere Cannabis-Verurteilungen Rehabilitierungsmaßnahmen vor, die allerdings an enge Voraussetzungen geknüpft sind. Das Kapitel 7 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) trägt die Überschrift „Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen“. Konkret geregelt sind die Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister (§§ 40 bis 42 KCanG) und, für noch nicht vollstreckte Strafen, die Anwendung des Art. 313 EGStGB über Art. 316p EGStGB.
Die Tilgung im Bundeszentralregister
Nach § 40 Abs. 1 KCanG ist eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes tilgungsfähig, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:
- Die verurteilte Person wurde wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial strafgerichtlich verurteilt.
- Das geltende Recht sieht für die damaligen Handlungen keine Strafe mehr vor, oder es droht nur noch eine Geldbuße, allein oder zusammen mit einer Nebenfolge.
Unter denselben Voraussetzungen sind auch Eintragungen tilgungsfähig, die auf der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen nach § 29 BtMG beruhen (§ 40 Abs. 2 KCanG). Keine Tilgung gibt es, wenn die Person in derselben Verurteilung auch wegen Taten verurteilt wurde, für die das Recht weiterhin Strafe vorsieht. Dabei ist es unerheblich, ob die Taten in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen (§ 40 Abs. 3 KCanG).
So läuft das Verfahren
Die Tilgung geschieht nicht von selbst. Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag der verurteilten Person fest, ob eine Eintragung tilgungsfähig ist (§ 41 Abs. 1 KCanG). Für den Nachweis genügt es, wenn die Person die Voraussetzungen glaubhaft macht. Die Staatsanwaltschaft kann dafür auch eine eidesstattliche Versicherung zulassen (§ 41 Abs. 2 KCanG).
Zuständig ist die Staatsanwaltschaft am Gericht, das im ersten Rechtszug verurteilt hat. Lässt sich diese nicht bestimmen, ist es die Staatsanwaltschaft am Wohnsitz im Inland, bei Wohnsitz im Ausland die Staatsanwaltschaft Berlin. Der Antrag kann bei jeder Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 41 Abs. 3 KCanG).
Stellt die Staatsanwaltschaft die Tilgungsfähigkeit fest, teilt sie das der Registerbehörde und der verurteilten Person mit. Die Registerbehörde tilgt die Eintragung dann (§ 42 KCanG). Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhält die Person einen Bescheid mit Gründen (§ 42 Abs. 1 Satz 2 KCanG). Eine feste Bearbeitungsfrist nennen die Vorschriften nicht.
Noch nicht vollstreckte Strafen
Für Strafen, die vor dem 1. April 2024 nach dem Betäubungsmittelgesetz verhängt wurden und die nach dem KCanG oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, gilt Art. 313 EGStGB entsprechend (Art. 316p EGStGB). Das betrifft Strafen, die noch nicht vollstreckt sind. Wie sich das auf einen einzelnen Fall auswirkt, prüft die Verteidigung anhand des Urteils.
Was eine Tilgung im Alltag bedeutet
Ist eine Verurteilung zu tilgen, dürfen sich Verurteilte als unbestraft bezeichnen und brauchen den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Das ist etwa bei Bewerbungen oder Wohnungsanfragen wichtig. Gegenüber Gerichten und Behörden mit einem Recht auf unbeschränkte Auskunft gilt das nur eingeschränkt (§ 53 Abs. 2 BZRG). Wer unsicher ist, was er angeben muss, klärt das vorher mit einer Beratung. Mehr zum Thema Beruf steht im Beitrag Schadet eine Cannabisstrafe dem Berufsleben?.
Was du zuerst prüfen kannst
- Urteil oder Strafbefehl und das Aktenzeichen zusammentragen.
- Prüfen, ob die Verurteilung auf § 29 BtMG beruht und ausschließlich den Umgang mit Cannabis betrifft.
- Prüfen, ob in derselben Verurteilung noch Taten stehen, die weiterhin strafbar sind.
- Eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Strafrecht um eine erste Einschätzung bitten und den Antrag bei der Staatsanwaltschaft vorbereiten.
Die Übersicht zu Löschungen im Register steht im Beitrag Wann wird eine Verurteilung aus dem Register gelöscht?. Wer wissen will, ob ein Verfahren gar nicht erst zu einer Verurteilung führt, findet Informationen im Beitrag Wann kann die Behörde von einer Verfolgung absehen?. Den Unterschied zu einem Bußgeld erklärt der Beitrag Wann ist ein Cannabisverstoß nur eine Ordnungswidrigkeit?.
Wer weiterhilft
Bei einer konkreten Verurteilung sollte man zuerst eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Strafrecht ansprechen. Wer zusätzlich Unterstützung beim Konsum braucht, kann die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031 anrufen. Eltern, die sich um ein Kind sorgen, erreichen das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer unter 0800 111 0 550. Für den Gesamtüberblick zum Gesetz lohnt sich die Seite Recht und Gesetz.
Häufige Fragen
Gibt es im KCanG eine Rehabilitierung für Cannabis-Verurteilungen?
Ja. Die Eintragung einer Verurteilung nach § 29 BtMG wegen unerlaubten Umgangs mit Cannabis kann im Bundeszentralregister getilgt werden, wenn das geltende Recht dafür keine Strafe mehr oder nur noch eine Geldbuße vorsieht (§ 40 KCanG). Die Staatsanwaltschaft prüft das auf Antrag (§ 41 KCanG).
Wo stelle ich den Antrag auf Tilgung?
Bei einer Staatsanwaltschaft, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Zuständig ist die Staatsanwaltschaft am Gericht des ersten Rechtszugs, hilfsweise die am Wohnsitz (§ 41 Abs. 3 KCanG). Die Voraussetzungen müssen nur glaubhaft gemacht werden (§ 41 Abs. 2 KCanG).
Welche Unterlagen braucht man für die Prüfung?
Hilfreich sind das Urteil oder der Strafbefehl, das Aktenzeichen und eine Übersicht über alle früheren Verurteilungen. Damit lässt sich klären, ob die Voraussetzungen nach § 40 KCanG vorliegen.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 40 Tilgungsfähige Eintragungen
- Konsumcannabisgesetz § 41 Feststellung der Tilgungsfähigkeit
- Konsumcannabisgesetz § 42 Verfahren zur Tilgung
- EGStGB Art. 316p: Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis
- BZRG § 53: Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
- Konsumcannabisgesetz Inhaltsübersicht