Recht und Gesetz · Strafen und Bußgelder

Gibt es eine Rehabilitierung für frühere Verurteilungen?

Häufige Fragen

Gibt es im KCanG eine Rehabilitierung für Cannabis-Verurteilungen?

Ja. Die Eintragung einer Verurteilung nach § 29 BtMG wegen unerlaubten Umgangs mit Cannabis kann im Bundeszentralregister getilgt werden, wenn das geltende Recht dafür keine Strafe mehr oder nur noch eine Geldbuße vorsieht (§ 40 KCanG). Die Staatsanwaltschaft prüft das auf Antrag (§ 41 KCanG).

Wo stelle ich den Antrag auf Tilgung?

Bei einer Staatsanwaltschaft, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Zuständig ist die Staatsanwaltschaft am Gericht des ersten Rechtszugs, hilfsweise die am Wohnsitz (§ 41 Abs. 3 KCanG). Die Voraussetzungen müssen nur glaubhaft gemacht werden (§ 41 Abs. 2 KCanG).

Welche Unterlagen braucht man für die Prüfung?

Hilfreich sind das Urteil oder der Strafbefehl, das Aktenzeichen und eine Übersicht über alle früheren Verurteilungen. Damit lässt sich klären, ob die Voraussetzungen nach § 40 KCanG vorliegen.

Quellen

  1. Konsumcannabisgesetz § 40 Tilgungsfähige Eintragungen
  2. Konsumcannabisgesetz § 41 Feststellung der Tilgungsfähigkeit
  3. Konsumcannabisgesetz § 42 Verfahren zur Tilgung
  4. EGStGB Art. 316p: Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis
  5. BZRG § 53: Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
  6. Konsumcannabisgesetz Inhaltsübersicht

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