Schadet eine Cannabisstrafe dem Berufsleben?
Viele Menschen fragen sich, ob eine Cannabisstrafe ihren beruflichen Weg dauerhaft belastet. Die Antwort hängt davon ab, ob es um eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld oder um eine Verurteilung geht, welche Eintragung daraus entsteht und wie die Verurteilung im Führungszeugnis behandelt wird. Geringe Strafen erscheinen im Führungszeugnis oft gar nicht. Dieser Artikel ordnet die wichtigsten Punkte ein.
Bußgeld oder Verurteilung: der entscheidende Unterschied
Eine Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld geahndet. Eine Straftat führt dagegen zu einem Strafverfahren, und dort kann eine Verurteilung stehen. Die Weitergabe von Cannabis ist nach § 34 KCanG strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Besitz von mehr als 25 bis 30 Gramm unterwegs oder von mehr als 50 bis 60 Gramm insgesamt ist dagegen nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Ein Bußgeld hat keinen vergleichbaren Strafcharakter und ist keine Verurteilung. Den Unterschied erklärt der Artikel Wann ist ein Cannabisverstoß nur eine Ordnungswidrigkeit?.
Was im Register steht und was nicht
Verurteilungen können im Bundeszentralregister eingetragen werden. Wie lange ein Eintrag bleibt, hängt von der Art und Höhe der Strafe ab. Bei einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG). Der Artikel Wird ein Cannabisverstoß im Bundeszentralregister eingetragen? erklärt die Grundlagen. Wie Einträge wieder entfernt werden, zeigt Wann wird eine Verurteilung aus dem Register gelöscht?.
Das Führungszeugnis im Blick
Nicht alles, was im Register steht, erscheint im Führungszeugnis. Nicht aufgenommen werden unter anderem Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen sowie zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Was darüber hinaus aufgenommen wird, steht für eine begrenzte Zeit im Führungszeugnis, in der Regel drei oder fünf Jahre (§ 34 BZRG).
Wenn eine Bewerbung ein Führungszeugnis verlangt, kannst du vorher klären, was darin stehen würde. So vermeidest du Überraschungen. Eine Beratung hilft, die Eintragung richtig einzuordnen.
Darf ich mich als unbestraft bezeichnen?
Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder zu tilgen ist (§ 53 Abs. 1 BZRG). Gerichten und Behörden mit einem Recht auf unbeschränkte Auskunft gegenüber gilt das nur eingeschränkt, wenn sie darüber belehren (§ 53 Abs. 2 BZRG). Wird im Bewerbungsgespräch ausdrücklich nach Verurteilungen gefragt, die im Führungszeugnis stehen oder noch nicht getilgt sind, antwortest du wahrheitsgemäß.
Welche Berufe besonders genau hinschauen
In manchen Berufen wird die Zuverlässigkeit besonders geprüft, etwa bei Tätigkeiten mit Verantwortung für Kinder, im Sicherheitsbereich, im Gesundheitswesen oder im öffentlichen Dienst. Welche Nachweise ein Arbeitgeber oder eine Behörde verlangt, richtet sich nach den Regeln für den jeweiligen Beruf. Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Frag im Zweifel bei der Stelle nach, die den Nachweis verlangt, oder lass dich beraten.
Beispiel: eine Bewerbung
Jonas wurde vor zwei Jahren zu 40 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt, weil er mehr als 30 Gramm unterwegs bei sich hatte. Im Register ist keine weitere Strafe eingetragen. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG erscheint diese Verurteilung nicht im Führungszeugnis, und er darf sich bei einer Bewerbung als unbestraft bezeichnen (§ 53 Abs. 1 BZRG). Hätte er dagegen mehrere Einträge, könnte die Lage anders aussehen. Jonas lässt deshalb vorab klären, was im Register steht.
Wann Tilgung und Rehabilitierung eine Rolle spielen
Für frühere Verurteilungen nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes wegen unerlaubten Umgangs mit Cannabis sieht das KCanG unter Umständen die Tilgung der Eintragung vor (§§ 40 bis 42 KCanG). Der Artikel Gibt es eine Rehabilitierung für frühere Verurteilungen? beschreibt die Voraussetzungen und das Verfahren. Wer Fragen dazu hat, lässt sich früh beraten.
Berufliche Perspektive nach einer Verurteilung
Nicht jede Verurteilung zwingt zu einem Berufswechsel. Wo eine Prüfung der Zuverlässigkeit vorgesehen ist, lohnt sich eine frühe Klärung mit dem Träger. Wer sich neu orientieren möchte, kann Weiterbildungen und eine berufliche Beratung nutzen.
Was du jetzt tun kannst
- Kläre, ob es um ein Bußgeld oder um eine Verurteilung geht, und sichere das Schreiben.
- Lass dir die Einträge im Register oder im Führungszeugnis erklären, bevor du eine Bewerbung abschickst.
- Hol dir Rat bei einer Beratungsstelle oder einer Anwältin oder einem Anwalt, wenn die Lage unklar ist.
Den Umgang mit dem Verfahren selbst beschreibt der Artikel Wann sollte man bei einer Anzeige einen Anwalt nehmen?. Eine Übersicht bietet Recht und Gesetz.
Prävention: Konsum im Griff behalten
Eine Verurteilung kann den beruflichen Weg belasten, und Stress kann den Konsum verstärken. Wer merkt, dass er wegen Druck mehr konsumiert, sollte sich Unterstützung holen. Laut BIÖG wird ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, abhängig. Das ist ein Grund, früh auf Warnzeichen zu achten. Eine Suchtberatungsstelle hilft, den Konsum wieder zu steuern.
Häufige Fragen
Schadet ein Bußgeld wegen Cannabis meiner beruflichen Zukunft?
Ein Bußgeld ist keine Verurteilung und steht nicht im Bundeszentralregister. Ob es im Beruf eine Rolle spielt, hängt von den Regeln des Arbeitgebers ab. Im Zweifel klärst du mit einer Beratungsstelle, was angegeben werden muss.
Erscheint eine Cannabisverurteilung im Führungszeugnis?
Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten werden nicht aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Andere Verurteilungen stehen für eine begrenzte Zeit im Zeugnis (§ 34 BZRG).
Was kann ich tun, wenn eine frühere Verurteilung im Weg steht?
Prüfe, ob eine Tilgung nach §§ 40 bis 42 KCanG möglich ist. Den Antrag stellst du bei der Staatsanwaltschaft. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann einschätzen, welche Unterlagen nötig sind.
Quellen
- Gesetze im Internet: KCanG § 34
- Gesetze im Internet: KCanG § 36
- Gesetze im Internet: KCanG § 40 Tilgungsfähige Eintragungen
- Gesetze im Internet: BZRG § 32 Inhalt des Führungszeugnisses
- Gesetze im Internet: BZRG § 34 Länge der Frist
- Gesetze im Internet: BZRG § 46 Länge der Tilgungsfrist
- Gesetze im Internet: BZRG § 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
- cannabispraevention.de: Langfristige Risiken und Sucht