Wann wird eine Verurteilung aus dem Register gelöscht?
Eine Verurteilung wegen Cannabisdelikten bleibt nicht zwingend für immer im Bundeszentralregister stehen. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt in § 40, welche Eintragungen getilgt werden können. Tilgung bedeutet, dass eine Eintragung aus dem Register entfernt wird. Die Tilgung läuft über einen Antrag: Auf Antrag der verurteilten Person stellt die Staatsanwaltschaft fest, ob die Eintragung tilgungsfähig ist (§ 41 Abs. 1 KCanG). Ob die Voraussetzungen für einen konkreten Fall vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Welche Verurteilungen tilgungsfähig sind
Nach § 40 Abs. 1 KCanG geht es um Eintragungen über eine Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Die verurteilte Person muss wegen unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial verurteilt worden sein. Die Eintragung ist tilgungsfähig, wenn das geltende Recht die damaligen Taten nicht mehr mit Strafe bedroht.
Das gilt in zwei Fällen. Entweder sieht das Gesetz für die Handlungen überhaupt keine Strafe mehr vor. Oder es droht für die Handlungen nur noch eine Geldbuße, allein oder zusammen mit einer Nebenfolge. Beides muss mit dem heutigen Rechtsstand verglichen werden, deshalb lohnt sich die Prüfung mit einer Fachkraft.
Gesamtstrafen
Nach § 40 Abs. 2 KCanG gilt dasselbe für Eintragungen über nachträglich gebildete Gesamtstrafen. Wer mehrere Verurteilungen dieser Art hat, die später zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt wurden, prüft die Tilgung deshalb für die Gesamtstrafe und die einzelnen Verurteilungen gleichermaßen.
Wann die Tilgung ausgeschlossen ist
Nach § 40 Abs. 3 KCanG ist die Tilgung ausgeschlossen, wenn die verurteilte Person in derselben Verurteilung auch für Taten bestraft wurde, die weiterhin strafbar sind. Dann bleibt die Eintragung insgesamt im Register, auch wenn ein Teil der Taten inzwischen nicht mehr strafbar ist.
Deshalb lohnt sich ein Blick in das Urteil oder den Beschluss. Dort steht, welche Taten verurteilt wurden und welche Strafen oder Bußgelder festgesetzt sind.
Wie die Tilgung beantragt wird
Der Wortlaut von § 40 KCanG regelt die Voraussetzungen der Tilgung, eine Frist nennt er nicht. Das Verfahren steht in den §§ 41 und 42 KCanG:
- Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag der verurteilten Person fest, ob die Eintragung tilgungsfähig ist (§ 41 Abs. 1).
- Zum Nachweis genügt es, wenn die verurteilte Person die Voraussetzungen glaubhaft macht. Die Staatsanwaltschaft kann dafür auch eine eidesstattliche Versicherung zulassen (§ 41 Abs. 2).
- Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, die zum Gericht des ersten Rechtszugs gehört. Lässt sie sich so nicht bestimmen, ist es die Staatsanwaltschaft am Wohnsitz im Inland, bei Wohnsitz im Ausland die Staatsanwaltschaft Berlin. Der Antrag kann bei jeder Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 41 Abs. 3).
- Stellt die Staatsanwaltschaft die Tilgungsfähigkeit fest, teilt sie das der Registerbehörde und der verurteilten Person mit, und die Registerbehörde tilgt die Eintragung (§ 42 Abs. 1 und 2). Liegen die Voraussetzungen nicht vor, bekommt die verurteilte Person einen Bescheid mit Gründen (§ 42 Abs. 1).
Ob und wie schnell das in deinem Fall geht, kann dir eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht sagen. Schätzungen aus Foren helfen wenig.
Typische Fragen zur Tilgung
Eine Frage betrifft das geltende Recht. § 40 stellt darauf ab, ob für die damaligen Handlungen heute noch eine Strafe vorgesehen ist. Ob eine frühere Verurteilung darunter fällt, zeigt der Vergleich zwischen den damaligen Taten und dem heutigen Recht. Diesen Vergleich nimmt am besten eine Fachkraft vor.
Was du vorbereiten kannst
Wer eine Tilgung prüfen lassen möchte, kann einige Unterlagen zusammenstellen. Das erleichtert die Beratung und verkürzt das Gespräch:
- Das Urteil oder den Strafbefehl und den dazugehörigen Beschluss, falls vorhanden
- Das Aktenzeichen des Verfahrens und das zuständige Gericht
- Eine kurze Übersicht über alle Verurteilungen aus dieser Zeit, auch über Bußgeldbescheide
- Die Angaben, ob es nach der Verurteilung weitere Verfahren gab
Mit diesen Angaben lässt sich schneller klären, ob eine Eintragung tilgungsfähig ist und welche Schritte als Nächstes folgen. Wer neben dem Register auch offene Fragen zum Konsum hat, findet Hilfe bei der Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031.
Wo es weitergeht
Wer Fragen zur Strafe selbst hat, findet im Beitrag Wann kann die Behörde von einer Verfolgung absehen? einen Überblick über Verfahrensregeln. Für die Frage nach einer früheren Verurteilung und deren Folgen lohnt sich außerdem der Beitrag Gibt es eine Rehabilitierung für frühere Verurteilungen?. Eine erste Einschätzung zum Einzelfall bietet der Beitrag Wann sollte man bei einer Anzeige einen Anwalt nehmen?.
Häufige Fragen
Wann wird eine Cannabis-Verurteilung aus dem Bundeszentralregister getilgt?
Nach § 40 KCanG sind Eintragungen über bestimmte Verurteilungen wegen unerlaubten Umgangs mit Cannabis tilgungsfähig, wenn für die Handlungen keine Strafe mehr vorgesehen ist oder nur noch eine Geldbuße droht. Die Tilgung ist ausgeschlossen, wenn dieselbe Verurteilung weiterhin strafbare Taten enthält. Das Verfahren regeln die §§ 41 und 42 KCanG.
Gibt es im KCanG eine feste Tilgungsfrist?
§ 40 KCanG nennt keine Frist. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen der Tilgung. Den Ablauf regeln die §§ 41 und 42: Du stellst einen Antrag bei der Staatsanwaltschaft, sie stellt die Tilgungsfähigkeit fest, und die Registerbehörde tilgt. Wer wissen will, ob eine konkrete Eintragung getilgt werden kann, sollte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Strafrecht fragen.