Wird die Zuverlässigkeit des Vorstands laufend geprüft?
Die Zuverlässigkeit des Vorstands ist eine Voraussetzung für die Erlaubnis eines Cannabis Social Clubs. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 KCanG müssen die vertretungsberechtigten Personen voll geschäftsfähig sein und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Eine Regelprüfung in festen Abständen nennt das Gesetz nicht. Die Zuverlässigkeit bleibt aber auch nach der Erteilung bedeutsam: Der Club muss bestimmte Ereignisse melden, die Behörde kann Auskünfte verlangen, und die Erlaubnis ist auf sieben Jahre befristet.
Was das Gesetz von den Vertretungsberechtigten verlangt
Die Vorschrift nennt mehrere Voraussetzungen, die die Behörde bei der Erteilung prüft. Die vertretungsberechtigten Personen müssen voll geschäftsfähig sein. Sie müssen zudem die Zuverlässigkeit für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial besitzen. Außerdem muss die Vereinigung sicherstellen, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial auf ihrem Gelände ausreichend vor unbefugtem Zugriff geschützt sind, besonders vor Minderjährigen. Hinzu kommt die Pflicht, die übrigen Vorgaben des Gesetzes und der dazugehörigen Verordnungen einzuhalten.
Welche Nachweise der Antrag verlangt
Im Antrag muss jede vertretungsberechtigte Person ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorlegen. Nach § 11 Abs. 4 KCanG dürfen beide Nachweise höchstens drei Monate alt sein. Wer den Antrag vorbereitet, sollte die Nachweise deshalb erst kurz vor der Einreichung beantragen. Zusätzlich verlangt der Antrag Angaben zu entgeltlich Beschäftigten, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial haben. Diese Angaben gehören zur Prüfung dazu und sollten vollständig vorliegen.
Was nach der Erlaubnis geschieht
Erstens sind nach Beantragung eingetretene Änderungen der Antragsangaben mitzuteilen, etwa ein Wechsel im Vorstand. Mitzuteilen sind ebenso rechtskräftige Verurteilungen eines Vorstandsmitglieds wegen der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 genannten Straftaten und bestimmte gewerberechtliche Entscheidungen, Verzichte und Bußgeldentscheidungen gegen vertretungsberechtigte Personen, und zwar unverzüglich, spätestens einen Monat nach Rechtskraft (§ 11 Abs. 6 KCanG). Zweitens kann die Behörde Auskünfte, Unterlagen und Zutritt zum befriedeten Besitztum außerhalb einer Wohnung verlangen, um die Erlaubnisvoraussetzungen und mögliche Versagungsgründe zu prüfen (§ 12 Abs. 4 KCanG). Drittens kann sie die Erlaubnis widerrufen, ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 15 KCanG). Viertens ist die Erlaubnis auf sieben Jahre zu befristen. Eine Verlängerung ist nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag möglich, und die §§ 11 bis 13 gelten dafür entsprechend (§ 14 KCanG). Nachweise zu einer neuen vertretungsberechtigten Person fordert die Behörde im Einzelfall an; was sie verlangt, erfragt man bei ihr.
Wann das Gesetz Unzuverlässigkeit annimmt
Nach § 12 Abs. 2 KCanG fehlt die Zuverlässigkeit insbesondere, wenn die Person wegen eines Verbrechens oder eines der dort aufgezählten Vergehen rechtskräftig verurteilt worden ist (Einzelheiten und Fünf-Jahres-Zeitraum in § 12 Abs. 2 Nr. 1). Sie fehlt auch, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dem missbräuchlichen Konsum von Cannabis durch andere Vorschub leistet oder sich nicht an die Verbote, Gebote und Anforderungen des Gesetzes halten wird (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KCanG). Ob das im Einzelfall vorliegt, entscheidet die Behörde.
Zuverlässigkeit im Alltag des Vereins
Zuverlässigkeit zeigt sich im Alltag daran, wie der Vorstand mit Cannabis, Unterlagen und Mitgliedern umgeht. Gesetzlich verlangt ist unter anderem der Schutz vor unbefugtem Zugriff. Die Mengen, die Mitglieder erhalten dürfen, sind in § 19 Abs. 3 KCanG festgelegt. Wer sie überschreitet, verstößt gegen die Vorgaben des Gesetzes. Ein Vorstand, der die Regeln kennt und die Ausgaben dokumentiert, kann Fehler früh erkennen und gegensteuern. Die Regeln zu den Monatsmengen erklärt der Artikel Wie viel dürfen Mitglieder monatlich erhalten?.
Prävention als Teil der Vorstandsarbeit
Der Vorstand muss nach § 23 Abs. 4 KCanG ein Mitglied als Präventionsbeauftragten ernennen. Außerdem verpflichtet das Gesetz die Anbauvereinigung, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen. Ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept ist nach § 23 Abs. 6 KCanG zu erstellen. Wer im Vorstand sitzt, sollte diese Aufgaben kennen und sich regelmäßig mit dem Konzept befassen. Personen unter 18 Jahren haben nach § 23 Abs. 1 KCanG keinen Zutritt zum befriedeten Besitztum. Mehr zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder steht im Artikel Welche Rechte und Pflichten haben Mitglieder?.
Die Vorbereitung des Antrags Schritt für Schritt
Wer die Erlaubnis beantragen will, sollte zuerst klären, wer im Verein vertretungsberechtigt ist. Für jede dieser Personen werden ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister benötigt. Weil beide Nachweise höchstens drei Monate alt sein dürfen, lohnt es sich, die Beantragung zeitlich so zu planen, dass die Unterlagen am Ende frisch sind.
- Vertretungsberechtigte Personen festlegen und ihre volle Geschäftsfähigkeit prüfen.
- Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauskünfte beantragen und das Ausstellungsdatum notieren.
- Unterlagen zur Lage des Grundstücks und zur Größe der Anbauflächen zusammenstellen.
- Angaben zu entgeltlich Beschäftigten mit Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial sammeln.
- Unmittelbar vor der Einreichung prüfen, ob alle Nachweise noch innerhalb der drei Monate liegen.
Dieser Ablauf verhindert, dass ein Nachweis veraltet, während der Antrag noch auf Ergänzungen wartet. Die Angaben zu entgeltlich Beschäftigten mit Zugang gehören ebenfalls in den Antrag. Das sollte der Vorstand vorher klären, damit die Liste vollständig ist, wenn sie gebraucht wird.
Wo du Antworten bekommst
Fragen zur Zuverlässigkeit und zum Verfahren stellst du der zuständigen Erlaubnisbehörde. Fragen zur Satzung und zur internen Zuständigkeit klärst du im Verein. Wer selbst im Vorstand Verantwortung übernehmen will, sollte die Anforderungen vorher lesen und mit erfahrenen Mitgliedern sprechen. Eine Beratung zur Vereinsführung kann bei den Abläufen helfen.
Häufige Fragen
Wird die Zuverlässigkeit des Vorstands nach der Erlaubnis geprüft?
Eine Regelprüfung in festen Abständen nennt das Gesetz nicht. Änderungen und bestimmte Verurteilungen sind mitzuteilen (§ 11 Abs. 6 KCanG), die Behörde kann Auskünfte und Unterlagen verlangen (§ 12 Abs. 4 KCanG), die Erlaubnis kann widerrufen werden (§ 15 KCanG) und ist auf sieben Jahre befristet (§ 14 KCanG).
Welche Nachweise braucht eine vertretungsberechtigte Person für den Antrag?
Jede vertretungsberechtigte Person legt für den Antrag ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vor. Nach § 11 Abs. 4 KCanG dürfen beide Nachweise höchstens drei Monate alt sein. Wer die Unterlagen zu früh besorgt, muss sie vor der Einreichung erneuern.