Anbauvereinigungen und Clubs · Pflichten, Konzepte und Kontrollen

Wie schnell muss der Club auf Behördenanfragen antworten?

Häufige Fragen

Wie lange hat ein Club Zeit, auf eine Behördenanfrage zu antworten?

Eine feste Zahl von Tagen nennt § 29 Abs. 2 KCanG nicht. Die Auskunft ist auf Verlangen zu erteilen und muss rechtzeitig sein, sonst droht eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 36 KCanG). Die genaue Frist steht in der Anfrage der Behörde. Bei Unklarheit fragst du dort schriftlich nach.

Welche Meldungen muss der Club unverzüglich machen?

Unverzüglich zu informieren ist die Behörde bei Gesundheitsrisiken durch weitergegebenes Cannabis (§ 26 Abs. 4 KCanG) und bei Verdacht auf Abhandenkommen oder unerlaubte Weitergabe (§ 26 Abs. 5 KCanG). Änderungen der Antragsangaben sind unverzüglich, spätestens einen Monat nach Rechtskraft mitzuteilen (§ 11 Abs. 6 KCanG).

Kann ich eine Auskunft verweigern?

Ja, wenn die Antwort dich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde. Auskunftspflichtige sind darüber zu belehren (§ 29 Abs. 2 KCanG). Lass dich in einem solchen Fall von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt beraten, bevor du antwortest.

Quellen

  1. § 29 KCanG: Duldungs- und Mitwirkungspflichten
  2. § 28 KCanG: Befugnisse der Behörden zur Überwachung
  3. § 27 KCanG: Maßnahmen der behördlichen Überwachung
  4. § 26 KCanG: Dokumentations- und Berichtspflichten
  5. § 11 KCanG: Erlaubnispflicht
  6. § 22 KCanG: Sicherung und Transport
  7. § 15 KCanG: Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis
  8. § 23 KCanG: Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
  9. § 36 KCanG: Bußgeldvorschriften
  10. § 121 BGB: Anfechtungsfrist
  11. Sucht und Drogen Hotline

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