Wie schnell muss der Club auf Behördenanfragen antworten?
Eine Anbauvereinigung muss der Behörde Auskünfte erteilen, wenn diese sie verlangt und sie zur behördlichen Überwachung erforderlich sind (§ 29 Abs. 2 KCanG). Eine feste Zahl von Tagen nennt diese Vorschrift nicht. Das Gesetz verlangt aber, dass die Auskunft rechtzeitig erteilt wird, sonst droht eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 36 KCanG). Die konkrete Antwortfrist steht in der Anfrage der Behörde selbst.
Wer muss auf Anfragen antworten?
Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KCanG haben Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder der zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 27 erforderlich sind. Die Pflicht trifft also nicht nur den Vorstand. Auch einzelne Mitglieder können angefragt werden. Die Behörde kann außerdem Unterlagen und Informationen anfordern und muss die Betroffenen über den Grund der Anforderung informieren (§ 28 Abs. 3 KCanG).
Welche Fristen nennt das Gesetz ausdrücklich?
Für bestimmte Mitteilungen enthält das KCanG feste oder zeitnahe Vorgaben:
| Anlass | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Änderungen der Antragsangaben nach der Erlaubnis | unverzüglich, spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft | § 11 Abs. 6 |
| Risiko für die Gesundheit durch weitergegebenes Cannabis oder Vermehrungsmaterial | unverzüglich | § 26 Abs. 4 |
| Verdacht auf Abhandenkommen oder unerlaubte Weitergabe | unverzüglich | § 26 Abs. 5 |
| Jährliche Meldungen zu Mengen und anonymisierten Angaben | bis zum 31. Januar | § 26 Abs. 2 und 3 |
| Anzeige eines Transports zwischen Teilen des befriedeten Besitztums | spätestens einen Werktag vor Beginn | § 22 Abs. 3 Nr. 3 |
| Aufzeichnungen auf Verlangen übermitteln | auf Verlangen, elektronisch | § 26 Abs. 2 Satz 1 |
Das Wort „unverzüglich“ bedeutet im Bürgerlichen Gesetzbuch „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 BGB, dort für die Anfechtung formuliert). Eine feste Tagesangabe enthalten die genannten Vorschriften dafür nicht. Im Zweifel antwortet ihr lieber früher als später und dokumentiert, wann die Anfrage einging und wann ihr geantwortet habt.
Was passiert, wenn der Club nicht oder zu spät antwortet?
Wer eine Auskunft entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 36 KCanG). Das gilt auch für Verstöße gegen die Duldungspflicht (Nr. 35). Hinzu kommen die Folgen für die Erlaubnis: Sie kann widerrufen werden, wenn ein Club seinen Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 29 wiederholt nicht oder nicht vollständig nachkommt (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 KCanG). Mehr zu möglichen Folgen findest du in den Beiträgen Bußgeld für Clubs und Entzug der Erlaubnis.
Muss jede Frage beantwortet werden?
Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz aussetzen würde. Über dieses Recht sind sie zu belehren (§ 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 KCanG). Bei einer Anfrage, die dich selbst belasten könnte, holst du dir zeitnah Rat bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt, bevor du antwortest, und teilst der Behörde rechtzeitig mit, dass eine Antwort noch aussteht.
Was darf die Behörde vor Ort verlangen?
Neben schriftlichen Auskünften hat der Club Maßnahmen der Behörde zu dulden und sie zu unterstützen, insbesondere ihr auf Verlangen Zugang zum befriedeten Besitztum zu gewähren, Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen. Proben sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 29 Abs. 1 KCanG). Die Behörde darf das befriedete Besitztum zu den üblichen Öffnungszeiten betreten und geschäftliche Schrift- und Datenträger einsehen (§ 28 Abs. 1 und 2 KCanG). Ausführlicher beschreibt das der Beitrag Kontrolle durch die Behörde, zu Kontrollen ohne Ankündigung siehe Unangemeldete Kontrolle.
Gegen Anordnungen vorgehen: Was bedeutet das für Fristen?
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen und Maßnahmen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 KCanG haben keine aufschiebende Wirkung (§ 27 Abs. 6 KCanG). Das heißt: Eine Anordnung gilt zunächst weiter, auch wenn du dich dagegen wehrst. Welche Rechtsbehelfsfristen laufen, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann die nächsten Schritte einordnen.
Wie organisiert der Club Antworten an die Behörde?
- Bestimme im Vorstand, wer Post und E-Mails der Behörde liest, und richte Vertretungen für Urlaub und Krankheit ein.
- Notiere Eingangsdatum und Frist jeder Anfrage in einer Liste.
- Antworte schriftlich oder elektronisch und bewahre die Antwort auf, siehe Aufbewahrung von Unterlagen.
- Frage rechtzeitig bei der Behörde nach, wenn die Frist nicht reicht, und halte die Absprache schriftlich fest.
- Der Beitrag Kommunikation mit der Behörde enthält weitere Hinweise.
Prävention und Verantwortung
Die Überwachung gilt auch dem Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz (§ 27 Abs. 1 KCanG). Ein Club ist verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Mitglieder, die ihr Konsumverhalten als belastend erleben, finden Unterstützung bei der Sucht und Drogen Hotline unter 01806 313031 und bei örtlichen Suchtberatungsstellen.
Was kannst du jetzt tun?
Lies das Schreiben der Behörde genau, notiere die Frist und kläre offene Fragen sofort telefonisch oder schriftlich mit der Behörde. Beachte auch die Hinweise im Beitrag Hinweise der Behörde.
Häufige Fragen
Wie lange hat ein Club Zeit, auf eine Behördenanfrage zu antworten?
Eine feste Zahl von Tagen nennt § 29 Abs. 2 KCanG nicht. Die Auskunft ist auf Verlangen zu erteilen und muss rechtzeitig sein, sonst droht eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 36 KCanG). Die genaue Frist steht in der Anfrage der Behörde. Bei Unklarheit fragst du dort schriftlich nach.
Welche Meldungen muss der Club unverzüglich machen?
Unverzüglich zu informieren ist die Behörde bei Gesundheitsrisiken durch weitergegebenes Cannabis (§ 26 Abs. 4 KCanG) und bei Verdacht auf Abhandenkommen oder unerlaubte Weitergabe (§ 26 Abs. 5 KCanG). Änderungen der Antragsangaben sind unverzüglich, spätestens einen Monat nach Rechtskraft mitzuteilen (§ 11 Abs. 6 KCanG).
Kann ich eine Auskunft verweigern?
Ja, wenn die Antwort dich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde. Auskunftspflichtige sind darüber zu belehren (§ 29 Abs. 2 KCanG). Lass dich in einem solchen Fall von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt beraten, bevor du antwortest.
Quellen
- § 29 KCanG: Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- § 28 KCanG: Befugnisse der Behörden zur Überwachung
- § 27 KCanG: Maßnahmen der behördlichen Überwachung
- § 26 KCanG: Dokumentations- und Berichtspflichten
- § 11 KCanG: Erlaubnispflicht
- § 22 KCanG: Sicherung und Transport
- § 15 KCanG: Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis
- § 23 KCanG: Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
- § 36 KCanG: Bußgeldvorschriften
- § 121 BGB: Anfechtungsfrist
- Sucht und Drogen Hotline