Wie kommuniziert der Club mit der Behörde?
Ein Cannabis Social Club kommuniziert mit der Behörde vor allem über seinen Vorstand. Der Erlaubnisantrag ist nach § 11 Abs. 4 KCanG schriftlich oder elektronisch in deutscher Sprache zu stellen. Die Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller Angaben und Nachweise über den Antrag entscheiden (§ 11 Abs. 5 KCanG). Danach bleibt die Erlaubnisbehörde der wichtigste Ansprechpartner für alle Fragen zur Erlaubnis. Wer den Schriftverkehr sauber führt, muss später nicht mühsam rekonstruieren, wer wann was geschrieben hat.
Der Antrag: was er enthalten muss
§ 11 Abs. 4 KCanG listet die Angaben und Nachweise, die er enthalten muss. Dazu gehören:
- Kontaktdaten und Sitz der Vereinigung sowie Registergericht und Registernummer
- Angaben zum Vorstand und zu den vertretungsberechtigten Personen
- Angaben zu entgeltlich Beschäftigten, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial haben
- Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für jede vertretungsberechtigte Person, jeweils höchstens drei Monate alt
- Die geschätzte künftige Mitgliederzahl
- Lage des Grundstücks und Größe der Anbauflächen
- Die voraussichtlichen Jahresmengen in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch
- Darlegung der Sicherungsmaßnahmen
- Name und Nachweis des Präventionsbeauftragten sowie das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept
Die Liste zeigt, wie viel Vorarbeit in einem Antrag steckt. Wer die Unterlagen früh sammelt, kann sie zügig einreichen. Die einzelnen Schritte vor der Erlaubnis beschreibt der Artikel Welche Unterlagen braucht der Antrag nach § 11 KCanG?.
Wer spricht für den Verein?
Gegenüber der Behörde handelt der Verein durch seine vertretungsberechtigten Personen. Das ist in der Regel der Vorstand. Daraus folgt eine einfache Praxis: Schreiben der Behörde gehen an eine Adresse, die der Verein festgelegt hat, und sie werden zeitnah an den Vorstand weitergeleitet. Wer welche Post bearbeitet, steht am besten schriftlich in einer internen Übersicht. So geht kein Schreiben verloren, auch wenn ein Vorstandsmitglied länger ausfällt.
Pflichten, die im Antrag und danach eine Rolle spielen
Zwei Pflichten sind im Gesetz ausdrücklich genannt. Erstens ernennt der Vorstand ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Zweitens muss die Anbauvereinigung ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Im Antrag verlangt das Gesetz den Namen und einen Nachweis des Präventionsbeauftragten. Der Vorstand sollte die Aufgaben dieser Person schriftlich festhalten, damit sie nach außen klar sind. Der Artikel Wer ist der Präventionsbeauftragte und was tut er? erklärt die Rolle genauer.
Schriftverkehr sauber führen
Kopien des Antrags, Eingangsbestätigungen und jedes Schreiben der Behörde gehören in eine Ablage, die der Vorstand jederzeit findet. Notiere außerdem, wer wann geantwortet hat. Fristen, die die Behörde in einem Schreiben setzt, stehen im jeweiligen Brief oder Bescheid. Wer unsicher ist, fragt bei der Behörde nach, bevor eine Frist verstreicht. Eine kurze Nachfrage verhindert Ärger und kostet nur einen Anruf oder eine Mail.
Mitgliederzahl und Mengen aktuell halten
Der Antrag verlangt eine geschätzte künftige Mitgliederzahl und die voraussichtlichen Jahresmengen. Deshalb sollte der Verein diese Werte laufend im Blick behalten. Wie viel ein Mitglied erhalten darf, regelt § 19 Abs. 3 KCanG. Für Mitglieder ab 21 Jahren gelten 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat. Für Heranwachsende von 18 bis unter 21 Jahren gelten 30 Gramm pro Kalendermonat, und der THC-Gehalt darf dabei 10 Prozent nicht überschreiten. Wer diese Angaben dokumentiert, kann sie im Schriftverkehr sofort belegen. Die Altersgruppen erklärt der Artikel Gelten für junge Mitglieder zwischen 18 und 21 andere Mengen?.
Prävention gehört zur Kommunikation
Der Verein muss zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Das betrifft auch den Umgang mit Behörden. Bei der Weitergabe von Cannabis sind Informationen zu Risiken und Hinweise auf Beratungsstellen bereitzustellen (§ 21 Abs. 3 KCanG). Eine klare Ansprechperson für Präventionsfragen erleichtert die Abstimmung mit der Behörde und die Hilfe für Mitglieder.
Mitteilungen und Meldungen nach der Erlaubnis
Nach der Antragstellung eingetretene Änderungen bei den Antragsangaben (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 12 KCanG) sind der Behörde unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen, spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft. Dasselbe gilt für rechtskräftige Verurteilungen von Vorstandsmitgliedern oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen wegen bestimmter Straftaten und für bestimmte gewerberechtliche Entscheidungen gegen sie (§ 11 Abs. 6 KCanG). Eine unterlassene oder verspätete Mitteilung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 7 KCanG).
Weitere Pflichten gegenüber der Behörde stehen in § 26 KCanG: Anbau, Bestände, Vernichtung und Weitergabe sind fortlaufend zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren. Bis zum 31. Januar sind der Behörde die Mengen des Vorjahres elektronisch zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 und 3). Bei Verdacht auf ein besonderes Gesundheitsrisiko oder auf Abhandenkommen von Cannabis ist die Behörde unverzüglich zu informieren (§ 26 Abs. 4 und 5). Ein Transport zwischen Teilen des befriedeten Besitztums ist spätestens einen Werktag vorher anzuzeigen (§ 22 Abs. 3 Nr. 3). Bei Kontrollen sind Zutritt, Proben und Auskünfte zu ermöglichen (§ 29 KCanG).
Rückfragen der Behörde beantworten
Die Behörde kann bei einem Antrag Rückfragen stellen, wenn Angaben fehlen oder unklar sind. Antworte dann schriftlich und knapp, und verweise auf die Stelle im Antrag, auf die du dich beziehst. Lege Antwort und Anlagen in der Ablage ab, damit du später nachvollziehen kannst, was geschrieben wurde. Wenn sich eine Angabe geändert hat, sag das ausdrücklich und nenne den Stand mit Datum. Das verhindert Missverständnisse und spart beiden Seiten Zeit.
Hilfreich ist eine feste Checkliste. Sie führt alle Angaben aus § 11 Abs. 4 KCanG auf, nennt den Ort des jeweiligen Nachweises und den Namen der verantwortlichen Person. Wer die Liste vor dem Versand einmal durchgeht, findet fehlende Unterlagen früh. Ein zweiter Blick aus dem Vorstand oder aus einer Beratungsstelle hilft zusätzlich, weil Fehler im eigenen Antrag leicht übersehen werden.
Wo du Hilfe bekommst
Bei Fragen zum Verfahren ist die zuständige Erlaubnisbehörde die erste Stelle. Für die Satzung und die Vereinsführung hilft eine Vereinsberatung, für steuerliche Fragen das Finanzamt oder eine Steuerberatung. Wer selbst Mitglied werden will, findet den Überblick im Bereich Anbauvereinigungen und Clubs.
Häufige Fragen
In welcher Form muss der Antrag bei der Behörde gestellt werden?
Der Antrag auf Erlaubnis ist nach § 11 Abs. 4 KCanG schriftlich oder elektronisch zu stellen, und zwar in deutscher Sprache. Der Gesetzestext listet die Angaben und Nachweise, die er enthalten muss, darunter Führungszeugnisse der vertretungsberechtigten Personen, die höchstens drei Monate alt sind.
Wer spricht für den Club gegenüber der Behörde?
Gegenüber der Behörde handeln die vertretungsberechtigten Personen des Vereins. In der Regel ist das der Vorstand. Wer im Verein welche Post bearbeitet, sollte schriftlich festgelegt sein, damit kein Schreiben liegen bleibt. Die genaue Vertretungsregel steht in der Satzung.