Anbauvereinigungen und Clubs · Gründung und Erlaubnis

Wer darf im Vorstand eines Clubs sitzen?

Häufige Fragen

Wer ernennt den Präventionsbeauftragten eines Clubs?

Der Vorstand ernennt nach § 23 Abs. 4 KCanG ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Die Person muss ihre Beratungs- und Präventionskenntnisse durch Suchtpräventionsschulungen nachweisen.

Welche Anforderungen gelten für Vorstandsmitglieder?

Sie müssen Mitglied der Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 6 KCanG), unbeschränkt geschäftsfähig und zuverlässig (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 KCanG). Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 16 Abs. 1 und 4 KCanG). Der Antrag verlangt für sie Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 KCanG).

Muss ich Änderungen im Vorstand der Behörde melden?

Ja. Änderungen an den Angaben des Antrags sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen, ebenso bestimmte rechtskräftige Verurteilungen von Vorstandsmitgliedern (§ 11 Abs. 6 KCanG). Eine unterlassene Mitteilung ist eine Ordnungswidrigkeit.

Quellen

  1. Konsumcannabisgesetz § 11 auf gesetze-im-internet.de
  2. Konsumcannabisgesetz § 12 auf gesetze-im-internet.de
  3. Konsumcannabisgesetz § 16 auf gesetze-im-internet.de
  4. Konsumcannabisgesetz § 23 auf gesetze-im-internet.de
  5. Konsumcannabisgesetz § 36 auf gesetze-im-internet.de
  6. Bürgerliches Gesetzbuch § 26 auf gesetze-im-internet.de
  7. Bürgerliches Gesetzbuch § 27 auf gesetze-im-internet.de
  8. Bürgerliches Gesetzbuch § 33 auf gesetze-im-internet.de

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