Wer darf im Vorstand eines Clubs sitzen?
Im Vorstand eines Clubs sitzen darf, wer Mitglied der Anbauvereinigung ist (§ 16 Abs. 6 KCanG), unbeschränkt geschäftsfähig ist und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 KCanG). Das gilt für Vorstandsmitglieder und für sonstige vertretungsberechtigte Personen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KCanG). Der Artikel erklärt die Anforderungen, die Nachweise und die Pflichten, die mit dem Amt verbunden sind.
Was der Vorstand im Club verantwortet
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Die Mitgliederversammlung bestellt ihn (§ 27 Abs. 1 BGB). Das BGB sieht als Regelfall vor, dass Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig sind (§ 27 Abs. 3 BGB). Im KCanG kommen besondere Aufgaben hinzu: Der Verein ist verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen (§ 23 Abs. 4 KCanG), und der Vorstand ernennt dafür ein Mitglied als Präventionsbeauftragten.
Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit
Ein Vorstandsmitglied muss unbeschränkt geschäftsfähig sein. Ist es geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Zuverlässigkeit besitzt eine Person nach § 12 Abs. 2 KCanG insbesondere nicht, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder bestimmter Vergehen rechtskräftig verurteilt wurde. Zu diesen Vergehen zählen unter anderem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem KCanG, dem Arzneimittelgesetz, dem Jugendschutzgesetz und bestimmte Eigentums-, Vermögens- und Urkundendelikte. Ausgenommen sind Taten, die nach dem KCanG oder dem Medizinal-Cannabisgesetz straffrei sind. Die Zuverlässigkeit fehlt auch, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dem missbräuchlichen Konsum anderer Vorschub leistet oder sich nicht an die Verbote, Gebote und Anforderungen des Gesetzes halten wird. Ob im Einzelfall Zuverlässigkeit vorliegt, prüft die Behörde.
Welche Nachweise der Antrag verlangt
Für jedes Vorstandsmitglied und jede sonstige vertretungsberechtigte Person enthält der Antrag Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten (§ 11 Abs. 4 Nr. 3 KCanG). Hinzu kommen ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, beide höchstens drei Monate vor der Antragstellung erteilt (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 KCanG). Beantrage diese Dokumente erst, wenn die Besetzung feststeht, sonst veralten sie vor der Einreichung.
Der Präventionsbeauftragte
Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Die Person steht den Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung und stellt die Umsetzung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts sicher. Sie muss ihre Beratungs- und Präventionskenntnisse durch die Teilnahme an Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen nachweisen. Der Vorstand sollte deshalb ein Mitglied auswählen, das bereit ist, die Schulung zu absolvieren. Mehr zur Aufgabe steht im Ratgeber zu den Aufgaben des Präventionsbeauftragten.
Wenn der Vorstand wechselt
Ändern sich nach der Antragstellung Angaben aus dem Antrag, etwa die Besetzung des Vorstands oder die Person des Präventionsbeauftragten, muss der Verein das der Behörde unverzüglich nach Kenntnis mitteilen. Mitzuteilen sind auch rechtskräftige Verurteilungen eines Vorstandsmitglieds wegen der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KCanG genannten Straftaten und bestimmte gewerberechtliche Entscheidungen, spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft (§ 11 Abs. 6 KCanG). Eine unterlassene oder verspätete Mitteilung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 7 KCanG). Beim Wechsel im Vorstand bleibt auch die Rolle des Präventionsbeauftragten zu klären. Für Änderungen im Vereinsregister meldet der Vorstand die neue Besetzung beim Amtsgericht an.
Typische Fragen von Interessierten
- Muss der Vorstand aus Mitgliedern bestehen? Ja (§ 16 Abs. 6 KCanG).
- Wie viel Zeit braucht das Amt im Monat? Das hängt von der Größe des Clubs ab.
- Welche Haftung trifft Vorstandsmitglieder? Das klärt eine Fachberatung im Einzelfall.
- Wer kontrolliert den Vorstand? Die Mitgliederversammlung, die den Vorstand bestellt und die Satzung ändert (§§ 27, 33 BGB), und die Behörde, die Auskünfte, Unterlagen und Zutritt außerhalb von Wohnungen verlangen kann (§ 12 Abs. 4 KCanG).
Aufgabenverteilung und Rechenschaft
Ein Vorstand funktioniert am besten, wenn die Aufgaben klar verteilt sind, etwa für Finanzen, Mitgliederverwaltung, Kontakt zur Behörde und Konzept. Die Satzung legt fest, wie viele Personen den Vorstand bilden und wer ihn nach außen vertritt. Protokolle und Beschlüsse gehören so abgelegt, dass sie jederzeit auffindbar sind. Eine jährliche Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung schafft Nachvollziehbarkeit.
Anlaufstellen für den Vorstand
Die Erlaubnisbehörde beantwortet Fragen zu den Angaben im Antrag und zu den Pflichten nach dem KCanG. Haftungs- und Organisationsfragen klärt eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Vereinsrecht. Für das Konzept lohnt sich der Beitrag zum Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.
Häufige Fragen
Wer ernennt den Präventionsbeauftragten eines Clubs?
Der Vorstand ernennt nach § 23 Abs. 4 KCanG ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Die Person muss ihre Beratungs- und Präventionskenntnisse durch Suchtpräventionsschulungen nachweisen.
Welche Anforderungen gelten für Vorstandsmitglieder?
Sie müssen Mitglied der Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 6 KCanG), unbeschränkt geschäftsfähig und zuverlässig (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 KCanG). Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 16 Abs. 1 und 4 KCanG). Der Antrag verlangt für sie Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 KCanG).
Muss ich Änderungen im Vorstand der Behörde melden?
Ja. Änderungen an den Angaben des Antrags sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen, ebenso bestimmte rechtskräftige Verurteilungen von Vorstandsmitgliedern (§ 11 Abs. 6 KCanG). Eine unterlassene Mitteilung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 11 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 12 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 16 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 23 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 36 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 26 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 27 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 33 auf gesetze-im-internet.de