Welche Rechte und Pflichten haben Mitglieder?
Mitglieder einer Anbauvereinigung haben feste gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen und bestimmte Pflichten zu tragen. Die Grundlagen stehen im Konsumcannabisgesetz: Mindestalter, Wohnsitz, die Regel, dass nur eine Mitgliedschaft möglich ist, und der gemeinschaftliche Anbau. Die konkreten Rechte im Verein ergeben sich aus der Satzung.
Dieser Artikel ordnet die gesetzlichen Vorgaben, erklärt die Rolle der Satzung und nennt die Pflichten, die im Alltag wichtig werden.
Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 KCanG). Außerdem muss jedes Mitglied einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG). Diese beiden Punkte sind Voraussetzungen, die ein Club prüfen muss, bevor er ein Mitglied aufnimmt.
Hinzu kommt die Regel, dass eine Person nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein darf (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Wer also bereits in einem Club ist, kann nicht parallel in einem zweiten Mitglied werden. Mehr dazu steht im Artikel Darf man in mehreren Clubs gleichzeitig Mitglied sein?.
Welche Rechte Mitglieder haben
Die Rechte im Verein legt die Satzung fest. Dazu gehören je nach Club etwa die Teilnahme an der Mitgliederversammlung, Mitsprache bei Entscheidungen und Informationsansprüche gegenüber dem Vorstand. Ob und in welchem Umfang diese Rechte bestehen, ist von Club zu Club verschieden, und genau deshalb lohnt sich ein Blick in die Satzung vor dem Beitritt.
Einige Rechte folgen aus dem Gesetz. Das Vereinsrecht gibt dir ein Recht zum Austritt (§ 39 Abs. 1 BGB). Auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder oder des in der Satzung bestimmten Teils muss die Mitgliederversammlung berufen werden (§ 37 Abs. 1 BGB). Bei jeder Weitergabe hast du Anspruch auf neutrale Verpackung, einen Informationszettel mit Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte sowie durchschnittlichem THC- und CBD-Gehalt und auf Informationen zu Risiken und Beratungsstellen (§ 21 Abs. 2 und 3 KCanG). Cannabis wird in einer Anbauvereinigung nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG).
Welche Pflichten dazugehören
Pflichten entstehen aus dem Gesetz und aus der Satzung. Aus dem Gesetz folgen unter anderem diese Pflichten und Grenzen:
- Aktive Mitwirkung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau (§ 17 Abs. 2 KCanG). Eine Stundenzahl nennt das Gesetz nicht, die legt der Club fest.
- Eine Änderung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts dem Verein unverzüglich mitteilen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 KCanG).
- Cannabis nur persönlich innerhalb des befriedeten Besitztums von einem Mitglied entgegennehmen, bei gleichzeitiger Anwesenheit beider, und dabei Mitgliedsausweis und amtlichen Lichtbildausweis vorlegen (§ 19 Abs. 2 KCanG). Versand und Lieferung sind verboten (§ 19 Abs. 4 Satz 2 KCanG).
- Die Abgabemengen einhalten: für Mitglieder ab 21 Jahren höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat, für Heranwachsende höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat bei höchstens 10 Prozent THC (§ 19 Abs. 3 KCanG).
- Cannabis aus dem Club nicht an Dritte weitergeben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 KCanG).
- Maßnahmen der zuständigen Behörde dulden und auf Verlangen Auskünfte erteilen; Fragen, die dich selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würden, darfst du verweigern (§ 29 KCanG).
Aus der Satzung können weitere Pflichten folgen, etwa Beiträge (§ 24 KCanG) oder Hausregeln. Frag vor dem Beitritt genau nach, was erwartet wird.
Mindestdauer und Kündigung
Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG gilt für Anbauvereinigungen, die Vereine sind, eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten. Sie beeinflusst, wie kurzfristig man austreten kann. Die genauen Kündigungsfristen stehen in der Satzung.
Eine Kündigungsfrist darf höchstens zwei Jahre betragen (§ 39 Abs. 2 BGB).
Jugendschutz als Pflicht für alle
Jedes Mitglied trägt Verantwortung dafür, dass Cannabis nicht an Minderjährige gelangt. Die Weitergabe von Cannabis ist strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG), und das Gesetz nennt einen besonders schweren Fall, wenn eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weitergibt (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KCanG). Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG), und der öffentliche Konsum innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite ebenfalls (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 KCanG). Auch der Zutritt zum befriedeten Besitztum ist erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 23 Abs. 1 KCanG).
Wie Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen
Wer an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann, sollte die Termine früh im Kalender haben. Dort lassen sich Fragen zu Anbau, Abgabe und Finanzen stellen. Auskunft kann man verlangen, soweit die Satzung das vorsieht. Schriftliche Anfragen schaffen Klarheit. Wer keine Antwort bekommt, sollte die Frage erneut stellen und den in der Satzung vorgesehenen Weg nutzen.
Werbeverbot
Nach § 6 KCanG sind Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen verboten. Mitglieder sollten deshalb in sozialen Netzwerken keine Angebote oder Vorteile des Clubs bewerben. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG).
Was passiert, wenn Regeln unklar sind
Unklare Satzungen führen oft zu Streit. Wer Regeln nicht versteht, sollte sie schriftlich anfragen und die Antwort aufbewahren. So entsteht eine Grundlage, auf die sich alle Beteiligten später berufen können.
Ist eine Regel offensichtlich nicht mit dem Gesetz vereinbar, lohnt sich eine Rechtsberatung. Eine Beratungsstelle kann helfen, das Anliegen zu ordnen und den passenden Ansprechpartner zu finden.
Wo du Rat bekommst
Wenn du unsicher bist, welche Rechte und Pflichten für einen bestimmten Club gelten, hilft die Satzung als erste Quelle. Bei offenen Fragen zu Rechten, Haftung oder Vereinsrecht ist eine Rechtsberatung sinnvoll. Eine Übersicht zu den Pflichten des Vereins bietet der Artikel Welche Pflichten folgen aus dem Vereinsrecht?.
Den Wortlaut der Vorschriften findest du auf gesetze-im-internet.de.
Häufige Fragen
Welche Rechte haben Mitglieder einer Anbauvereinigung?
Die Rechte im Verein legt die Satzung fest, etwa Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Mitsprache. Gesetzlich folgen unter anderem das Austrittsrecht (§ 39 BGB) und die Informationen bei der Weitergabe (§ 21 KCanG). Vor dem Beitritt solltest du die Satzung genau lesen, denn dort steht, welche Rechte für den konkreten Club gelten.
Muss ich Mitglied sein, um Cannabis aus einem Club zu erhalten?
Ja. Cannabis darf in einer Anbauvereinigung ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder weitergegeben werden (§ 19 Abs. 2 KCanG). Dabei gelten die Mengengrenzen nach § 19 Abs. 3 KCanG. Wer nicht Mitglied ist, erhält im Club kein Cannabis.
Quellen
- KCanG § 16 Mitgliedschaft
- KCanG § 17 Anbau
- KCanG § 19 Abgabe
- KCanG § 5 Konsumverbot
- KCanG § 6 Werbe- und Sponsoringverbot
- KCanG § 21 Gesundheitsschutz bei der Weitergabe
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz
- KCanG § 24 Mitgliedsbeiträge
- KCanG § 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- KCanG § 34 Strafvorschriften
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften
- BGB § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
- BGB § 39 Austritt aus dem Verein