Welche Bußgelder drohen Anbauvereinigungen?
Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz können für Anbauvereinigungen als Ordnungswidrigkeiten oder als Straftaten verfolgt werden. Die Ordnungswidrigkeiten stehen in § 36 KCanG, die Straftaten in § 34 KCanG. § 36 Abs. 2 KCanG kennt zwei Bußgeldstufen: Für die in dieser Vorschrift genannten Tatbestände gilt ein höherer Rahmen, für alle übrigen ein niedrigerer. Beträge nennen wir hier nicht. Sie stehen im Gesetzestext, und die Höhe im Einzelfall bestimmt die Behörde.
Ordnungswidrigkeit und Straftat unterscheiden
Ordnungswidrigkeiten werden von Verwaltungsbehörden mit Bußgeld geahndet. Straftaten werden von Gerichten mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belegt. Für Clubs sind unter anderem diese Straftaten wichtig: Wer ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG Cannabis anbaut oder weitergibt, macht sich strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG). Das Gleiche gilt für den Anbau entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG, also durch Personen, die nicht Mitglieder sind (§ 34 Abs. 1 Nr. 16 KCanG). Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar (§ 34 Abs. 2 KCanG).
In besonders schweren Fällen liegt die Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 34 Abs. 3 KCanG). Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn jemand gewerbsmäßig handelt, die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet oder als Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weitergibt, überlässt oder verabreicht. Der Artikel Wer macht sich strafbar, wenn er Minderjährigen Cannabis gibt? erklärt diesen Punkt.
Was § 36 KCanG regelt
§ 36 Abs. 1 KCanG enthält den Katalog der Ordnungswidrigkeiten, gegliedert nach Nummern. Tatbestände gelten sowohl für vorsätzliches als auch für fahrlässiges Handeln. Ein Teil betrifft Privatpersonen, etwa Besitz und Konsum, ein großer Teil unmittelbar Anbauvereinigungen. Prüfe die einzelnen Nummern am Wortlaut. Ein Verstoß kann je nach Sachverhalt unter verschiedene Nummern fallen, die Zuordnung im Einzelfall trifft die Behörde.
Typische Verstöße, die Clubs betreffen
Nach § 36 Abs. 1 KCanG handelt unter anderem ordnungswidrig, wer:
- entgegen § 6 für Cannabis oder für Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt (Nr. 5),
- Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht gegen den Zugriff unbefugter Dritter schützt oder das befriedete Besitztum nicht sichert (Nr. 6 und 28),
- Personen unter 18 Jahren Zutritt gewährt (Nr. 31),
- das befriedete Besitztum nach außen erkennbar macht oder Anbauflächen nicht gegen Einsicht schützt (Nr. 32 und 33),
- bei der Weitergabe die Kontrolle des Alters oder der Mitgliedschaft nicht sicherstellt (Nr. 16 und 17),
- Cannabis versendet oder liefert (Nr. 18),
- Cannabis oder Vermehrungsmaterial außerhalb des erlaubten Besitztums lagert oder verbringt (Nr. 29),
- Cannabis ohne neutrale Verpackung weitergibt oder den Informationszettel und die Gesundheitsinformationen nicht oder nicht richtig bereitstellt (Nr. 24 bis 27),
- Auskünfte nicht erteilt oder Maßnahmen der Behörde nicht duldet (Nr. 35 und 36).
Der höhere Bußgeldrahmen gilt nach § 36 Abs. 2 KCanG unter anderem für die Nummern 5, 6, 16, 18, 24, 28, 29 und 31, der niedrigere für Nummern wie 17, 25 bis 27, 32 bis 36. Ob die Überschreitung der Abgabemengen nach § 19 Abs. 3 KCanG darüber hinaus strafbar ist, hängt vom Einzelfall ab (§ 34 KCanG). Wiederholte Überschreitungen der Mengen können außerdem zum Widerruf der Erlaubnis führen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KCanG).
Werbung und Sponsoring
Nach § 6 KCanG sind Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen verboten. Das Verbot erfasst nicht nur Preise oder Sorten. Die Behörde kann die Beseitigung von Werbe- und Sponsoringmaterial oder die Unterlassung von Werbemaßnahmen anordnen (§ 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 KCanG). Ein Club sollte jede Aktion, die nach außen wirkt, vorher am Wortlaut von § 1 Nr. 14 und § 6 KCanG prüfen. Der Artikel Warum dürfen Clubs nicht werben? erklärt die Grundlagen.
Wie ein Bußgeldverfahren abläuft
Die Behörde prüft den Sachverhalt, hört die Beteiligten an und entscheidet durch Bußgeldbescheid. Gegen den Bescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, erfährst du bei der Landesverwaltung. Für Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 32 Abs. 1 KCanG ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Verwaltungsbehörde (§ 36 Abs. 3 KCanG).
Vorstand, Haftung und Verantwortung
Der Vorstand ernennt den Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG), und der Club erstellt das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (§ 23 Abs. 6 KCanG). Wie weit die persönliche Verantwortung einzelner Vorstandsmitglieder für Verstöße reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Gerichte und Behörden entscheiden im Einzelfall, und eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann die Lage einordnen.
Vorbeugen und Nachweise sichern
Die Behörde kontrolliert regelmäßig und anlassbezogen (§ 27 Abs. 1 KCanG). Ein Club, der Zugang, Abgabe, Lagerung und Standort laufend prüft, kann Verdachtsmomente schneller ausräumen. Die Aufzeichnungen nach § 26 Abs. 1 KCanG sind fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 KCanG). Wer die Regeln für Lagerung, Zugang und Abgabe zusätzlich schriftlich festhält, macht die Arbeit nachvollziehbar. Das ersetzt keine Fachberatung.
Was Mitglieder über Verstöße wissen sollten
Mitglieder dürfen Cannabis, das sie von der Anbauvereinigung erhalten haben, nicht an Dritte weitergeben (§ 19 Abs. 4 KCanG). Die Weitergabe von Cannabis an Dritte kann eine Straftat nach § 34 KCanG sein. Wer einen Verstoß bei sich bemerkt, informiert den Vorstand. Der Vorstand kann die Frage an die zuständige Behörde weitergeben. Bei Unsicherheit über Folgen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Der Blick auf das Ganze
Bußgelder sind nur ein Teil des Risikos. Dazu kommen der Widerruf der Erlaubnis (§ 15 KCanG), behördliche Anordnungen bis zur Untersagung der Tätigkeit (§ 27 Abs. 3 KCanG) und strafrechtliche Folgen (§ 34 KCanG). Lies § 36 KCanG im Wortlaut und markiere die Nummern, die für deinen Club gelten. Frag die zuständige Behörde nach dem Verfahren und den Fristen. Bei einem konkreten Verdacht holst du zeitnah eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt dazu. Für Fragen zu Konsum und Gesundheit im Umfeld des Clubs bleibt die Sucht und Drogen Hotline unter 01806 313031 eine Anlaufstelle.
Häufige Fragen
Welche Bußgelder drohen einer Anbauvereinigung?
Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Die Tatbestände stehen in § 36 Abs. 1 KCanG, die zwei Bußgeldstufen in § 36 Abs. 2 KCanG. Die Höhe im Einzelfall bestimmt die zuständige Behörde.
Ist die Weitergabe an Jugendliche ein Bußgeld oder eine Straftat?
Die Weitergabe von Cannabis ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG eine Straftat, wenn sie gegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 KCanG verstößt. Gibt eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor (§ 34 Abs. 3 KCanG). Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Welche Verstöße sind für Clubs besonders riskant?
Typisch sind Werbung und Sponsoring (§ 6 KCanG), der Zutritt Minderjähriger zum befriedeten Besitztum (§ 23 Abs. 1 KCanG), mangelnde Sicherung des Besitztums (§ 22 Abs. 1 KCanG), fehlende Alters- und Mitgliedschaftskontrollen (§ 19 Abs. 2 KCanG) und die Lagerung außerhalb des erlaubten Geländes (§ 22 Abs. 2 KCanG). Dies sind Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 KCanG.
Quellen
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften
- KCanG § 34 Strafvorschriften
- KCanG § 6 Werbe- und Sponsoringverbot
- KCanG § 19 Abgabe an Mitglieder
- KCanG § 22 Anbauvereinigungen, Lagerung und Weitergabe
- KCanG § 23 Anbauvereinigungen, Pflichten
- KCanG § 27 Überwachung
- Sucht und Drogen Hotline
- KCanG § 15 (Widerruf und Rücknahme)
- KCanG § 26 (Dokumentation)
- KCanG § 1 (Begriffsbestimmungen)
- OWiG § 67 (Einspruch)