Anbauvereinigungen und Clubs · Pflichten, Konzepte und Kontrollen

Welche Bußgelder drohen Anbauvereinigungen?

Häufige Fragen

Welche Bußgelder drohen einer Anbauvereinigung?

Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Die Tatbestände stehen in § 36 Abs. 1 KCanG, die zwei Bußgeldstufen in § 36 Abs. 2 KCanG. Die Höhe im Einzelfall bestimmt die zuständige Behörde.

Ist die Weitergabe an Jugendliche ein Bußgeld oder eine Straftat?

Die Weitergabe von Cannabis ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG eine Straftat, wenn sie gegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 KCanG verstößt. Gibt eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor (§ 34 Abs. 3 KCanG). Gerichte entscheiden im Einzelfall.

Welche Verstöße sind für Clubs besonders riskant?

Typisch sind Werbung und Sponsoring (§ 6 KCanG), der Zutritt Minderjähriger zum befriedeten Besitztum (§ 23 Abs. 1 KCanG), mangelnde Sicherung des Besitztums (§ 22 Abs. 1 KCanG), fehlende Alters- und Mitgliedschaftskontrollen (§ 19 Abs. 2 KCanG) und die Lagerung außerhalb des erlaubten Geländes (§ 22 Abs. 2 KCanG). Dies sind Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 KCanG.

Quellen

  1. KCanG § 36 Bußgeldvorschriften
  2. KCanG § 34 Strafvorschriften
  3. KCanG § 6 Werbe- und Sponsoringverbot
  4. KCanG § 19 Abgabe an Mitglieder
  5. KCanG § 22 Anbauvereinigungen, Lagerung und Weitergabe
  6. KCanG § 23 Anbauvereinigungen, Pflichten
  7. KCanG § 27 Überwachung
  8. Sucht und Drogen Hotline
  9. KCanG § 15 (Widerruf und Rücknahme)
  10. KCanG § 26 (Dokumentation)
  11. KCanG § 1 (Begriffsbestimmungen)
  12. OWiG § 67 (Einspruch)

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