Wann macht sich der Vorstand strafbar?
Ein Vorstandsmitglied macht sich nach § 34 KCanG strafbar, wenn es selbst eine dort genannte Tat begeht oder daran teilnimmt. Dazu gehören etwa Anbau oder Weitergabe von Cannabis ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG, die Weitergabe außerhalb der erlaubten Regeln und der Anbau durch Nichtmitglieder. Ob darüber hinaus weitere Personen im Vorstand verantwortlich sind, entscheidet der Einzelfall. Dieser Artikel zeigt, was das Gesetz für die Weitergabe vorsieht und wann rechtlicher Rat sinnvoll ist.
Was § 34 KCanG für die Weitergabe vorsieht
Die zentrale Strafvorschrift steht in § 34 KCanG. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird danach unter anderem bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Cannabis anbaut oder weitergibt (Abs. 1 Nr. 15), wer Cannabis entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 ab- oder weitergibt (Nr. 7) oder wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Cannabis anbaut, also nicht als Mitglied (Nr. 16). Der Versuch ist strafbar (Abs. 2), bei Fahrlässigkeit droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Abs. 5). Die Vorschrift knüpft an die Handlung an, also an das tatsächliche Anbauen oder Weitergeben.
Ob eine Handlung einer anderen Person im Vorstand zuzurechnen ist, beurteilen Gerichte im Einzelfall; in Betracht kommen die allgemeinen Regeln über Anstiftung und Beihilfe (§§ 26, 27 StGB). Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht kann die Lage einordnen.
Ordnungswidrigkeiten und Erlaubnis
Neben den Straftaten kennt das Gesetz Ordnungswidrigkeiten für Verstöße gegen die Pflichten der Anbauvereinigung, etwa wenn Minderjährigen Zutritt gewährt wird (§ 36 Abs. 1 Nr. 31 KCanG), das Alter bei der Weitergabe nicht kontrolliert wird (Nr. 16) oder das Besitztum nicht gesichert ist (Nr. 28). Dafür kann eine Geldbuße nach dem Rahmen des § 36 Abs. 2 KCanG verhängt werden. Außerdem kann die Behörde die Erlaubnis widerrufen (§ 15 KCanG).
Das Regelbeispiel bei Minderjährigen
Besonders gravierend ist die Weitergabe an Kinder oder Jugendliche. Das Gesetz nennt sie als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall, wenn die weitergebende Person über 21 Jahre alt ist (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG). Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor (§ 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG).
Für den Club gilt zusätzlich die Altersgrenze für Mitglieder: Mitglied darf nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 1 KCanG). Die Altersgrenze ist deshalb der erste Punkt, den ein Vorstand bei Aufnahme und Abgabe prüfen sollte.
Ein Beispiel aus der Praxis
Stell dir vor, ein Vorstandsmitglied kennt eine Person, die eigentlich zu jung ist, und überlässt ihr trotzdem Cannabis aus dem Club. Dann geht es um eine Abgabe an einen Minderjährigen. Die Person, die die Abgabe vorgenommen hat, steht im Mittelpunkt, und die Strafdrohung von § 34 KCanG gilt für sie.
Ob auch andere Vorstandsmitglieder betroffen sind, entscheidet der Einzelfall, etwa mit Blick auf ihr Wissen und ihre Rolle. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht kann das einordnen.
Was die Satzung und der Verein leisten können
Eine Satzung regelt, wie der Verein arbeitet. Sie ersetzt aber keine gesetzliche Pflicht. Wer im Vorstand sitzt, sollte deshalb Abläufe festlegen, die Altersgrenzen sichern und Abgaben dokumentieren. Das schützt die Menschen im Club und zeigt, dass der Vorstand seine Verantwortung ernst nimmt.
Ob und in welchem Umfang ein Vorstand persönlich haftet, entscheiden Gerichte im Einzelfall. Der Artikel Haftet der Vorstand persönlich für Verstöße? behandelt den Punkt im Überblick.
Welche Rolle die Dokumentation spielt
Wer im Vorstand Verantwortung trägt, sollte Abgaben und Altersprüfungen dokumentieren. Eine Liste mit Datum, Mitgliedsnummer und Altersnachweis zeigt, dass Regeln eingehalten wurden. Fehlt diese Dokumentation, wird es im Ernstfall schwer, den Ablauf nachzuvollziehen.
Die Dokumentation ersetzt keine Rechtsberatung, sie hilft aber beim Gespräch mit einem Anwalt. Wer die Unterlagen früh ordnet, kann seine Fragen gezielter stellen. Das gilt auch für die Satzung und die Beschlüsse des Vorstands.
Verantwortung im Verein verteilen
Ein Vorstand kann Aufgaben verteilen. Wichtig ist, dass klar geregelt ist, wer welche Aufgabe übernimmt, und dass Zweifel einen festen Weg haben. Eine Person, die Altersprüfungen verantwortet, sollte wissen, an wen sie sich bei Unsicherheit wenden kann.
Ob ein Vorstandsmitglied persönlich verantwortlich ist, entscheidet der Einzelfall. Dafür ist eine rechtliche Beratung sinnvoll. Wer im Vorstand sitzen darf, erklärt der Artikel Wer darf im Vorstand eines Clubs sitzen?.
Interne Meldewege
Wenn im Verein etwas auffällt, braucht es einen klaren Weg, den Vorfall weiterzugeben. Ein Meldeweg mit Ansprechperson, Datum und Notiz hilft, dass Hinweise nicht verloren gehen. Das schützt Mitglieder und Vorstand gleichermaßen.
Wichtig ist, dass Meldungen ernst genommen werden und dass niemand Nachteile fürchten muss, wenn er einen Verdacht äußert. Hinweise, die früh ernst genommen werden, lassen sich leichter klären.
Wann du rechtlichen Rat brauchst
- Wenn der Verdacht besteht, dass eine Abgabe an eine minderjährige Person erfolgt ist, holst du zuerst einen Anwalt, bevor du Angaben machst.
- Wenn eine Ermittlung oder ein Verfahren läuft, klärst du die eigenen Rechte mit einem Strafverteidiger.
- Wenn es um die Satzung oder den Vorstandsbeschluss geht, hilft eine Beratung für Vereine weiter.
Weitere Hinweise zu Anzeigen und Verfahren findest du im Artikel Muss ein Vorstandswechsel gemeldet werden? und auf der Übersicht Anbauvereinigungen und Clubs.
Verantwortung bei Wechseln im Vorstand
Wenn sich der Vorstand ändert, sollten Unterlagen, Zuständigkeiten und laufende Vorgänge übergeben werden. Ohne Übergabe ist schwerer nachzuvollziehen, welche Abgaben laufen und welche Altersprüfungen zuletzt stattgefunden haben.
Der Artikel Muss ein Vorstandswechsel gemeldet werden? zeigt, welche Meldungen anfallen können. Dort findest du den Ausgangspunkt für die Übergabe.
Prävention im Vorstand
Eine klare Praxis hilft am meisten, Strafbarkeit zu vermeiden. Dazu gehört, dass jede Abgabe an Altersgrenzen gebunden ist und dass Zweifel sofort geklärt werden. Hinzu kommt die Pflicht, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen (§ 23 Abs. 4 KCanG).
Das Ziel ist der Schutz junger Menschen. Wer diesen Schutz im Verein organisiert, hat die Abläufe im Blick, wenn es darauf ankommt.
Häufige Fragen
Macht sich jedes Vorstandsmitglied automatisch strafbar, wenn im Club etwas passiert?
Nein. Strafbar macht sich nach § 34 KCanG, wer selbst eine dort genannte Tat begeht oder sich daran beteiligt, etwa durch Anbau oder Weitergabe ohne Erlaubnis. Ob andere Vorstandsmitglieder verantwortlich sind, entscheidet der Einzelfall. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht kann die Lage einordnen.
Wie hoch ist die Strafe bei einer Weitergabe an Minderjährige?
Für die Weitergabe an ein Kind oder einen Jugendlichen durch eine Person über 21 Jahren nennt das Gesetz ein Regelbeispiel. Es sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor (§ 34 Abs. 3 KCanG). Die konkrete Strafe bestimmt das Gericht.
Ab wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Sobald ein Verdacht auf eine Straftat im Raum steht, bevor du Angaben machst. Die Strafdrohung des Grundtatbestands liegt bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, deshalb ist frühe Beratung sinnvoll.