Was passiert, wenn ein Club die Mengen überschreitet?
Überschreitet ein Club die Abgabemengen, ist die Weitergabe nicht mehr von der Erlaubnis gedeckt. Mögliche Folgen sind der Widerruf der Erlaubnis bei wiederholten Verstößen (§ 15 Abs. 1 KCanG), behördliche Maßnahmen (§ 27 Abs. 3 KCanG) und je nach Verstoß Bußgelder oder Strafen (§§ 34, 36 KCanG). Welche Folge im Einzelfall eintritt, entscheiden Behörde und Gerichte. Dieser Artikel nennt die Vorschriften und ersetzt keine Rechtsberatung.
Welche Mengen gelten
Ein Verein darf an Mitglieder ab 21 Jahren höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat weitergeben, an Heranwachsende höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat mit höchstens 10 Prozent THC (§ 19 Abs. 3 KCanG). Hinzu kommt die in der Erlaubnis festgelegte Jahresmenge (§ 13 Abs. 3 KCanG). Cannabis, das sie übersteigt, ist nicht weitergabefähig (§ 18 Abs. 4 Nr. 3 KCanG) und unverzüglich zu vernichten (§ 18 Abs. 3 KCanG). Zur Kontrolle muss der Verein jede Weitergabe fortlaufend dokumentieren (§ 26 Abs. 1 KCanG).
Folgen für die Erlaubnis
Die Behörde kann die Erlaubnis ganz oder teilweise widerrufen, wenn der Verein die erlaubten Jahresmengen wiederholt überschreitet (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 KCanG), wiederholt Cannabis mit mehr als 10 Prozent THC an Heranwachsende weitergibt oder die Weitergabemengen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 KCanG wiederholt überschreitet (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 KCanG). Sie kann Auflagen erteilen (§ 13 Abs. 4 KCanG), und eine vollziehbare Auflage muss der Verein befolgen (§ 36 Abs. 1 Nr. 8 KCanG). Bei einem begründeten Verdacht auf Verstöße trifft sie die erforderlichen Maßnahmen (§ 27 Abs. 3 KCanG).
Welche Verstöße das Gesetz als Ordnungswidrigkeit nennt
Eine Mengenüberschreitung nach § 19 Abs. 3 KCanG steht nicht selbst im Bußgeldkatalog des § 36 KCanG. Der Katalog nennt aber Pflichtverletzungen, die mit der Abgabe zusammenhängen:
- die Kontrolle von Alter und Mitgliedschaft wird nicht sichergestellt (Nr. 16 und 17),
- nicht weitergabefähiges Cannabis wird nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet (Nr. 15),
- Cannabis wird versendet oder geliefert (Nr. 18),
- Cannabis wird mit Tabak, Nikotin, Lebensmitteln oder Zusätzen weitergegeben oder ohne neutrale Verpackung (Nr. 22 bis 24),
- Informationszettel oder Informationen zu Risiken fehlen oder sind unvollständig (Nr. 25 bis 27),
- eine Mitteilung an die Behörde wird nicht oder nicht unverzüglich gemacht (Nr. 7),
- die Selbstauskunft eines Mitglieds wird nicht aufbewahrt (Nr. 11),
- die Behörde erhält keinen Zutritt oder keine Auskunft (Nr. 35 und 36).
Den Bußgeldrahmen regelt § 36 Abs. 2 KCanG. Er unterscheidet je nach Tatbestand zwei Stufen.
Wann eine Straftat in Betracht kommt
Die Ausnahmen vom Verbot, Cannabis weiterzugeben und entgegenzunehmen, gelten für die Weitergabe in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29 KCanG (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 KCanG). Gibt ein Verein darüber hinaus Cannabis ab oder weiter, kommt eine Strafbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG in Betracht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wer als Mitglied mehr als 25 Gramm pro Tag oder 50 Gramm pro Kalendermonat entgegennimmt, kann nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG strafbar sein. Ohne Erlaubnis ist Anbau und Weitergabe strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG). Besonders ernst ist die Abgabe an Kinder oder Jugendliche durch eine Person über 21 Jahren: Das ist in der Regel ein besonders schwerer Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KCanG). Eine Prüfung im Einzelfall ist unverzichtbar.
Wer kontrolliert und wer verantwortlich ist
Die zuständige Behörde kontrolliert Anbauvereinigungen regelmäßig und anlassbezogen (§ 27 Abs. 1 KCanG), wertet die gemeldeten Mengen aus (§ 27 Abs. 2 KCanG) und darf Unterlagen einsehen und Kopien anfertigen (§ 28 Abs. 2 KCanG). Der Verein muss Kontrollen dulden und Auskünfte erteilen (§ 29 KCanG). Wer vertretungsberechtigt ist, trägt die Verantwortung für die Einhaltung. Ob und wie eine Person persönlich haftet, hängt vom Einzelfall ab. Das beantwortet eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Wer vertretungsberechtigt ist, muss zudem verlässlich sein: Die Zuverlässigkeit fehlt insbesondere bei konkreten Tatsachen, die erwarten lassen, dass die Person sich nicht an die Gebote und Verbote der §§ 17 bis 23 halten wird (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b KCanG).
Was Vereine bei einer Überschreitung tun sollten
- Den Vorfall mit Datum, Menge und Beteiligten dokumentieren.
- Die Ursache klären, etwa einen Fehler bei der Erfassung oder eine fehlende Kontrolle.
- Nicht weitergabefähiges Cannabis unverzüglich vernichten (§ 18 Abs. 3 KCanG).
- Prüfen, ob eine Mitteilungspflicht besteht, etwa nach § 26 Abs. 5 KCanG bei Verdacht einer unerlaubten Weitergabe.
- Vor Aussagen gegenüber Behörden Rechtsrat einholen. Vertretungsberechtigte Personen können Auskünfte verweigern, wenn sie sich selbst oder Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würden (§ 26 Abs. 5 Satz 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
Was du als Mitglied wissen solltest
Hast du den Verdacht, dass der Verein Mengen falsch erfasst oder überschreitet, sprich zuerst mit dem Vorstand oder dem Präventionsbeauftragten. Halte deine eigenen Abgaben schriftlich fest. Bei Unklarheiten helfen eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Die Grenzen selbst erklärt der Ratgeber unter Wie viel dürfen Mitglieder monatlich erhalten? Die Jahresmengen beschreibt Wie werden die jährlichen Anbau- und Abgabemengen festgelegt? Wie Kontrollen ablaufen, zeigt Wie kontrolliert die Behörde einen Club? Die Pflichten des Vorstands erklärt Wann macht sich der Vorstand strafbar? Allgemeine Informationen bieten die Ratgeber-Themen zu Anbauvereinigungen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ein Club die Abgabemengen überschreitet?
Die Behörde kann Maßnahmen treffen (§ 27 Abs. 3 KCanG) und die Erlaubnis bei wiederholter Überschreitung ganz oder teilweise widerrufen (§ 15 Abs. 1 KCanG). Je nach Verstoß kommen Bußgelder (§ 36 KCanG) oder, bei Weitergabe über die Vorgaben hinaus, eine Strafbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG in Betracht. Den Einzelfall beurteilen Behörde und Gerichte.
Haftet der Vorstand persönlich, wenn der Club Mengen überschreitet?
Der Vorstand ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich. Ob und wie eine Person persönlich haftet, hängt vom Einzelfall ab. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Quellen
- KCanG § 2 Umgang mit Cannabis
- KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
- KCanG § 13 Inhalt der Erlaubnis
- KCanG § 15 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis
- KCanG § 18 Maßnahmen zur Qualitätssicherung
- KCanG § 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 27 Maßnahmen der behördlichen Überwachung
- KCanG § 28 Befugnisse der Behörden zur Überwachung
- KCanG § 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- KCanG § 34 Strafvorschriften
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften