Muss man in Deutschland wohnen, um Mitglied zu werden?
Ja. Wer in einem Cannabis Social Club Mitglied werden will, braucht nach § 16 Abs. 4 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das ist eine von mehreren Voraussetzungen, die im selben Paragrafen stehen. Dieser Artikel erklärt, was die Regel für deine Mitgliedschaft bedeutet, welche anderen Grenzen gelten und worauf du bei einem Wohnortwechsel achten solltest.
Was das Gesetz verlangt
Der Gesetzestext nennt als Voraussetzung, dass man einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Diese Anforderung steht in § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG. Sie ist eine Bedingung, die jede Person erfüllen muss, bevor sie Mitglied einer Anbauvereinigung werden kann. Du weist sie dem Club durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nach (§ 16 Abs. 4 Satz 1 KCanG).
Die anderen Grenzen für Mitglieder
Der Wohnsitz ist nicht die einzige Grenze. Im selben Gesetz gelten weitere Regeln, die du vor dem Beitritt kennen solltest:
- Mindestalter: Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 KCanG).
- Einfache Mitgliedschaft: Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
- Obergrenze: Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG).
- Mindestdauer: Für Vereine nennt § 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten.
Was „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ bedeuten
Das Gesetz definiert beide Begriffe. Wohnsitz ist der Ort, an dem eine Person seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 1 Nr. 16 KCanG). Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort, an dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilt. Bei einem zusammenhängenden Aufenthalt von mindestens sechs Monaten sind solche Umstände anzunehmen, kurze Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt (§ 1 Nr. 17 KCanG).
Ob deine Lage darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab. Wer nicht sicher ist, klärt das vor einem Beitritt mit dem Club oder, bei Zweifeln, mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt. Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Was bei einem Umzug zu tun ist
Ändert sich Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, musst du das dem Club unverzüglich mitteilen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 KCanG). Vereine müssen in der Satzung vorsehen, dass die Mitgliedschaft verloren geht, wenn sich Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht mehr in Deutschland befinden. Bei Genossenschaften ist der Ausschluss vorzusehen, und an dieses Mitglied darf kein Cannabis und kein Vermehrungsmaterial mehr abgegeben werden (§ 16 Abs. 5 KCanG). Sprich den Club deshalb vor einem Umzug ins Ausland an und frag nach dem Wortlaut der Satzung. Ein Umzug innerhalb Deutschlands lässt die Voraussetzung unberührt. Den Umgang mit einem Umzug beschreibt auch der Artikel Was passiert, wenn ich aus Deutschland wegziehe?.
Die Mengen hängen am Alter
Viele fragen sich, ob die Mitgliedschaft automatisch größere Mengen bringt. Das ist nicht der Fall. Die zulässigen Mengen richten sich nach dem Alter. Nach § 19 Abs. 3 KCanG dürfen Mitglieder ab 21 Jahren höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten.
Heranwachsende sind Personen von 18 bis unter 21 Jahren (§ 1 Nr. 20 KCanG). An sie darf ein Club höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat weitergeben, und das Cannabis darf höchstens 10 Prozent THC enthalten. Die Details erklärt der Artikel Gelten für junge Mitglieder zwischen 18 und 21 andere Mengen?.
Prävention schon beim Einstieg
Vor dem Beitritt lohnt ein Blick auf den Gesundheitsschutz im Club. Jede Anbauvereinigung muss zum Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen und dafür ein Mitglied als Präventionsbeauftragten benennen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Außerdem ist ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept Pflicht (§ 23 Abs. 6 KCanG). Frag nach, wer im Club der Präventionsbeauftragte ist und wie du ihn erreichst.
Was du vor einem Beitritt klären solltest
- Erfülle ich die Voraussetzung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland?
- Bin ich mindestens 18 Jahre alt?
- Bin ich schon Mitglied eines anderen Clubs? Das ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG nicht erlaubt.
- Wie lange gilt die Mindestdauer der Mitgliedschaft bei diesem Verein?
- Wie sieht meine Wohnsituation in den nächsten Monaten aus?
Wo du Rat bekommst
Bei Unsicherheit über Wohnsitz oder Aufenthalt hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Bei Fragen zum eigenen Konsum bleibt die Suchtberatung die richtige Anlaufstelle. Weitere Antworten zur Mitgliedschaft findest du im Artikel Wer darf Mitglied in einem Cannabis Social Club werden?.
Häufige Fragen
Muss man in Deutschland wohnen, um Mitglied in einem Cannabis Club zu werden?
Ja. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG braucht man einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das ist eine von mehreren Voraussetzungen, zu denen auch das Mindestalter von 18 Jahren gehört. Wer unsicher ist, ob seine Lebenslage darunter fällt, klärt das vor dem Beitritt mit dem Club oder einer Fachanwältin.
Gilt für Vereine eine Mindestmitgliedschaft?
Für Vereine nennt § 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten. Frag den Club, wie er diese Regel auf neue Mitglieder anwendet, bevor du beitrittst. Wer schon weiß, dass er den Wohnort wechselt, sollte das vorab besprechen.
Bekomme ich als Mitglied größere Mengen als andere?
Nein, die Mitgliedschaft allein verändert die Mengen nicht. Nach § 19 Abs. 3 KCanG richten sich die zulässigen Mengen nach dem Alter. Mitglieder ab 21 Jahren dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten. Für Heranwachsende gelten höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat bei höchstens 10 Prozent THC.