Darf man in mehreren Clubs gleichzeitig Mitglied sein?
Nein, eine Person darf nicht gleichzeitig in mehreren Cannabis Social Clubs Mitglied sein. Das Gesetz sagt es klar: Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Die Regel betrifft den Beitritt, den Wechsel und die Frage, wie die Mengen der Mitglieder insgesamt gezählt werden. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten: Wer entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG in mehreren Anbauvereinigungen Mitglied ist, kann mit einer Geldbuße belegt werden (§ 36 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 KCanG).
Was die Regel genau verbietet
Die Vorschrift richtet sich an die Person, die Mitglied werden möchte, und zugleich an den Verein. Als Mitglied darf nur aufgenommen werden, wer dem Verein schriftlich oder elektronisch versichert, dass er in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied ist (§ 16 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Der Verein muss diese Selbstauskunft drei Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 3 Satz 2 KCanG). Nimmt ein Verein jemanden ohne Selbstauskunft auf oder bewahrt er sie nicht auf, handelt er ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 10 und 11 KCanG). Eine falsche Versicherung riskiert deshalb Ärger für beide Seiten.
Die Einmitgliedschaft ist eine feste Regel des Gesetzes. Für die Mengenregeln ist sie wichtig, weil die Obergrenzen an die einzelne Person gebunden sind und nicht an den Club.
Die Regel beim Beitritt beachten
Die Frage nach einer bestehenden Mitgliedschaft in einer anderen Anbauvereinigung gehört deshalb zwingend ins Aufnahmeverfahren, als schriftliche oder elektronische Erklärung. Wer neu beitreten will, sollte vorab prüfen, ob er irgendwo noch eingetragen ist. Das gilt auch dann, wenn die alte Mitgliedschaft lange zurückliegt und nicht aktiv genutzt wurde. Im Zweifel klärst du den Stand mit dem bisherigen Club, bevor du dich beim neuen anmeldest.
Clubwechsel richtig vorbereiten
Ein Wechsel besteht aus zwei Schritten: Die bisherige Mitgliedschaft endet, und die neue beginnt. Die Reihenfolge ist wichtig. Solange die alte Mitgliedschaft läuft, darf der neue Beitritt nicht wirksam werden. Die Kündigungsregeln stehen in der Satzung des bisherigen Clubs, zum Beispiel Fristen, Form und Zugang der Kündigung.
- Satzung des bisherigen Clubs lesen und die Kündigungsregeln notieren.
- Schriftlich kündigen und den Eingang der Kündigung bestätigen lassen.
- Das Ende der Mitgliedschaft schriftlich vom bisherigen Club erhalten.
- Erst danach den Aufnahmeantrag beim neuen Club stellen.
Die Reihenfolge schützt dich. Wer den neuen Antrag stellt, bevor die alte Mitgliedschaft beendet ist, riskiert eine doppelte Mitgliedschaft. Eine Mindestdauer von drei Monaten, die die Satzung vorsehen muss (§ 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG), kann den Wechsel zusätzlich verzögern. Weitere Schritte zur Kündigung erklärt der Beitrag zur Kündigung der Mitgliedschaft.
Mengen und die Frage der Summe
Die Mengenregeln für die Abgabe an Mitglieder stehen in § 19 KCanG. Für Mitglieder ab 21 Jahren gilt eine Obergrenze von 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat. Für Heranwachsende zwischen 18 und unter 21 Jahren gilt eine Obergrenze von 30 Gramm pro Kalendermonat, und der THC-Gehalt darf 10 Prozent nicht überschreiten. Die Einmitgliedschaft sorgt dafür, dass diese Grenzen nicht aus mehreren Clubs zusammengesetzt werden.
Die Mengenregeln sind eine Obergrenze und keine Empfehlung. Bei jeder Weitergabe weist der Verein auf Risiken hin, etwa auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum im Alter unter 25 Jahren (§ 21 Abs. 3 KCanG).
Was ein Club bei der Aufnahme prüfen sollte
Zur Aufnahme gehört die Selbstauskunft des Bewerbers nach § 16 Abs. 3 KCanG sowie der Nachweis von Alter und Wohnsitz durch einen amtlichen Lichtbildausweis (§ 16 Abs. 4 KCanG). Die Selbstauskunft hält fest, was der Bewerber angegeben hat. Stellt sich später heraus, dass eine Angabe falsch war, lässt sich der Verlauf nachvollziehen.
Der Club sollte außerdem sein Mitgliederverzeichnis aktuell halten, um die Obergrenze von 500 Mitgliedern einzuhalten (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG).
Häufige Fragen aus der Praxis
Eine Frage taucht oft auf: Was gilt, wenn jemand in einem anderen Bundesland wohnt? Das Gesetz verlangt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, nicht im selben Bundesland wie der Club (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG). Die Einmitgliedschaft gilt unabhängig vom Wohnort. Wer umzieht, sollte die Mitgliedschaft mit dem Club besprechen, bevor sich etwas ändert; die Änderung des Wohnsitzes ist dem Verein unverzüglich mitzuteilen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 KCanG). Ein Besuch im Club begründet keine Mitgliedschaft.
Mengen im Überblick
Die Tabelle zeigt die Abgabemengen nach § 19 Abs. 3 KCanG. Die Grenzen gelten für jede Person einzeln.
| Mitglied | Höchstmenge pro Tag | Höchstmenge pro Kalendermonat | THC-Gehalt |
|---|---|---|---|
| ab 21 Jahren | 25 Gramm | 50 Gramm | keine Grenze in § 19 Abs. 3 |
| 18 bis unter 21 Jahre (Heranwachsende) | 25 Gramm | 30 Gramm | höchstens 10 Prozent |
Was du jetzt konkret tun kannst
Wenn du schon in einem Club bist und einen anderen prüfen möchtest, kläre zuerst mit dem bisherigen Club die Kündigung. Wenn du neu beitreten willst, frag den Club ausdrücklich nach der Einmitgliedschaft und nach dem Verfahren. Lies den Wortlaut im § 16 KCanG im Gesetzestext nach. Die Mengen aus § 19 KCanG findest du unter § 19 KCanG. Eine Übersicht zu den Pflichten im Club bietet der Beitrag zu Rechten und Pflichten der Mitglieder. Bei Fragen zu einem konkreten Fall hilft eine Beratung.
Häufige Fragen
Darf man zwei Cannabis Clubs gleichzeitig beitreten?
Nein. Eine Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Wer aufgenommen werden will, muss schriftlich oder elektronisch versichern, in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied zu sein (§ 16 Abs. 3 KCanG). Eine bestehende Mitgliedschaft muss vorher enden.
Was passiert, wenn man aus Versehen in zwei Clubs eingetragen ist?
Dann liegt ein Verstoß gegen die Einmitgliedschaft vor, der eine Ordnungswidrigkeit sein kann (§ 36 Abs. 1 Nr. 9 KCanG). Kläre die Lage schriftlich mit beiden Clubs und entscheide, bei welchem die Mitgliedschaft bestehen bleibt. Eine rechtliche Einordnung des Einzelfalls gibt eine Anwältin oder ein Anwalt.
Gelten die Mengen für jede Mitgliedschaft einzeln?
Die Mengenregeln des § 19 KCanG gelten für Abgaben an Mitglieder. Da eine Person nur in einem Club Mitglied sein darf, kann sie auch nur aus einer Anbauvereinigung Mengen beziehen. Die Obergrenzen sind deshalb nicht über mehrere Clubs zu addieren.