Was passiert, wenn ich aus Deutschland wegziehe?
Wer aus Deutschland wegzieht und weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland behält, erfüllt eine Voraussetzung der Mitgliedschaft nicht mehr. Das KCanG verlangt von Mitgliedern einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG). Vereine müssen in ihrer Satzung vorsehen, dass die Mitgliedschaft in diesem Fall verloren geht (§ 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG). Eine Änderung deines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts musst du dem Club unverzüglich mitteilen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 KCanG).
Was das Gesetz verlangt
Das Gesetz knüpft die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung an mehrere Bedingungen. Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 KCanG). Eine Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Und sie braucht einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, den sie dem Club durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder andere geeignete amtliche Dokumente nachweist (§ 16 Abs. 4 Satz 1 KCanG).
Für den Wegzug sind zwei Absätze wichtig. Anbauvereinigungen, die Vereine sind, haben in der Satzung den Verlust der Mitgliedschaft vorzusehen, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet. Anbauvereinigungen, die Genossenschaften sind, haben in der Satzung den Ausschluss eines solchen Mitglieds vorzusehen und zu regeln, dass an dieses Mitglied kein Cannabis und kein Vermehrungsmaterial mehr abgegeben werden darf (§ 16 Abs. 5 KCanG).
Was „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ bedeuten
Das Gesetz definiert beide Begriffe. Wohnsitz ist der Ort, an dem eine Person seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 1 Nr. 16 KCanG). Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort, an dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilt. Bei einem zusammenhängenden Aufenthalt von mindestens sechs Monaten sind solche Umstände anzunehmen, kurze Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt (§ 1 Nr. 17 KCanG). Ob deine Lage darunter fällt, ist eine Einzelfallfrage. Frag dazu den Vorstand und bei Zweifeln die zuständige Behörde.
Umzug innerhalb Deutschlands
Wer innerhalb Deutschlands umzieht, behält einen Wohnsitz in Deutschland. Die Voraussetzung aus § 16 Abs. 4 KCanG bleibt erfüllt. Weil sich der Wohnsitz ändert, musst du die neue Adresse trotzdem unverzüglich mitteilen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 KCanG). Nutzt du den Club von einem anderen Ort aus, klärst du mit dem Vorstand, welche Regeln die Satzung für Anfahrt, Mitwirkung und Abholung enthält. Zur Mitwirkung beim Anbau sind Mitglieder verpflichtet (§ 17 Abs. 2 KCanG).
Umzug ins Ausland
Zieht ein Mitglied dauerhaft ins Ausland, gilt die Satzungsregel zum Verlust der Mitgliedschaft (§ 16 Abs. 5 KCanG). Ihren genauen Wortlaut kennt nur der jeweilige Verein, frag deshalb vor dem Umzug den Vorstand. Für einen nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt kommt es darauf an, ob du Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland behältst. Das beurteilt sich nach den Begriffen aus § 1 Nr. 16 und 17 KCanG und hängt vom Einzelfall ab. Die zuständige Behörde oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Beachte außerdem: Cannabis darf nur innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder weitergegeben werden (§ 19 Abs. 2 KCanG). Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet deshalb auch die Möglichkeit, Cannabis aus dem Club zu erhalten. Bereits erhaltenes Cannabis darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 19 Abs. 4 KCanG). Versand und Lieferung von Cannabis sind verboten (§ 19 Abs. 4 Satz 2 KCanG).
Eigenanbau am neuen Wohnort
Der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig ist nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Ziehst du um, gilt die Regel am neuen Ort.
Wer dir Auskunft gibt
Für die Satzung und die Mitgliedschaft ist der Vorstand zuständig. Welche Behörde in deinem Bundesland die Erlaubnis des Clubs erteilt und überwacht, erfährst du im Ratgeber unter Welche Behörde erteilt in meinem Bundesland die Erlaubnis?
Mehr zur Voraussetzung insgesamt steht im Artikel Muss man in Deutschland wohnen, um Mitglied zu werden?. Zur Mindestdauer von drei Monaten gibt der Artikel Gilt eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten? Auskunft. Zu den Pflichten des Clubs beim Jugend- und Gesundheitsschutz siehe Wie schützt ein Club seine Mitglieder vor Überkonsum?.
Was du konkret tun kannst
- Die Satzung auf die Regel zum Verlust der Mitgliedschaft bei Wegzug prüfen.
- Den Vorstand vor dem Umzug schriftlich über Datum und neue Adresse informieren.
- Bei Unklarheit zum gewöhnlichen Aufenthalt die zuständige Behörde fragen.
- Offene Beiträge und Pflichten mit dem Vorstand abstimmen.
- Den Eigenanbau am neuen Wohnort nur nach Prüfung von § 9 KCanG planen.
Häufige Fragen
Kann ich Mitglied bleiben, wenn ich ins Ausland ziehe?
Mitglieder brauchen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG). Vereine müssen in der Satzung vorsehen, dass die Mitgliedschaft verloren geht, wenn das nicht mehr der Fall ist (§ 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG). Ob das auf dich zutrifft, hängt von deinem Einzelfall ab. Frag den Vorstand und bei Zweifeln die zuständige Behörde.
Gilt der Wohnortwechsel innerhalb Deutschlands als Problem?
Nein, die Voraussetzung eines Wohnsitzes in Deutschland bleibt erfüllt. Du musst die Änderung dem Club aber unverzüglich mitteilen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 KCanG). Beim Eigenanbau gilt, dass er nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt ist (§ 9 Abs. 1 KCanG).