Wie schützt ein Club seine Mitglieder vor Überkonsum?
Prävention im Cannabis Social Club bedeutet, Mitglieder vor Überkonsum und seinen gesundheitlichen Folgen zu schützen. Das Konsumcannabisgesetz verpflichtet Anbauvereinigungen dazu, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Ein Club erfüllt diese Pflicht über feste Verantwortliche, ein schriftliches Konzept und den Umgang mit seinen Mitgliedern.
Welche Pflichten der Club hat
Nach § 23 Abs. 4 KCanG ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Diese Person steht Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung und stellt sicher, dass der Club geeignete Maßnahmen zum Jugend- und Gesundheitsschutz trifft (§ 23 Abs. 4 Satz 3 und 4 KCanG). Sie muss durch eine Schulung bei einer Landes- oder Fachstelle für Suchtprävention oder Suchtberatung oder einer vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtung Beratungs- und Präventionskenntnisse nachweisen (§ 23 Abs. 4 Satz 5 und 6 KCanG). Fehlen Präventionsbeauftragter oder Nachweis, ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KCanG). Außerdem hat jede Anbauvereinigung ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Das Konzept beschreibt, wie der Club die Pflichten im Alltag umsetzt.
Wer im Club Mitglied ist, sollte wissen, wer der Präventionsbeauftragte ist und wo er erreichbar ist. Frag den Vorstand oder lies die Hausordnung.
Weitere Pflichten für Information, Dokumentation und Meldungen
Zum Schutz der Mitglieder gehören weitere gesetzliche Pflichten:
- Anbauvereinigungen sollen mit Suchtberatungsstellen vor Ort so kooperieren, dass Mitglieder mit riskantem Konsumverhalten oder bestehender Abhängigkeit Zugang zum Suchthilfesystem erhalten (§ 23 Abs. 5 KCanG).
- Bei jeder Weitergabe müssen sie evidenzbasierte Informationen zu Dosierung, Anwendung und Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen bereitstellen, unter anderem zum Konsum unter 25 Jahren, zu Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und zur Straßenverkehrstauglichkeit (§ 21 Abs. 3 KCanG). Der Informationszettel nennt Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte sowie durchschnittlichen THC- und CBD-Gehalt (§ 21 Abs. 2 KCanG).
- Der Club muss regelmäßig Stichproben des angebauten Cannabis nehmen und untersuchen und nicht weitergabefähiges Cannabis unverzüglich vernichten (§ 18 Abs. 2 und 3 KCanG).
- Vermutet er ein Gesundheitsrisiko, das über die typischen Gefahren des Konsums hinausgeht, muss er unverzüglich die Behörde informieren und Maßnahmen wie einen Rückruf treffen (§ 26 Abs. 4 KCanG). Bei Verdacht auf Abhandenkommen oder unerlaubte Weitergabe von Cannabis ist die Behörde ebenfalls unverzüglich zu informieren (§ 26 Abs. 5 KCanG).
- Jede Weitergabe ist mit Name, Vorname, Geburtsjahr, Menge, THC-Gehalt und Datum zu dokumentieren; die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren (§ 26 Abs. 1 und 2 KCanG).
- Personen unter 18 Jahren darf der Club keinen Zutritt gewähren (§ 23 Abs. 1 KCanG), und Werbung für Anbauvereinigungen ist verboten (§ 6 KCanG).
Warum Prävention bei jungen Mitgliedern besonders zählt
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) weist darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Konsum kann diese Entwicklung beeinflussen. Im schlimmsten Fall ist laut BIÖG der Schul- oder Berufsabschluss gefährdet, weil das Gedächtnis schlechter funktioniert.
Für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren gelten engere Regeln. Für sie gelten höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat, und der THC-Gehalt darf 10 Prozent nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Eine Übersicht zu diesen Regeln findet sich im Ratgeber unter Gelten für junge Mitglieder zwischen 18 und 21 andere Mengen?
Welche Risiken Mitglieder kennen sollten
Ein guter Schutz beginnt mit Wissen. Das BIÖG nennt eine Zahl: Ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, wird abhängig. Außerdem beschreibt das BIÖG einen Zusammenhang zwischen Cannabis und der Zunahme von Psychosen. Dieser statistische Zusammenhang belegt allerdings nicht, dass Cannabis eine Psychose tatsächlich verursacht. Eine Studie, die drugcom zusammenfasst, deutet darauf hin, dass hochpotenter Cannabis das Risiko für psychotische Symptome etwa verdoppelt.
Die Abhängigkeit zeigt sich nicht nur an der Menge. Entscheidend sind die Folgen für Alltag, Arbeit, Schule und Beziehungen. Wer merkt, dass der Konsum Probleme macht, sollte das ernst nehmen. Mehr dazu erklärt der Ratgeber unter Woran erkennt man eine Cannabisabhängigkeit?
Frühe Jahre und späterer Konsum
Ein früher Einstieg in den Konsum gilt als besonders riskant. Die Fachstelle drugcom beschreibt, dass ein früher Einstieg nachhaltige Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit zur Folge haben kann. Für Clubs heißt das: Der Jugendschutz bleibt ein eigenes Thema und lässt sich nicht durch die Mitgliedschaft ersetzen.
Konsumgrenzen einhalten
Die gesetzlichen Mengen sind Obergrenzen. Für Mitglieder ab 21 Jahren gelten höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Die Grenzen beschreiben, was erlaubt ist. Wie viel ein Mensch verträgt, bestimmen sie nicht.
Wichtig ist außerdem, dass Cannabis nicht mit anderen Substanzen zusammen genommen wird. Alkohol führt laut der Schweizer Fachstelle feel-ok dazu, dass man sich selbst überschätzt. Ein Club kann dazu nur informieren, die Entscheidung trifft jedes Mitglied selbst.
Was der Club im Alltag tun kann
Ein Club schützt Mitglieder durch Information, durch klare Regeln und durch den Verweis auf Hilfe. Dazu gehören ein Ansprechpartner, Aufklärung über Risiken und eine Hausordnung, die Altersgrenzen benennt. Auch der Verzicht auf Konsum im Clubgelände ist eine Schutzmaßnahme. Das Gesetz verbietet den öffentlichen Konsum innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 KCanG).
Woran man erkennt, dass Hilfe nötig ist
Die drugcom-Fachstelle nennt als Maßstab für eine Abhängigkeit, dass mindestens zwei Merkmale innerhalb von 12 Monaten zutreffen. Ein Hinweis ist, wenn man den Konsum nicht mehr unter Kontrolle hat. Ob ein Verhalten problematisch ist, hängt also weniger von der Menge ab als davon, ob bereits negative Folgen entstanden sind. Bei solchen Anzeichen hilft eine Beratungsstelle oder eine Ärztin oder ein Arzt.
Was du als Mitglied tun kannst
- Den Präventionsbeauftragten des Clubs kennen und bei Fragen ansprechen.
- Die Mengen und Altersgrenzen im Blick behalten.
- Cannabis nicht mit Alkohol oder anderen Substanzen kombinieren.
- Bei Anzeichen für Abhängigkeit früh Hilfe suchen, etwa bei einer Suchtberatungsstelle.
Häufige Fragen
Wer ist im Club für den Gesundheitsschutz zuständig?
Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Nach § 23 Abs. 4 KCanG ist diese Person Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention und stellt sicher, dass der Club geeignete Maßnahmen trifft. Zusätzlich muss die Anbauvereinigung ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Den Namen des Präventionsbeauftragten erfährst du beim Vorstand.
Ab welcher Menge wird Cannabiskonsum für Mitglieder riskant?
Die Mengen des Gesetzes sind Obergrenzen. Das Risiko hängt außerdem von Alter, Häufigkeit und persönlicher Veranlagung ab. Wer Probleme im Alltag bemerkt, sollte die Konsumgewohnheiten prüfen und eine Beratungsstelle oder eine Ärztin oder einen Arzt fragen.
Quellen
- KCanG § 23: Pflichten der Anbauvereinigung
- KCanG § 19: Weitergabe an Mitglieder
- KCanG § 5: Konsumverbote
- BIÖG: Gefahren für Jugendliche
- BIÖG: Langfristige Risiken und Sucht
- drugcom: Hochpotenter Cannabis und Psychose
- drugcom: Bin ich abhängig von Cannabis?
- drugcom-Lexikon: Cannabis
- feel-ok: Mischkonsum
- KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
- KCanG § 18 Qualitätssicherung
- KCanG § 21 Gesundheitsschutz bei der Weitergabe
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 6 Werbe- und Sponsoringverbot