Welche Pflichten folgen aus dem Vereinsrecht?
Ein Cannabis Social Club ist zugleich Verein und Sonderfall. Als Verein unterliegt er dem Vereinsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Als Anbauvereinigung nach dem Konsumcannabisgesetz kommen besondere Pflichten dazu. Wer einen Club gründet, leitet oder ihm beitritt, sollte beide Regelwerke kennen. Die Grundlagen des Vereinsrechts stehen in den §§ 21 ff. BGB, die Besonderheiten in den Vorschriften des KCanG.
Warum ein Club ein Verein sein muss
Anbauvereinigungen sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Ihr ausschließlicher Zweck ist der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau, die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung (§ 1 Nr. 13 KCanG). Der Zweck ist also eng gefasst, und er bestimmt, was der Club überhaupt tun darf.
Ein Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21 BGB). Das KCanG setzt die Eintragung voraus (§ 1 Nr. 13 KCanG), und im Erlaubnisantrag sind Registergericht und Registernummer anzugeben (§ 11 Abs. 4 Nr. 2 KCanG). Die Eintragung gehört deshalb an den Anfang jeder Gründung.
Die Organe: Mitgliederversammlung und Vorstand
Ein Verein braucht einen Vorstand. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 27 Abs. 1 BGB). Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig (§ 27 Abs. 3 BGB). Für die Geschäftsführung gelten die Vorschriften des Auftragsrechts entsprechend (§ 27 Abs. 3 BGB). Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, die Satzung kann dieses Recht auf den Fall beschränken, dass ein wichtiger Grund vorliegt (§ 27 Abs. 2 BGB).
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand, beschließt über die Satzung und entscheidet über Grundsätze, die im Club gelten sollen. Der Vorstand führt die Geschäfte und setzt diese Beschlüsse um. Wo die Grenze zwischen beidem verläuft, regelt die Satzung. Für den Vorstand stellt das KCanG zusätzliche Anforderungen: Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen müssen Mitglieder des Vereins sein (§ 16 Abs. 6 KCanG), unbeschränkt geschäftsfähig und zuverlässig (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 2 KCanG). Für jede dieser Personen sind mit dem Antrag ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 KCanG).
Die Satzung als Herz des Vereins
Die Satzung ist die Grundordnung des Vereins. Sie regelt Zweck, Organe, Zuständigkeiten, Aufnahme und Austritt sowie die Art der Beschlussfassung. Konkrete Fristen, Beiträge oder Stundenzahlen gehören in die Satzung des jeweiligen Vereins, nicht in einen allgemeinen Ratgeber. Das KCanG schreibt Satzungsinhalte vor: den ausschließlichen Zweck nach § 1 Nr. 13, eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten, die Volljährigkeit der Mitglieder und die Bindung der Mitgliedschaft an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 16 Abs. 5 KCanG). Die Mitgliedsbeiträge legt der Verein ebenfalls in der Satzung fest (§ 24 KCanG). Fehlen die Vorgaben, ist die Erlaubnis zu versagen. Wer eine Satzung entwirft, sollte sie deshalb mit der Erlaubnisbehörde abstimmen.
| Bereich | Regelung | Grundlage |
|---|---|---|
| Rechtsfähigkeit | Eintragung im Vereinsregister | § 21 BGB |
| Vorstand | Bestellung durch die Mitgliederversammlung, unentgeltlich | § 27 BGB |
| Haftung des Vereins | Einstehen für Schäden Dritter, die der Vorstand verursacht | § 31 BGB |
| Haftung des Vorstands | Bei unentgeltlicher oder gering vergüteter Tätigkeit gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit | § 31a BGB |
Die besonderen Pflichten aus dem KCanG
Neben dem Vereinsrecht gelten Pflichten, die nur für Anbauvereinigungen gelten. Der gemeinschaftliche Anbau und die Weitergabe brauchen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 KCanG). Der Antrag enthält die Angaben und Nachweise, die § 11 Abs. 4 KCanG auflistet.
Anbauvereinigungen müssen außerdem zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Der Vorstand benennt dafür einen Präventionsbeauftragten, und der Club erstellt ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (§ 23 Abs. 4 und 6 KCanG). Diese Pflichten stehen nicht im BGB, sie kommen zusätzlich hinzu.
Wer gegen diese Vorgaben verstößt, begeht unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit. § 36 KCanG listet die Verstöße einzeln auf, etwa das Gewähren von Zutritt zum befriedeten Besitztum (§ 23 Abs. 1 KCanG) oder Verstöße gegen die Auflagen der Erlaubnis.
Pflichten für Mitglieder
Auch Mitglieder haben Pflichten. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 KCanG) und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG). Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Dazu kommt: Nur Mitglieder dürfen in einer Anbauvereinigung gemeinschaftlich anbauen (§ 17 Abs. 1 KCanG).
Vereinsrechtlich gelten die üblichen Mitgliedschaftsregeln: Rechte und Pflichten richten sich nach der Satzung. Wer austreten will, schaut zuerst dort nach, wie der Austritt geregelt ist. Mitglieder können außerdem in der Mitgliederversammlung abstimmen, wenn die Satzung das vorsieht.
Typische Fehler im Vereinsalltag
- Satzung nur auf dem Papier: Wenn Zuständigkeiten in der Satzung stehen, aber im Alltag anders laufen, entstehen Streit und Unklarheit.
- Beschlüsse ohne Protokoll: Ohne schriftliche Festhaltung lässt sich später kaum belegen, wer wann was entschieden hat.
- Vermischte Rollen: Wer Kasse, Anbau und Prävention in einer Hand bündelt, verliert leicht den Überblick.
- Gründung vor der Eintragung: Ein Verein, der noch nicht eingetragen ist, handelt nach außen anders als ein eingetragener Verein.
Was du konkret tun kannst
Wenn du einen Club gründen oder leiten willst, lies zuerst die Vereinsregeln im BGB und den Abschnitt des KCanG zu Anbauvereinigungen. Kläre danach mit der zuständigen Behörde, welche Angaben die Satzung und der Antrag brauchen. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Vereinsrecht kann die Satzung prüfen. Das ist eine Investition, die sich lohnt, weil spätere Änderungen aufwendig sind.
Wenn du bereits Mitglied bist, prüfe, ob deine Satzung die Rechte und Pflichten klar beschreibt. Wer Fragen zur Haftung hat, findet im Ratgeber einen eigenen Artikel dazu. Fragen zum Schutzkonzept klärt der Präventionsbeauftragte im Club.
Häufige Fragen
Welche Rechtsform muss ein Cannabis Social Club haben?
Anbauvereinigungen sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften (§ 1 Nr. 13 KCanG). Für einen Verein gilt das BGB-Vereinsrecht, die Rechtsfähigkeit entsteht mit der Eintragung im Vereinsregister (§ 21 BGB).
Wer bestellt den Vorstand eines Clubs?
Den Vorstand bestellt die Mitgliederversammlung durch Beschluss (§ 27 Abs. 1 BGB). Die Vorstandsmitglieder sind unentgeltlich tätig. Die Einzelheiten zur Wahl und zur Abberufung regelt die Satzung des Vereins.
Kann man in mehreren Cannabis Clubs Mitglied sein?
Nein. Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Wer das missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG.
Quellen
- BGB § 21: Nichtwirtschaftlicher Verein
- BGB § 27: Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- BGB § 31: Haftung des Vereins für Organe
- BGB § 31a: Haftungsbeschränkung für Organmitglieder
- KCanG § 1: Begriffsbestimmungen
- KCanG § 11: Erlaubnispflicht
- KCanG § 16: Mitgliedschaft
- KCanG § 23: Kinder- und Jugendschutz in Anbauvereinigungen
- KCanG § 36: Bußgeldvorschriften
- KCanG § 12
- KCanG § 24