Warum gilt Medizinalcannabis rechtlich als Arzneimittel?
Medizinalcannabis gilt rechtlich als Arzneimittel, weil es nach dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) zu medizinischen Zwecken verschrieben und in Apotheken abgegeben wird. Seit April 2024 ist es nach Angaben der ABDA ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Zuvor war es ein Betäubungsmittel. Für die Verschreibung verweist § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG auf die Arzneimittelverschreibungsverordnung. Das Konsumcannabisgesetz regelt einen anderen Bereich, nämlich den Konsum durch Erwachsene.
Was seit April 2024 anders ist
Die ABDA beschreibt die Änderung so: Ab April 2024 ist Medizinal-Cannabis ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, zuvor war es ein Betäubungsmittel. Für die Verschreibung verweist § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG auf die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Der Artikel Ist Medizinalcannabis noch ein Betäubungsmittel? erklärt diesen Punkt ausführlicher.
Die Einordnung als Arzneimittel betrifft neben der Verschreibung auch die Herstellung und den Vertrieb. Wer Medizinalcannabis herstellt oder abgibt, muss die Vorgaben des MedCanG einhalten. Der Anbau braucht nach § 4 Abs. 1 MedCanG eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Wer darf Medizinalcannabis verschreiben?
Nach § 3 Abs. 1 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt auf seiner FAQ-Seite, dass alle Ärztinnen und Ärzte verordnungsbefugt sind. Der Artikel Wer darf Medizinalcannabis verschreiben? erklärt die Einzelheiten zur Verordnungsbefugnis.
Die Verschreibung ist also an ärztliche Behandlung gebunden. Selbstmedikation mit Medizinalcannabis ohne ärztliche Verordnung ist keine Option, die das Gesetz vorsieht. Wer Cannabis ohne Verschreibung abgibt, begeht nach § 25 MedCanG eine Straftat.
Die Abgabe nur in der Apotheke
Nach § 3 Abs. 2 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Die BMG-FAQ bestätigt, dass Medizinalcannabis nur gegen Vorlage der Verschreibung im Rahmen des Betriebs einer Apotheke abgegeben werden kann. Der Weg vom Rezept zur Apotheke ist damit fest vorgegeben. Der Artikel Darf Medizinalcannabis nur in der Apotheke abgegeben werden? beschreibt diesen Weg im Detail.
Unterschied zum Konsumcannabisgesetz
Das KCanG regelt den Umgang mit Cannabis für Erwachsene zum Eigenkonsum, den Eigenanbau und die Anbauvereinigungen. Das MedCanG regelt Cannabis als Arzneimittel mit ärztlicher Verordnung und Apothekenabgabe. Beide Regelwerke gelten nebeneinander. Der Artikel Unterscheiden sich KCanG und MedCanG? stellt die Unterschiede gegenüber.
Wer Medizinalcannabis verschrieben bekommt, sollte wissen, dass die Regeln des Konsumcannabisgesetzes für den privaten Konsum daneben nicht automatisch passen. Im Zweifel fragst du bei der Apotheke oder einer Beratungsstelle nach.
Erlaubnis und Kontrolle
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MedCanG unterliegt der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken der Kontrolle. Die Erlaubnis für den Anbau erteilt das BfArM. Das BfArM hat dafür eine Cannabisagentur eingerichtet, wie es in einer Pressemitteilung aus dem Jahr 2017 beschrieben hat. Der Artikel Welche Behörde erteilt Erlaubnisse für Medizinalcannabis? erklärt die Zuständigkeiten.
Was die Einordnung für den Alltag bedeutet
Für Patientinnen und Patienten zählt vor allem, dass die Verschreibung einem Arzneimittel folgt. Die Ärztin oder der Arzt entscheidet über Indikation und Dosierung, die Apotheke prüft die Verschreibung und gibt das Präparat ab. Wer mehrere Stellen beteiligt sieht, sollte sich eine kurze Übersicht erstellen, welche Stelle wofür zuständig ist.
Ein verschriebenes Arzneimittel kommt außerdem mit Hinweisen aus der Packungsbeilage und aus der Apotheke. Lies diese Hinweise aufmerksam und frag nach, wenn etwas unklar ist.
Was Patientinnen und Patienten beachten sollten
- Die Verschreibung aufbewahren und bei der Apotheke vorlegen.
- Die Apotheke nach Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten fragen.
- Bei Unklarheiten über Dosierung oder Anwendung die Arztpraxis kontaktieren.
- Bei Fragen zur Kostenübernahme die Krankenkasse fragen.
Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) beschreibt ihr Angebot als unabhängig und kostenfrei. Sie berät unter anderem zu Krankenversicherung, Patientenrechten und Arzneimitteln. Das ist eine gute erste Anlaufstelle, wenn du nicht weißt, wen du fragen sollst.
Prävention und Risiken
Auch ein verschriebenes Arzneimittel hat Nebenwirkungen und mögliche Wechselwirkungen. Nach feel-ok.ch können sich bei Mischkonsum die einzelnen Drogenwirkungen gegenseitig verstärken, und Cannabis und Alkohol haben beide negative Effekte auf das Konzentrations- und Reaktionsvermögen. Ob und wie sich Alkohol mit deiner Behandlung verträgt, besprichst du vorab mit der Ärztin oder dem Arzt. Der Artikel Was passiert, wenn Cannabis und Alkohol zusammen konsumiert werden? beschreibt diese Risiken.
Der Artikel Welche Nebenwirkungen muss der Arzt erklären? hilft dir, das Aufklärungsgespräch vorzubereiten.
Notizen für den Arztbesuch
Wer Medizinalcannabis nimmt, hilft der Praxis mit Notizen: Dosis, Einnahmezeiten, Wirkung, Nebenwirkungen und Begleitmedikamente. Diese Übersicht spart Zeit und macht Veränderungen sichtbar. Schreib außerdem auf, wenn du Alkohol oder andere Substanzen konsumierst, denn das beeinflusst die Einschätzung der Praxis.
Wo du weitere Auskunft bekommst
Für Fragen zur Verschreibung und zur Einnahme ist die Arztpraxis der erste Ansprechpartner. Für Fragen zur Abgabe hilft die Apotheke. Bei Problemen mit der Krankenkasse oder bei grundsätzlichen Fragen zu deinen Rechten bietet die UPD eine unabhängige Beratung. Bei Einzelfällen mit rechtlichem Konflikt hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Medizinrecht. Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Häufige Fragen
Ist Medizinalcannabis ein Arzneimittel oder ein Betäubungsmittel?
Seit April 2024 ist Medizinalcannabis nach Angaben der ABDA ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Zuvor war es ein Betäubungsmittel. Es darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben und nur in der Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden.