Ist Medizinalcannabis noch ein Betäubungsmittel?
Nein, nicht mehr im Sinne der früheren Einordnung. Laut ABDA ist Medizinal-Cannabis ab April 2024 ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, zuvor war es ein Betäubungsmittel. Für die Verschreibung verweist § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG auf die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Einzelne Vorschriften des Betäubungsmittelrechts nimmt das MedCanG aber weiterhin in Bezug.
Was seit April 2024 gilt
Das MedCanG wurde als Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 beschlossen und trat nach der Fußnote auf gesetze-im-internet.de am 1. April 2024 in Kraft. Für Patientinnen und Patienten zeigt sich der Unterschied vor allem bei der Verschreibung und in der Apotheke: Für die Verschreibung verweist § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG auf die AMVV. Den Unterschied zwischen dem Medizinal-Cannabisgesetz und dem Konsumcannabisgesetz erklärt der Artikel Unterscheiden sich KCanG und MedCanG?
Was das MedCanG für Medizinalcannabis regelt
Das MedCanG legt fest, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden darf. Zahnärztinnen, Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht zur Verschreibung berechtigt. Die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher erfolgt im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung.
Diese beiden Regeln sind der feste Kern des Gesetzes. Sie zeigen, dass Medizinalcannabis im Versorgungsweg der Arzneimittel liegt. Welche Details im Einzelfall gelten, steht im Wortlaut der Vorschriften und in den Hinweisen der zuständigen Stellen.
Wo das Betäubungsmittelrecht weiterwirkt
Das MedCanG verweist an mehreren Stellen auf das Betäubungsmittelrecht. Auf das Verfahren für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr sind die Vorschriften der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung entsprechend anzuwenden (§ 14). Die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes gelten auch bei cannabisbezogener Abhängigkeitserkrankung (§ 30). Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken anbauen, herstellen, einführen oder damit handeln will, braucht eine Erlaubnis des BfArM (§ 4 Abs. 1), und Personen mit Erlaubnis müssen Aufzeichnungen führen und drei Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 1 und 2). Apotheken und Patienten sind von der Erlaubnispflicht für Herstellung, Abgabe und Erwerb auf Grund einer Verschreibung ausgenommen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2).
Woran du den aktuellen Stand erkennst
Der Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de ist die erste Stelle, die du prüfen solltest. Ergänzend bietet das Bundesgesundheitsministerium Fragen und Antworten zum Gesetz. Achte auf das Datum der Fassung, denn Änderungen wirken sich auf die Antwort aus.
- Lies den aktuellen Wortlaut des MedCanG.
- Prüfe die Begriffsbestimmungen, damit du weißt, was rechtlich als Medizinalcannabis zählt.
- Notiere die Fragen, die deine Verordnung betreffen, und stelle sie bei deiner Ärztin oder deinem Arzt.
Der Artikel Was zählt rechtlich als Medizinalcannabis? zeigt, welche Begriffe im Gesetz eine Rolle spielen.
Häufige Missverständnisse
Ein verbreitetes Missverständnis lautet: Wer ein Rezept hat, darf Cannabis überall mitführen. So einfach ist es nicht. Eine Verordnung regelt den Bezug über die Apotheke. Der Erwerb auf Grund einer Verschreibung ist von der Erlaubnispflicht ausgenommen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 MedCanG), ebenso die Ein- und Ausfuhr als Reisebedarf (Nr. 3). Für den Besitz nennt § 25 Abs. 2 Mengengrenzen, bis zu denen bestimmte Straftatbestände nicht gelten. Für Reisen und den Besitz unterwegs solltest du die Regeln vorab klären.
Ein anderes Missverständnis ist, dass Cannabis als Medizin völlig frei von Kontrolle sei. Auch Medizinalcannabis ist reguliert: Verschreibung nur durch Ärztinnen und Ärzte, Abgabe nur in der Apotheke, Erlaubnispflicht für Anbau, Handel und Einfuhr.
Oft übersehen wird außerdem der Straßenverkehr. Nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes liegt der Grenzwert für THC im Blutserum bei 3,5 ng/ml. Eine Ausnahme sieht das Gesetz vor, wenn der Wirkstoff aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels stammt. Der Artikel Darf man mit ärztlich verordnetem Cannabis Auto fahren? beschreibt diesen Punkt genauer.
Wie du die Einordnung für deinen Fall klärst
Die allgemeine Einordnung hilft beim Verständnis, sie beantwortet aber selten die Frage für deinen Fall. Deshalb solltest du konkrete Fragen vorbereiten. Notiere, welche Verordnung du hast, welche Stellen dich betreuen und ob du beruflich oder im Straßenverkehr auf deine Fahrtauglichkeit angewiesen bist.
Mit dieser Liste gehst du zu deiner Ärztin oder deinem Arzt. Bitte um eine Erklärung, welche Regeln für deine Behandlung gelten und welche Pflichten bei dir anfallen. Wenn es rechtlich wird, zum Beispiel bei Führerschein oder Arbeitgeber, ist eine Anwältin oder ein Anwalt mit Medizinrecht-Erfahrung der richtige Ansprechpartner.
Was du im Alltag beachten solltest
Auch wenn die Einordnung juristisch komplex ist, gilt für den Alltag eine einfache Regel: Bewahre deine Verordnung und die Abgabebelege gut auf. Dokumente belegen, dass deine Behandlung ärztlich begleitet wird. Im Zweifel fragst du deine Apotheke, welche Unterlagen sie bei der Abgabe benötigt.
Wer das Gefühl hat, dass die Rechtslage für seinen Fall unklar ist, sollte nicht selbst entscheiden. Eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Medizinrecht kann die Frage prüfen. Die Unabhängige Patientenberatung hilft ebenfalls bei der ersten Orientierung. Medizinische Fragen klärst du mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt.
Häufige Fragen
Ist Medizinalcannabis noch ein Betäubungsmittel?
Laut ABDA war Medizinal-Cannabis bis März 2024 ein Betäubungsmittel und ist seit April 2024 ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Das MedCanG verweist für die Verschreibung auf die AMVV und für den Außenhandel sowie bei Abhängigkeit auf Vorschriften des Betäubungsmittelrechts (§§ 14, 30).
Wo finde ich den aktuellen Gesetzestext zum MedCanG?
Den Wortlaut findest du auf gesetze-im-internet.de unter der Abkürzung MedCanG. Achte auf das Datum der Fassung. Ergänzend bietet das Bundesgesundheitsministerium Fragen und Antworten zum Gesetz. Beides ersetzt keine persönliche Beratung zu deinem Einzelfall.