Welche Regeln des Konsumcannabisgesetzes gelten heute?
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt, wer Cannabis besitzen, anbauen und konsumieren darf und wo Konsum verboten ist. Die wichtigsten Regeln gelten bundesweit und sind im Gesetz genau beschrieben. Dieser Überblick zeigt die Grundregeln für Besitz, Eigenanbau, Konsum und Anbauvereinigungen, ohne auf jeden Sonderfall einzugehen.
Besitz: Mengen im Alltag
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial erlaubt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Die 25 Gramm gelten überall, die 50 Gramm nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Zusammen dürfen es nie mehr als 50 Gramm sein (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Wer mehr besitzt, begeht je nach Menge eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat (§ 36 und § 34 KCanG) und sollte sich beraten lassen.
Der Unterschied zwischen Besitz und Konsum wird oft verwechselt. Der Artikel Besitz und Konsum im KCanG erklärt, was jeweils gilt.
Eigenanbau: drei Pflanzen gleichzeitig
Der private Eigenanbau ist für Personen ab 18 Jahren erlaubt, und zwar auf nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig (§ 9 Abs. 1 KCanG). Der Anbau muss am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt stattfinden. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Eine Übersicht bietet der Artikel Dürfen Erwachsene drei Cannabispflanzen anbauen?.
Konsum: wo er verboten ist
Das Gesetz schützt Minderjährige und öffentliche Räume. Konsum ist in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Öffentlicher Konsum ist in Schulen und in deren Sichtweite verboten. Dasselbe gilt für Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugängliche Sportstätten (§ 5 Abs. 2 KCanG). Eine Sichtweite besteht nach dem Gesetz nicht mehr, wenn der Abstand zum Eingangsbereich der Schule, des Spielplatzes oder der Einrichtung mehr als 100 Meter beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG). In Fußgängerzonen ist öffentlicher Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG).
Die Regeln zur Sichtweite sind für viele Menschen überraschend. Wer unsicher ist, sollte den Ort meiden, an dem andere Personen oder Kinder in der Nähe sind. Mehr dazu im Artikel Wie weit darf man vom Schuleingang entfernt konsumieren?.
Anbauvereinigungen: Erlaubnis und Mitgliedschaft
Gemeinschaftlicher Anbau und die Weitergabe an Mitglieder brauchen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 KCanG). Mitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 16 Abs. 1 und 4 KCanG). Jede Vereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 KCanG). Eine Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein.
Weitergabe an Mitglieder ist an feste Mengen gebunden. Mitglieder ab 21 Jahren dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Für Heranwachsende gilt eine Grenze von 30 Gramm pro Kalendermonat. Mehr dazu im Artikel Wie arbeitet ein Cannabis Social Club in der Praxis?.
Werbung: ein klares Verbot
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG). Das Gesetz verbietet Werbung in jeder Form und jede Form des Sponsorings. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG). Wer Angeboten für Cannabis begegnet, die werben, sollte misstrauisch bleiben.
Prävention: Gesundheit im Blick behalten
Die gesetzlichen Regeln sind ein Rahmen, kein Freibrief. Das junge Gehirn befindet sich in einer wichtigen Entwicklungsphase, und Konsum kann sie beeinflussen. Das BIÖG beschreibt auf cannabispraevention.de, dass im schlimmsten Fall der Schul- oder Berufsabschluss gefährdet sein kann, weil das Gedächtnis schlechter funktioniert. Wer selbst konsumiert, sollte deshalb auf Warnzeichen achten und Fragen früh besprechen.
Auch Erwachsene tragen ein Risiko: Nach dem BIÖG wird ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, abhängig. Eine Übersicht bietet die Seite Prävention und Jugendschutz.
Typische Missverständnisse
Grundsätzlich ist der Umgang mit Cannabis verboten (§ 2 Abs. 1 KCanG). Erlaubt ist nur, was das Gesetz ausdrücklich ausnimmt: der Besitz nach § 3, der private Eigenanbau nach § 9 und der gemeinschaftliche Anbau in Anbauvereinigungen, jeweils für Personen ab 18 Jahren (§ 2 Abs. 3 KCanG). Deshalb hilft der Blick in den Wortlaut mehr als eine Faustregel. Wer eine Regel nachschlagen will, findet im Artikel Den Gesetzestext richtig lesen eine Anleitung dafür.
Ein zweites Missverständnis betrifft die Sichtweite. Die Regel zu einem Abstand von mehr als 100 Metern bedeutet nicht, dass Konsum außerhalb von Schulen automatisch erlaubt wäre. Sie beschreibt nur, bis zu welcher Entfernung vom Eingangsbereich das Verbot reicht. Andere Verbote, etwa in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, gelten zusätzlich.
Ein drittes Missverständnis: Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht weitergegeben werden, auch nicht als Gefallen unter Freunden. Das Gesetz verbietet die Weitergabe an Dritte ausdrücklich (§ 9 Abs. 2 KCanG). Ein Gefallen ändert an dieser Regel nichts.
Auch die Zustimmung der Eltern hilft Minderjährigen nicht weiter. Besitz ist erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Die Altersgrenze gilt unabhängig davon, was Eltern erlauben möchten.
Wie man Regeln im Alltag prüft
Im Alltag hilft eine einfache Reihenfolge. Zuerst fragst du dich, wer mit dir zusammen ist und wie alt diese Personen sind. Danach prüfst du den Ort, an dem du dich aufhältst, und seine Nähe zu Schulen, Kinderspielplätzen oder Einrichtungen. Zum Schluss schaust du, wie viel du bei dir hast und ob du für eine Weitergabe irgendetwas aus dem Eigenanbau planst. Wer bei einer dieser Fragen unsicher ist, sollte den Konsum aufschieben.
Was du jetzt tun kannst
- Die eigene Lage mit den Mengen- und Konsumregeln vergleichen.
- Bei Unsicherheit zu Besitz, Anbau oder Konsum den Artikel zum jeweiligen Thema lesen.
- Bei Einzelfragen eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Strafrecht fragen, weil Gerichte im Einzelfall entscheiden.
- Bei Fragen zum eigenen Konsum die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031 anrufen.
Wie die Regeln im Einzelfall anzuwenden sind, hängt vom Sachverhalt ab, deshalb ersetzt dieser Überblick keine Beratung. Wer die Grundregeln kennt, vermeidet die meisten Fehler. Weitere Informationen zum Gesetz gibt es auf der Seite Jugendschutz.
Häufige Fragen
Wie viel Cannabis darf man im Alltag besitzen?
Personen ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm bei Blüten oder Pflanzenmaterial erlaubt (§ 3 Abs. 2 KCanG). Wer mehr besitzt, sollte sich rechtlich beraten lassen.
Wo darf man nicht konsumieren?
Konsum ist in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten. Öffentlicher Konsum ist in Schulen und deren Sichtweite verboten, ebenso auf Kinderspielplätzen und in Kinder- und Jugendeinrichtungen. In Fußgängerzonen gilt das Verbot zwischen 7 und 20 Uhr (§ 5 KCanG).
Wie viele Pflanzen darf man anbauen?
Der Eigenanbau ist auf nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig begrenzt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG).
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 3: Besitz
- Konsumcannabisgesetz § 5: Konsumverbote
- Konsumcannabisgesetz § 6: Werbe- und Sponsoringverbot
- Konsumcannabisgesetz § 9: Eigenanbau
- Konsumcannabisgesetz § 11: Erlaubnis
- Konsumcannabisgesetz § 16: Mitgliedschaft
- Konsumcannabisgesetz § 19: Weitergabe
- KCanG § 2
- KCanG § 34
- KCanG § 36
- BIÖG: Gefahren für Jugendliche
- BIÖG: Langfristige Risiken und Sucht
- Sucht & Drogen Hotline