Wie weit darf man vom Schuleingang entfernt konsumieren?
Bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Schule besteht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG keine Sichtweite mehr. In der Schule und in ihrer Sichtweite ist öffentlicher Konsum von Cannabis verboten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Innerhalb der 100 Meter kann die Sichtweite vorliegen, ob sie es im Einzelfall tut, hängt von den Umständen ab. Der Artikel erklärt, was das im Alltag bedeutet.
Was in § 5 Abs. 2 steht
Die Vorschrift nennt mehrere Orte: Schulen, Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugängliche Sportstätten und das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen. Bei allen gilt das Verbot ausdrücklich auch in Sichtweite. Für Fußgängerzonen gibt es eine eigene Regel mit Zeiten, nämlich 7 bis 20 Uhr. Für Schulen nennt die Vorschrift keine Uhrzeiten.
Was Sichtweite im Gesetz bedeutet
Das Gesetz definiert den Begriff Sichtweite nicht, es setzt nur eine Grenze: Bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Schule ist eine Sichtweite nicht mehr gegeben. Innerhalb von 100 Metern kann die Sichtweite greifen. Ob sie im Einzelfall vorliegt, hängt von den Umständen ab.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Stell dir vor, eine Stelle liegt 50 Meter vom Eingangsbereich der Schule entfernt. Dort kann Sichtweite vorliegen. Liegt die Stelle 150 Meter entfernt, ist die Sichtweite nach dem Gesetz nicht mehr gegeben. Im Alltag lässt sich der Abstand aber schwer schätzen. Wer im Zweifel ist, hält deshalb mehr Abstand als die Grenze verlangt und verzichtet im Umfeld der Schule ganz auf den Konsum.
Der Schulhof und das Gebäude
Auf dem Schulgelände gilt das Verbot ohne jede Abstandsfrage. Das gilt auch für Erwachsene, die nur kurz zum Abholen kommen. Wer entgegen § 5 Abs. 2 KCanG öffentlich konsumiert, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Die Obergrenze der Geldbuße steht in § 36 Abs. 2.
Nur öffentlicher Konsum ist erfasst
Das Verbot in § 5 Abs. 2 KCanG betrifft den öffentlichen Konsum. Ob ein Ort öffentlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Unabhängig davon verbietet § 5 Abs. 1 KCanG den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren, und zwar ohne Ortsbezug und ohne Abstandsangabe. Wer neben einer Schule konsumiert und dabei Schülerinnen und Schüler in unmittelbarer Gegenwart hat, kann also auch dann gegen das Gesetz verstoßen, wenn die 100 Meter überschritten sind.
Dieselbe Grenze gilt für weitere Orte
Die 100-Meter-Regel gilt nicht nur für Schulen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG ist auch bei Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten und dem befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich keine Sichtweite mehr gegeben. Für Fußgängerzonen gilt eine andere Regel: Dort ist der Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten.
Was für Jugendliche gilt
Für Minderjährige sind Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis verboten. Werden Jugendliche beim Konsum erwischt, informieren die Behörden nach Angaben des BIÖG die Erziehungsberechtigten. Das BIÖG weist darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet und THC die Reifeprozesse im Gehirn stören kann.
Schulische Regeln und Prävention
Schulen können Regeln für ihr Gelände festlegen und ihren Umgang mit Cannabisfällen klären. Das KCanG-Verbot gilt aber unabhängig davon, ob eine Schulordnung es erwähnt.
Was du tun kannst, wenn du dir unsicher bist
Wenn du als Elternteil oder Lehrkraft beobachtest, dass Jugendliche in der Nähe der Schule konsumieren, sprich die Schulleitung an. Geht es um eine mögliche Gefährdung, kann das Jugendamt helfen. Wer selbst konsumiert und merkt, dass der Konsum zu viel wird, findet bei Suchtberatungsstellen Unterstützung. Die Präventionsseite cannabispraevention.de des BIÖG hat dafür einen eigenen Bereich für Lehrkräfte.
Wie Schulen die Regeln vermitteln können
Schulen können die Regel zur Sichtweite in ihre Hausordnung aufnehmen und mit den Eltern besprechen. Eine klare Information zu Beginn des Schuljahres erreicht die meisten Familien und beugt Missverständnissen vor. Dabei hilft es, die Vorschrift in verständlicher Sprache zu erklären und den Verweis auf den Gesetzestext beizufügen.
Auch Ausflüge und Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes profitieren von einer klaren Absprache. Wer Begleitpersonen einplant, sollte sie über das Verbot in Schulen und in deren Sichtweite informieren, denn Begleitpersonen sind oft Erwachsene, die das Verbot selbst beachten müssen.
Häufige Fragen
Wie weit darf man von einer Schule entfernt konsumieren?
Als Grenze nennt das Gesetz 100 Meter: Bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Schule besteht keine Sichtweite mehr, das Verbot für Schulen greift dann nicht. Innerhalb der 100 Meter kann es greifen. Andere Verbote, etwa in Gegenwart von Minderjährigen (§ 5 Abs. 1), bleiben unberührt. Im Zweifel hältst du mehr Abstand.
Gilt das Schulverbot nur während des Unterrichts?
Die Vorschrift nennt für Schulen keine Uhrzeiten. Die Zeiten von 7 bis 20 Uhr betreffen nur die Fußgängerzonen. Wer also außerhalb des Unterrichts an einer Schule konsumiert, sollte die Sichtweite trotzdem im Blick behalten.