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Was verbietet das Werbeverbot nach § 6 KCanG?

Häufige Fragen

Was verbietet § 6 KCanG genau?

Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen. Mehr steht in der Vorschrift nicht. Was im Einzelfall als Werbung gilt, beurteilen im Streitfall Behörden und Gerichte.

Was droht bei einem Verstoß gegen das Werbeverbot?

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 6 für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt, vorsätzlich oder fahrlässig. Den Bußgeldrahmen regelt § 36.

Darf eine Anbauvereinigung über ihre Arbeit informieren?

§ 6 verbietet Werbung für Anbauvereinigungen. Wo die Grenze zur Information verläuft, sagt das Gesetz nicht. Veröffentliche nur sachlich, ohne Anreize und ohne Aufrufe zum Konsum, und lass Grenzfälle vorher rechtlich prüfen.

Quellen

  1. KCanG § 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot (gesetze-im-internet.de)
  2. KCanG § 36 Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de)
  3. KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz in Anbauvereinigungen (gesetze-im-internet.de)
  4. KCanG: Inhaltsübersicht (gesetze-im-internet.de)

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