Was verbietet das Werbeverbot nach § 6 KCanG?
§ 6 KCanG lautet vollständig: Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten. Der Wortlaut nennt keinen bestimmten Adressatenkreis. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt, handelt nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG ordnungswidrig. Dieser Artikel erklärt den Wortlaut, zeigt, was das Gesetz offen lässt, und gibt Hinweise für Vereine und Privatpersonen.
Was steht in § 6 KCanG?
Die Vorschrift besteht aus einem Satz und steht im Kapitel 2 des Gesetzes, das den Gesundheitsschutz, den Kinder- und Jugendschutz und die Prävention behandelt. Sie untersagt Werbung für Cannabis und Werbung für Anbauvereinigungen. Außerdem verbietet sie jede Form des Sponsorings. Wortlaut und Zählung findest du auf der Seite zu § 6 KCanG im Gesetzesportal. Wenn du das Verbot zitierst, nenne den Paragrafen genau, also § 6 KCanG.
Was zählt als Werbung?
Das Gesetz erklärt den Begriff Werbung nicht näher. Es nennt auch keine Beispiele. Allgemein versteht man unter Werbung Äußerungen, die darauf zielen, den Absatz oder die Bekanntheit zu fördern. Ob ein bestimmter Beitrag darunter fällt, beurteilen im Streitfall Behörden und Gerichte. Das Medium spielt nach dem Wortlaut keine Rolle, § 6 unterscheidet nicht nach Anzeige, Plakat, Video oder Beitrag in sozialen Netzwerken.
Wer unsicher ist, ob ein Beitrag noch Information oder schon Werbung ist, sollte ihn vor der Veröffentlichung rechtlich prüfen lassen.
Was ist Sponsoring?
Auch Sponsoring definiert § 6 nicht. Im üblichen Sprachgebrauch ist damit gemeint, dass jemand eine Veranstaltung, ein Projekt oder eine Aktion finanziell oder mit Sachleistungen unterstützt und dafür Sichtbarkeit erhält, etwa durch Namensnennung oder Logo. Die Vorschrift verbietet jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen. Für Vereine ist das relevant, wenn sie Veranstaltungen mit Partnern planen. Prüfe vor jeder Zusage den Vertrag und die Form der Nennung.
Folgen eines Verstoßes
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 6 für Cannabis oder für Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt. Das gilt bei Vorsatz und bei Fahrlässigkeit. Den Bußgeldrahmen regelt § 36 selbst. Ob und wie die Behörde im Einzelfall einschreitet, liegt bei ihr. Ob ein konkreter Beitrag ein Bußgeld auslöst, kann dieser Ratgeber nicht beurteilen.
Was gilt für Anbauvereinigungen?
Anbauvereinigungen unterliegen dem Verbot ausdrücklich, denn § 6 nennt Werbung für Anbauvereinigungen. Das betrifft nach dem Wortlaut jede Form der Außendarstellung, die als Werbung verstanden werden kann. Zusätzlich dürfen Anbauvereinigungen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen. Eine sachliche Angabe des Namens am Eingangsbereich ist zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG). Informieren Vereine über ihre Arbeit, sollte jede Veröffentlichung sachlich, überprüfbar und ohne Anreize formuliert sein. Dieser Ratgeber informiert über Recht, Prävention und Gesundheit und enthält keine Angebote.
Warum das Gesetz Werbung und Jugendschutz zusammen regelt
Das Werbeverbot steht im Kapitel zum Kinder- und Jugendschutz. Es ergänzt weitere Schutzregeln wie das Konsumverbot in Gegenwart von Minderjährigen (§ 5 Abs. 1), das Zugangsverbot für unter 18-Jährige zum Besitztum von Anbauvereinigungen (§ 23 Abs. 1) und die Strafbarkeit der Weitergabe an Minderjährige (§ 34). Mehr zu den Regeln für Jugendliche findest du im Bereich Jugendschutz und im Artikel zum Werbeverbot im Jugendschutz.
Wie du Werbung im Netz erkennst
Im Netz wirkt Werbung oft wie ein persönlicher Beitrag. Hinweise können Links zu Bestellseiten, Aufrufe zum Kauf oder zur Mitgliedschaft und bezahlte Platzierungen sein. Ob ein Beitrag wirklich unter § 6 fällt, ist eine Rechtsfrage im Einzelfall. Wenn du eine mögliche Werbung bemerkst, speichere den Beitrag mit Datum und Quelle. Ein Hinweis an die zuständige Behörde stützt sich auf solche Belege.
Wie Vereine Veranstaltungen planen
Veranstaltungen sind ein Bereich, in dem Werbung und Sponsoring schnell entstehen können. Plakate, Programmhefte, Namensnennungen und Sponsorenlogos gehören dazu. Ein Verein kann vorab festlegen, welche Materialien er verwendet und wer sie freigibt, Partner vorab über § 6 informieren und die Freigaben dokumentieren.
Was du tun kannst
Wenn du selbst einen Beitrag planst, lies vorher den Wortlaut von § 6 und von § 36 und den Ratgeber zu den Anbauvereinigungen. Im Zweifel lässt du den Beitrag weg oder lässt ihn prüfen. Für eine rechtliche Bewertung im Einzelfall ist eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Wettbewerbs- und Betäubungsmittelrecht die richtige Anlaufstelle. Die Stationen des Gesetzes und seine Gliederung erklären die Artikel Wie ist das KCanG aufgebaut? und Wo finde ich den Wortlaut des KCanG?
Häufige Fragen
Was verbietet § 6 KCanG genau?
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen. Mehr steht in der Vorschrift nicht. Was im Einzelfall als Werbung gilt, beurteilen im Streitfall Behörden und Gerichte.
Was droht bei einem Verstoß gegen das Werbeverbot?
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 6 für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt, vorsätzlich oder fahrlässig. Den Bußgeldrahmen regelt § 36.
Darf eine Anbauvereinigung über ihre Arbeit informieren?
§ 6 verbietet Werbung für Anbauvereinigungen. Wo die Grenze zur Information verläuft, sagt das Gesetz nicht. Veröffentliche nur sachlich, ohne Anreize und ohne Aufrufe zum Konsum, und lass Grenzfälle vorher rechtlich prüfen.