Wie arbeitet ein Cannabis Social Club in der Praxis?
Ein Cannabis Social Club arbeitet als Anbauvereinigung nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG). Das bedeutet: Mitglieder bauen Cannabis gemeinsam an und geben es innerhalb fest geregelter Mengen weiter. Der Ablauf ist deshalb stärker geregelt, als viele Menschen erwarten. Dieser Artikel zeigt, wie das im Alltag aussieht, welche Pflichten gelten und wo die Grenzen liegen.
Rechtsform und Erlaubnis
Eine Anbauvereinigung braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, bevor sie gemeinschaftlich anbauen und Cannabis weitergeben darf (§ 11 Abs. 1 KCanG). Nach § 1 Nr. 13 KCanG sind Anbauvereinigungen eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Das prägt den Alltag: Die Satzung regelt Aufnahme, Mitgliedsbeiträge und Organe, und der Zweck bleibt auf die gemeinschaftliche Versorgung der Mitglieder ausgerichtet.
Wer eine Erlaubnis beantragt, muss viele Angaben machen. Der Artikel Welche Angaben braucht der Erlaubnisantrag? erklärt die Pflichtangaben im Überblick.
Mitgliedschaft: wer mitmachen darf
Mitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 1 KCanG). Die Person muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG) und das durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder ein anderes amtliches Dokument nachweisen. Eine Person darf außerdem nur Mitglied in einer einzigen Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG) und versichert das schriftlich oder elektronisch. Der Club bewahrt diese Selbstauskunft drei Jahre auf (§ 16 Abs. 3 KCanG). Jede Vereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Wer aufgenommen werden will, sollte die Satzung lesen und Fragen zur Aufnahme direkt an den Verein richten.
Gemeinschaftlicher Anbau durch Mitglieder
In einer Anbauvereinigung darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG). Das ist der Kern des Modells. Die Mitglieder wirken dabei aktiv mit, insbesondere durch eigenhändige Mitarbeit bei den Anbautätigkeiten (§ 17 Abs. 2 KCanG). Der Club hält die Grundsätze der guten fachlichen Praxis ein (§ 17 Abs. 3 KCanG) und stellt durch regelmäßige Stichproben sicher, dass das Cannabis weitergabefähig ist (§ 18 KCanG).
Wer im Verein arbeitet, muss im Erlaubnisantrag namentlich genannt werden, wenn er gegen Entgelt beschäftigt ist und Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial hat (§ 11 Abs. 4 KCanG). Mehr dazu steht im Artikel Dürfen angestellte Beschäftigte Zugang zu Cannabis haben?.
Weitergabe innerhalb der Mengenregeln
Die Weitergabe an Mitglieder ist an feste Regeln gebunden. Sie findet nur im befriedeten Besitztum statt, und beide Seiten sind persönlich anwesend. Der Club prüft Alter und Mitgliedschaft anhand von Mitgliedsausweis und amtlichem Lichtbildausweis (§ 19 Abs. 2 KCanG). Für Mitglieder ab 21 Jahren gilt eine Höchstmenge von 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Für Heranwachsende, also Personen von 18 bis unter 21 Jahren, gelten 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat. Der THC-Gehalt darf bei Heranwachsenden höchstens 10 Prozent betragen (§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 KCanG). Das Cannabis wird in neutraler Verpackung mit einem Informationszettel übergeben (§ 21 Abs. 2 KCanG).
| Gruppe | Höchstmenge | Regel |
|---|---|---|
| Mitglieder ab 21 Jahren | 25 Gramm pro Tag, 50 Gramm pro Kalendermonat | § 19 Abs. 3 Satz 1 KCanG |
| Heranwachsende, 18 bis unter 21 Jahre | 25 Gramm pro Tag, 30 Gramm pro Kalendermonat, THC höchstens 10 Prozent | § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 KCanG |
Die Zahlen gelten als Obergrenze. Wer den Club nutzt, orientiert sich am eigenen Bedarf und an der eigenen Gesundheit.
Pflichten: Prävention, Jugendschutz, Gesundheit
Eine Anbauvereinigung muss zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Der Vorstand ernennt dafür ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Außerdem muss ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept vorliegen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Diese Pflichten sind nicht optional. Sie gehören zum Betrieb wie die Mitgliederverwaltung.
Der Präventionsbeauftragte hat im Alltag eine wichtige Rolle. Er oder sie sollte Mitglieder über Risiken informieren, auf Warnzeichen achten und Ansprechpartner sein. Die Seite Das Jugendschutzkonzept für Anbauvereinigungen erklärt, was ein solches Konzept enthalten sollte.
Pflichten: Dokumentation, Sicherung und Meldungen
Der Club dokumentiert fortlaufend, wie viel Cannabis angebaut, vernichtet und an welches Mitglied weitergegeben wurde (§ 26 Abs. 1 KCanG). Die Aufzeichnungen bewahrt er fünf Jahre auf (§ 26 Abs. 2 KCanG). Bis zum 31. Januar meldet er der Behörde die Mengen des Vorjahres (§ 26 Abs. 3 KCanG). Gesundheitsrisiken, die über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehen, und den Verdacht auf Abhandenkommen von Cannabis meldet er unverzüglich (§ 26 Abs. 4 und 5 KCanG). Änderungen gegenüber dem Antrag teilt er der Behörde mit (§ 11 Abs. 6 KCanG). Cannabis und Vermehrungsmaterial schützt der Club durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff (§ 22 Abs. 1 KCanG). Die Behörde kontrolliert vor Ort, und der Club muss das dulden (§§ 27 bis 29 KCanG).
Was nicht erlaubt ist
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG). Ein Club darf deshalb nicht mit Sorten, Preisen oder Angeboten werben. Auch sein Gelände darf er nicht durch werbende Beschilderung oder auffällige Gestaltung erkennbar machen; eine sachliche Namensangabe am Eingang ist zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG). Personen unter 18 Jahren haben keinen Zutritt zum befriedeten Besitztum (§ 23 Abs. 1 KCanG). Das befriedete Besitztum darf nicht in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG). Versand und Lieferung von Cannabis sind verboten (§ 19 Abs. 4 KCanG).
Die Werbeverbote sind im Detail komplex. Der Artikel Das Werbeverbot nach § 6 KCanG erklärt, was darunter fällt.
Ein typischer Ablauf im Verein
Ein Club arbeitet in der Regel mit wiederkehrenden Abläufen. Mitglieder melden sich an, werden geprüft und erhalten Informationen zu Regeln, Mengen und Gesundheitsschutz. Der Anbau wird gemeinsam geplant und dokumentiert. Die Weitergabe läuft nach festen Regeln, und der Vorstand kümmert sich um Verwaltung, Berichte und Kontakte zu Behörden. Der Präventionsbeauftragte achtet auf Gesundheit und Jugendschutz, und die Mitgliederversammlung entscheidet über wichtige Fragen.
Wie die Abläufe konkret aussehen, regelt jede Anbauvereinigung in ihrer Satzung und in ihrem Konzept. Wer den Club im Alltag verstehen will, sollte beides lesen und Fragen stellen. Wie Mitglieder bei Problemen unterstützt werden und welche Ansprechpersonen es gibt, beantwortet das Konzept des Vereins. Für Fragen zur eigenen Mitgliedschaft ist der Vorstand der erste Ansprechpartner, für Fragen zu Gesundheit und Jugendschutz der Präventionsbeauftragte.
Prävention: Was Mitglieder beachten sollten
Bei jeder Weitergabe muss der Club aufklärende, evidenzbasierte Informationen zu Dosierung, Anwendung und Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen mitgeben (§ 21 Abs. 3 KCanG). Er soll mit Suchtberatungsstellen vor Ort zusammenarbeiten, damit Mitglieder mit riskantem Konsumverhalten Zugang zum Suchthilfesystem finden (§ 23 Abs. 5 KCanG). Wer Fragen zum eigenen Konsum hat, kann sich an den Präventionsbeauftragten des Clubs oder an eine Suchtberatungsstelle wenden.
Was du jetzt tun kannst
- Die Satzung und das Konzept eines Clubs lesen, bevor du einen Antrag stellst.
- Fragen zur Aufnahme direkt an den Verein richten.
- Die Mengenregeln aus § 19 KCanG kennen und einhalten.
- Bei Fragen zu Rechten und Pflichten eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt fragen.
Wer die gesetzlichen Grundlagen im Überblick sucht, findet sie auf der Seite Anbauvereinigungen und Clubs.
Häufige Fragen
Wie arbeitet ein Cannabis Social Club im Alltag?
Ein Club ist eine Anbauvereinigung mit behördlicher Erlaubnis. Mitglieder bauen Cannabis gemeinschaftlich an und geben es innerhalb fester Mengenregeln weiter. Dazu kommen ein Präventionsbeauftragter, ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept und ein Verbot von Werbung und Sponsoring.
Wer darf Mitglied in einem Cannabis Social Club werden?
Mitglied werden kann nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 16 KCanG). Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein. Jede Vereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben.
Wie viel dürfen Mitglieder erhalten?
Für Mitglieder ab 21 Jahren gelten 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat. Heranwachsende dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat erhalten, mit einem THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent (§ 19 Abs. 3 KCanG).
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 11: Erlaubnis
- Konsumcannabisgesetz § 16: Mitgliedschaft
- Konsumcannabisgesetz § 19: Weitergabe
- Konsumcannabisgesetz § 23: Pflichten der Anbauvereinigung
- Konsumcannabisgesetz § 6: Werbe- und Sponsoringverbot
- Konsumcannabisgesetz § 1: Begriffsbestimmungen
- KCanG § 17 Gemeinschaftlicher Eigenanbau
- KCanG § 18 Qualitätssicherung
- KCanG § 21 Gesundheitsschutz bei der Weitergabe
- KCanG § 22 Sicherung
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis