Gilt das KCanG in ganz Deutschland gleich?
Ja, das Konsumcannabisgesetz (KCanG) gilt als Bundesgesetz in ganz Deutschland. Die Grundregeln zu Besitz, Eigenanbau, Konsumverbot und Werbeverbot sind deshalb in allen Ländern gleich. Unterschiede kann es bei der Umsetzung geben, denn die Länder führen Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (Art. 83 GG). Das betrifft etwa die Frage, welche Stelle vor Ort zuständig ist.
Was überall gleich gilt
Die Besitzgrenzen stehen in § 3 KCanG. Personen ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial eine Grenze von 50 Gramm (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Diese Zahlen gelten bundesweit einheitlich, egal in welchem Bundesland du wohnst.
Auch die Konsumverbote in § 5 KCanG und das Werbeverbot in § 6 KCanG sind Bundesrecht. Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist deshalb überall verboten. Dasselbe gilt für Schulen, Kinderspielplätze und Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Wer umzieht oder reist, muss sich an dieselben Grundregeln halten.
Der Eigenanbau ist ebenfalls bundesweit auf drei Cannabispflanzen gleichzeitig begrenzt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Die Weitergabe der Ernte an Dritte bleibt verboten (§ 9 Abs. 2 KCanG). Ein Umzug in ein anderes Land ändert an diesen Vorgaben nichts.
Wo die Länder ins Spiel kommen
Nach Art. 83 des Grundgesetzes führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Das KCanG spricht an mehreren Stellen von der „zuständigen Behörde“, etwa bei der Erlaubnis für Anbauvereinigungen (§ 11 Abs. 1 KCanG). Örtlich zuständig sind nach § 33 Abs. 1 KCanG die Behörden des Landes, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat. Welche Behörde das konkret ist, erfährst du bei der Landes- oder Kommunalverwaltung.
Für Anbauvereinigungen heißt das: Die Erlaubnispflicht und die Angaben im Antrag stehen im Bundesgesetz (§ 11 Abs. 1 und 4 KCanG) und gelten überall gleich. Wer eine Gründung plant, fragt früh bei der zuständigen Stelle nach, wie das Verfahren abläuft und in welcher Form der Antrag einzureichen ist.
Ordnungswidrigkeit oder Straftat: die Verfolgung
Das KCanG kennt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Die Strafvorschriften stehen in § 34, die Bußgeldvorschriften in § 36. Beim Besitz zeigt sich der Unterschied an den Mengen: Wer an einem Ort außerhalb von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt mehr als 25 und bis zu 30 Gramm besitzt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG). Mehr als 30 Gramm sind dort eine Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG). Insgesamt mehr als 50 und bis zu 60 Gramm sind eine Ordnungswidrigkeit, mehr als 60 Gramm eine Straftat (jeweils Buchst. b). Diese Schwellen gelten bundesweit.
Der Grundtatbestand in § 34 Abs. 1 KCanG sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Besonders schwere Fälle, zum Beispiel die Weitergabe an ein Kind oder einen Jugendlichen durch eine Person über 21 Jahre, haben einen eigenen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG). Den Bußgeldrahmen regelt § 36 KCanG.
So findest du heraus, was bei dir gilt
- Den Wortlaut des Bundesgesetzes lesen, etwa die Paragrafen 3, 5 und 6 KCanG.
- Bei der Stadt- oder Kreisverwaltung oder beim Landesministerium nachfragen, welche Stelle für Erlaubnisse und Verfahren zuständig ist.
- Bei einer Beratungsstelle vor Ort nachfragen, wenn ein konkreter Fall ansteht.
- Lokale Hinweise prüfen, bevor du einen bestimmten Ort zum Konsum wählst, denn Einzelheiten zu einem Platz klären oft nur die Behörden vor Ort.
Prävention gilt überall gleich
Der Schutz junger Menschen hängt nicht vom Wohnort ab. Das junge Gehirn befindet sich in einer wichtigen Entwicklungsphase, wie die Cannabisprävention des BIÖG betont. Wer Kinder oder Jugendliche im Umfeld hat, achtet deshalb überall auf die Konsumverbote und auf die sichere Aufbewahrung von Cannabis. Die Verantwortung liegt bei den Erwachsenen.
Auch Anbauvereinigungen haben dieselbe Pflicht zum Jugend- und Gesundheitsschutz (§ 23 Abs. 4 KCanG). Ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept ist vorgeschrieben (§ 23 Abs. 6 KCanG). Diese Pflichten ändern sich nicht, wenn ein Verein in einem anderen Bundesland liegt.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Eine Person zieht von einer Stadt in eine andere, ihre Besitzgrenzen und der Eigenanbau bleiben gleich. Auch die Konsumverbote an Schulen und Kinderspielplätzen ändern sich nicht. Was sich ändern kann, ist die Stelle, an die man sich wendet, wenn man Fragen hat oder Post erhält.
Für Mitglieder einer Anbauvereinigung bleibt die Voraussetzung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland entscheidend (§ 16 Abs. 4 KCanG). Nach einem Umzug ist diese Voraussetzung deshalb erneut zu prüfen. Die Satzung des Vereins kann zusätzlich Regeln zum Wechsel oder zur Kündigung enthalten, die vorher zu klären sind.
Wenn du zwischen Orten pendelst
Wer regelmäßig zwischen Bundesländern pendelt, bleibt an dieselben Grundregeln gebunden. Nur die Stelle, bei der du nachfragst, kann wechseln.
Hilfreich ist ein Ordner mit den wichtigsten Unterlagen: Gesetzesauszüge, Kontaktdaten der zuständigen Stellen und Ansprechpartner aus Beratungsstellen. So kannst du im Ernstfall schnell handeln.
Was du als Nächstes tun kannst
Lies zuerst die Paragrafen, die deine Frage betreffen, und frag danach bei der zuständigen Stelle vor Ort nach. Die Übersicht zu den Besitzregeln findest du im Artikel Wie viel Cannabis darf ich besitzen?. Wer wissen will, was verboten ist, liest Was ist nach dem Cannabisgesetz verboten?. Die Rolle der Behörden erklärt Welche Behörden kontrollieren die Einhaltung des KCanG?. Alle Artikel zu Gesetz und Recht sammelt die Rubrik Recht und Gesetz.
Häufige Fragen
Gilt das KCanG in jedem Bundesland gleich?
Ja, das KCanG ist ein Bundesgesetz, und die Grundregeln gelten in ganz Deutschland gleich. Unterschiede gibt es bei Zuständigkeiten, Verfahren und der Praxis der Behörden in den Ländern. Bei einer konkreten Frage hilft die zuständige Stelle vor Ort.
Wie viel Besitz ist überall erlaubt?
Personen ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt bei Blüten und Pflanzenmaterial eine Grenze von 50 Gramm (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Diese Grenzen gelten bundesweit einheitlich.
Gilt das Konsumverbot in Fußgängerzonen überall?
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG ist der Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr verboten. Diese Regel gilt bundesweit. Ob am jeweiligen Ort zusätzliche Hinweise gelten, klärst du am besten bei der Kommune vor Ort.
Quellen
- KCanG § 3 Besitz (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 5 Konsumverbote (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 6 Werbeverbot (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 9 Eigenanbau (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 34 Strafvorschriften (gesetze-im-internet.de)
- BIÖG Cannabisprävention: Gefahren für Jugendliche
- Grundgesetz Art. 83
- KCanG § 11
- KCanG § 16
- KCanG § 23
- KCanG § 36
- KCanG § 33