Ist Cannabis nach dem KCanG noch ein Betäubungsmittel?
Ist Cannabis nach dem KCanG noch ein Betäubungsmittel? Die kurze Antwort lautet: Das kommt darauf an, welche Vorschrift gemeint ist. Das Konsumcannabisgesetz regelt Konsumcannabis in eigenen Vorschriften. Gleichzeitig bleiben einzelne Regeln des Betäubungsmittelgesetzes anwendbar. Wer die Frage für einen konkreten Fall beantworten will, muss deshalb genau hinsehen, welcher Bereich betroffen ist.
Konsumcannabis im KCanG
Für den Besitz, den Eigenanbau und die Weitergabe in Anbauvereinigungen gelten die Regeln des KCanG selbst. Dort stehen die erlaubten Mengen (§ 3 KCanG), die Regeln zum privaten Eigenanbau (§ 9 KCanG) und die Vorschriften für Anbauvereinigungen (§§ 11 bis 27 KCanG). Die Strafvorschriften finden sich in § 34 KCanG, die Bußgeldvorschriften in § 36 KCanG.
Das Gesetz verbietet den Umgang mit Cannabis grundsätzlich (§ 2 Abs. 1 KCanG) und nimmt für Erwachsene unter anderem den Besitz nach § 3 und den privaten Eigenanbau nach § 9 von diesem Verbot aus (§ 2 Abs. 3 KCanG). Wer sich also fragt, ob ein Verhalten strafbar ist, sollte zuerst in diese Vorschriften schauen. Die Begriffe und Mengen des KCanG sind die maßgeblichen Grundlagen für den Konsum und den Anbau.
Wo das Betäubungsmittelgesetz weiter eine Rolle spielt
Eine ausdrückliche Verbindung zum Betäubungsmittelgesetz besteht bei der cannabisbezogenen Abhängigkeit. Nach § 39 KCanG finden die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes auch bei cannabisbezogener Abhängigkeitserkrankung Anwendung. Das bedeutet, dass die Vorschriften zur Therapie und zur Zurückstellung in diesen Fällen herangezogen werden können.
Die Strafvorschriften des KCanG und die Verweisung auf das Betäubungsmittelgesetz stehen nebeneinander. Nach § 35 Abs. 1 BtMG kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des erstinstanzlichen Gerichts eine Strafe, einen Strafrest oder die Unterbringung für höchstens zwei Jahre zurückstellen. Voraussetzung ist eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, eine Tat, die auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruht, und eine Behandlung, die der Rehabilitation dient oder deren Beginn gewährleistet ist.
Medizinalcannabis: ein anderer Rahmen
Für medizinisches Cannabis gilt ein eigener Rahmen. Nach Angaben der ABDA ist Medizinal-Cannabis seit April 2024 ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und war zuvor ein Betäubungsmittel. Das Bundesgesundheitsministerium ergänzt: Medizinalcannabis ist wie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu behandeln, das kein Betäubungsmittel ist, und eine Verschreibung auf einem besonderen Betäubungsmittelrezept ist nicht erforderlich. Das Medizinal-Cannabisgesetz regelt die Verschreibung, die Abgabe in der Apotheke und den Anbau zu medizinischen Zwecken. Das KCanG nimmt medizinisches Cannabis in seiner Begriffsbestimmung ausdrücklich aus (§ 1 Nr. 8 KCanG).
Damit ist die Frage nach dem Status für Patientinnen und Patienten anders gelagert als für Konsumierende. Wer ein Rezept hat, sollte Verschreibung und Abgabe mit der Ärztin oder dem Arzt und der Apotheke klären.
Was der Status praktisch bedeutet
Wer in einem Verfahren steht, sollte zuerst klären, auf welche Vorschrift sich der Vorwurf stützt. Das ist eine Frage für Fachleute, die den Einzelfall prüfen.
| Bereich | Maßgebliche Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Konsumcannabis, Besitz, Anbau | Regeln des KCanG | §§ 3, 9, 11 bis 27 KCanG |
| Cannabisbezogene Abhängigkeit | Entsprechende Anwendung der §§ 35 bis 38 BtMG | § 39 KCanG |
| Medizinalcannabis | Medizinal-Cannabisgesetz, verschreibungspflichtiges Arzneimittel | § 1 Nr. 8 KCanG |
Typische Missverständnisse
- „Cannabis ist überall gleich geregelt.“ Die Regeln unterscheiden sich je nach Zweck, Personengruppe und Vorschrift.
- „Wer Medizinalcannabis hat, ist aus dem Gesetz heraus.“ Auch für Medizinalcannabis gelten eigene Regeln, etwa zur Verschreibung und Abgabe.
- „Das BtMG spielt keine Rolle mehr.“ Bei der Abhängigkeit verweist das KCanG ausdrücklich auf die §§ 35 bis 38 BtMG.
Typische Fragen zur Einordnung
Viele Fragen entstehen, weil Begriffe im Alltag anders verwendet werden als im Gesetz. Wer Betäubungsmittel hört, denkt oft an alle Formen von Cannabis. Das Gesetz trennt aber nach Verwendungszweck: Konsumcannabis nach dem KCanG, Medizinalcannabis nach dem Medizinal-Cannabisgesetz und Abhängigkeitsfälle über die Verweisung des § 39 KCanG auf das Betäubungsmittelgesetz.
Für eine genaue Auskunft zählt, in welchem Zusammenhang die Frage gestellt wird. Ein Strafverfahren, ein Rezept und eine Beratung zur Abhängigkeit haben unterschiedliche Ansprechpartner. Bei Fragen zur Erstattung durch die Krankenkasse hilft die Krankenkasse selbst.
Was du tun kannst
Lies die Vorschrift, auf die es ankommt, im Wortlaut und frage dich, welcher Bereich betroffen ist. Bei einem Verfahren hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht. Bei Fragen zur Medizin ist die Ärztin oder der Arzt der richtige Ansprechpunkt. Eine ausführliche Übersicht zu den Regeln steht im Ratgeber.
Häufige Fragen
Ist Cannabis nach dem KCanG noch ein Betäubungsmittel?
Das hängt von der Vorschrift ab. Konsumcannabis ist im KCanG geregelt. Bei cannabisbezogener Abhängigkeit gelten nach § 39 KCanG die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes entsprechend. Medizinalcannabis ist seit April 2024 ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und nicht mehr ein Betäubungsmittel.
Was regelt § 39 KCanG?
Nach § 39 KCanG finden die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes auch bei cannabisbezogener Abhängigkeitserkrankung Anwendung. Darunter fällt unter anderem die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie (§ 35 BtMG).
Gilt für Medizinalcannabis das KCanG?
Medizinisches Cannabis im Sinne des Medizinal-Cannabisgesetzes ist in § 1 Nr. 8 KCanG ausdrücklich ausgenommen. Für die Verschreibung und Abgabe gelten die Regeln des Medizinal-Cannabisgesetzes.