Prävention und Jugendschutz · Jugendschutz und Gesetzeslage

Wer gilt im KCanG als minderjährig?

Häufige Fragen

Ab welchem Alter ist man im KCanG nicht mehr minderjährig?

Das KCanG nennt Kinder (unter 14) und Jugendliche (14 bis unter 18) in § 1 Nr. 18 und 19. Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht mehr minderjährig. Ab 18 Jahren ist der Besitz bis 25 Gramm erlaubt und eine Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung möglich. Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren unterliegen bei der Weitergabe geringeren Mengen.

Wer ist ein Heranwachsender im Sinne des KCanG?

Nach § 1 Nr. 20 KCanG sind Heranwachsende Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Für sie gelten nach § 19 Abs. 3 KCanG höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat und ein THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent.

Gelten die Mengen von 25 Gramm pro Tag auch für Heranwachsende?

Die Tageshöchstmenge von 25 Gramm gilt auch für Heranwachsende. Zusätzlich ist ihre Monatsmenge auf 30 Gramm begrenzt. Ab 21 Jahren liegt die Monatsmenge bei höchstens 50 Gramm, wie § 19 Abs. 3 KCanG festlegt.

Quellen

  1. Konsumcannabisgesetz § 3 auf gesetze-im-internet.de
  2. Konsumcannabisgesetz § 5 auf gesetze-im-internet.de
  3. Konsumcannabisgesetz § 16 auf gesetze-im-internet.de
  4. Konsumcannabisgesetz § 19 auf gesetze-im-internet.de
  5. Konsumcannabisgesetz § 23 auf gesetze-im-internet.de
  6. Jugendgerichtsgesetz § 1 auf gesetze-im-internet.de
  7. KCanG § 1 (gesetze-im-internet.de)
  8. KCanG § 2 (gesetze-im-internet.de)
  9. KCanG § 9 (gesetze-im-internet.de)
  10. KCanG § 34 (gesetze-im-internet.de)
  11. KCanG § 36 (gesetze-im-internet.de)

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