Wer gilt im KCanG als minderjährig?
Das Konsumcannabisgesetz definiert den Begriff „minderjährig“ nicht, es unterscheidet nach dem Alter: Kinder haben das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 1 Nr. 18 KCanG), Jugendliche das 14., aber noch nicht das 18. (§ 1 Nr. 19), Heranwachsende das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr (§ 1 Nr. 20). Minderjährig sind demnach Personen unter 18 Jahren. Diese Grenze ist der Anker für die meisten Jugendschutzregeln des Gesetzes. Daneben gibt es Altersstufen, die für Mitgliedschaft und Weitergabe in Anbauvereinigungen eine Rolle spielen.
Die 18-Jahre-Grenze im Gesetz
Der Besitz von Cannabis ist nach § 3 Abs. 1 KCanG für Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Besitz bis 25 Gramm ist damit eine Regel für Erwachsene. Die Berechtigung setzt also erst mit der Volljährigkeit ein.
Auch das Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren nach § 5 Abs. 1 KCanG knüpft an diese Grenze an. Die Regel schützt Minderjährige davor, Konsum in ihrer Umgebung mitzuerleben. Mehr dazu erklärt der Beitrag zum Konsumverbot in Gegenwart Minderjähriger.
Bei Anbauvereinigungen gilt die gleiche Schwelle. Nach § 16 Abs. 1 KCanG dürfen Anbauvereinigungen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach § 23 Abs. 1 KCanG haben Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zum befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung. Der Beitrag zum Zutritt unter 18 Jahren beschreibt die Folgen für den Alltag.
Heranwachsende: 18 bis unter 21
Das Gesetz kennt eine zweite Altersstufe. Heranwachsende sind nach § 1 Nr. 20 KCanG Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Das Jugendgerichtsgesetz kennt den Begriff ebenfalls und nennt dieselben Grenzen, bezogen auf die Zeit der Tat (§ 1 Abs. 2 JGG).
Im Bereich der Anbauvereinigungen ist diese Altersstufe besonders wichtig. Nach § 19 Abs. 3 KCanG dürfen Heranwachsende höchstens 30 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erhalten. Die Tageshöchstmenge von 25 Gramm bleibt dabei bestehen. Außerdem darf der THC-Gehalt nach dem Gesetz 10 Prozent nicht überschreiten. Der Beitrag zu Mengen für junge Mitglieder zwischen 18 und 21 erklärt die Zahlen im Detail.
Ab 21 Jahren
Mit 21 Jahren gilt in Anbauvereinigungen die volle Abgabemenge. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 KCanG dürfen Mitglieder ab 21 Jahren höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten. Diese Zahlen beziehen sich auf die Weitergabe an Mitglieder nach § 19 Abs. 3 KCanG.
Bis zum 21. Geburtstag gelten die Mengen für Heranwachsende mit höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat. Wer eine Monatsmenge plant, sollte deshalb das Datum des 21. Geburtstags beachten.
Warum das Alter so genau geprüft wird
Anbauvereinigungen haben bei jeder Weitergabe sicherzustellen, dass das Alter und die Mitgliedschaft streng kontrolliert werden, durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (§ 19 Abs. 2 KCanG). Fehlt diese Kontrolle, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 16 und 17 KCanG).
Für Privatpersonen gilt: Die Weitergabe von Cannabis ist grundsätzlich verboten (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 KCanG), und Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Eine Weitergabe an Minderjährige ist zusätzlich strafbar.
Was gilt bei der Weitergabe an Jüngere?
Die Weitergabe an Minderjährige ist nach § 34 KCanG strafbar. Das Gesetz sieht für das Abgeben oder Weitergeben eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gibt eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor. Dann beträgt die Freiheitsstrafe drei Monate bis zu fünf Jahre (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Der Beitrag zur Strafbarkeit der Weitergabe zeigt die Einzelheiten.
Ein Überblick über die Altersgrenzen
Die Grenzen auf einen Blick helfen beim Einordnen. Die Tabelle zeigt die Regeln aus den Abschnitten oben.
| Alter | Besitz nach § 3 KCanG | Abgabe in Anbauvereinigungen nach § 19 KCanG |
|---|---|---|
| Unter 18 Jahren | Erlaubt ab 18 Jahren nach § 3 Abs. 1 | Mitgliedschaft ab 18 Jahren nach § 16 Abs. 1 |
| 18 bis unter 21 (Heranwachsende) | Erlaubt bis 25 Gramm | Höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat, THC höchstens 10 Prozent |
| Ab 21 Jahren | Erlaubt bis 25 Gramm | Höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat |
Die Tabelle fasst die Regeln zusammen. Für konkrete Fälle lies den Gesetzestext nach, oder frag eine Beratungsstelle.
Was du jetzt konkret tun kannst
- Ordne dich oder die Person, um die es geht, einer Altersgruppe zu: unter 14, 14 bis unter 18, 18 bis unter 21 oder ab 21 Jahren.
- Lies bei Fragen zur Mitgliedschaft den Gesetzestext zu § 16 und § 19 KCanG nach.
- Wenn du Minderjährige in deinem Umfeld hast, kläre, welche Regeln für sie gelten.
- Bei Unsicherheit wende dich an eine Beratungsstelle oder an die Erlaubnisbehörde.
Eine Übersicht zum gesamten Jugendschutz bietet der Beitrag Was regelt das KCanG zum Jugendschutz?.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter ist man im KCanG nicht mehr minderjährig?
Das KCanG nennt Kinder (unter 14) und Jugendliche (14 bis unter 18) in § 1 Nr. 18 und 19. Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht mehr minderjährig. Ab 18 Jahren ist der Besitz bis 25 Gramm erlaubt und eine Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung möglich. Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren unterliegen bei der Weitergabe geringeren Mengen.
Wer ist ein Heranwachsender im Sinne des KCanG?
Nach § 1 Nr. 20 KCanG sind Heranwachsende Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Für sie gelten nach § 19 Abs. 3 KCanG höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat und ein THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent.
Gelten die Mengen von 25 Gramm pro Tag auch für Heranwachsende?
Die Tageshöchstmenge von 25 Gramm gilt auch für Heranwachsende. Zusätzlich ist ihre Monatsmenge auf 30 Gramm begrenzt. Ab 21 Jahren liegt die Monatsmenge bei höchstens 50 Gramm, wie § 19 Abs. 3 KCanG festlegt.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 3 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 5 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 16 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 19 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 23 auf gesetze-im-internet.de
- Jugendgerichtsgesetz § 1 auf gesetze-im-internet.de
- KCanG § 1 (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 2 (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 9 (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 34 (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 36 (gesetze-im-internet.de)