Wie prüfen Anbauvereinigungen das Mindestalter?
Eine Anbauvereinigung muss das Alter jedes Mitglieds nachgewiesen bekommen. Bei der Aufnahme verlangt § 16 Abs. 4 KCanG den Nachweis durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente, dass die Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei jeder Weitergabe von Cannabis muss der Club zusätzlich eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft sicherstellen: durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (§ 19 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
Die Altersregel im KCanG
Anbauvereinigungen dürfen nach § 16 Abs. 1 KCanG nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Geburtsdatum, das knapp unter dieser Grenze liegt, reicht nicht aus. Wer noch keine 18 ist, kann nicht Mitglied werden. Außerdem dürfen Anbauvereinigungen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren (§ 23 Abs. 1 KCanG).
Kontrolle bei der Aufnahme
Nach § 16 Abs. 4 KCanG muss die Person bei der Aufnahme durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder sonstige geeignete amtliche Dokumente nachweisen, dass sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für den Ablauf bieten sich diese Schritte an:
- Bei der Aufnahme einen amtlichen Lichtbildausweis oder ein anderes geeignetes amtliches Dokument vorlegen lassen.
- Das Geburtsdatum im Dokument mit den Angaben im Antrag vergleichen, bevor die Aufnahme bestätigt wird.
- Die schriftliche oder elektronische Versicherung einholen, dass die Person in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied ist. Der Club bewahrt diese Selbstauskunft drei Jahre auf (§ 16 Abs. 3 KCanG).
- Den Ablauf schriftlich festhalten, damit jede Person im Team gleich vorgeht.
Kontrolle bei jeder Weitergabe
Cannabis darf nach § 19 Abs. 2 KCanG ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder zum Eigenkonsum weitergegeben werden, bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit beider. Bei jeder Weitergabe muss der Club eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft sicherstellen. Das gilt auch für Mitglieder, die dem Team bekannt sind. Fehlt die Kontrolle, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 16 und 17 KCanG).
Datenschutz bei Ausweisdaten
Beim Prüfen von Ausweisen entstehen personenbezogene Daten. Für den Umgang mit solchen Daten gelten Datenschutzregeln. Ein Club sollte deshalb nur das festhalten, was er für den Nachweis braucht, und im Konzept regeln, welche Daten erhoben und wie lange sie gespeichert werden. Wer die Datenschutzfragen vertiefen möchte, findet Unterstützung bei einer Datenschutzberatung oder beim Verband.
Jugendschutzkonzept und Präventionsbeauftragter
Anbauvereinigungen müssen ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Der Vorstand ernennt außerdem ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Beides ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KCanG Voraussetzung für die Erlaubnis. Der Präventionsbeauftragte ist Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention und kann deshalb auch bei Fragen zum Ablauf der Altersprüfung helfen.
Was der Antrag verlangt
Der Antrag auf Erlaubnis ist nach § 11 Abs. 4 KCanG schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat bestimmte Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten. Welche das im Einzelnen sind, steht in § 11 Abs. 4 KCanG. Wer sich auf den Antrag vorbereitet, liest den Ratgeber zu den Unterlagen für den Antrag nach § 11 KCanG.
Wenn das Alter nicht eindeutig ist
Zeigt ein vorgelegtes Dokument das Geburtsdatum nicht eindeutig, wird die Aufnahme nicht bestätigt, bis das Alter klar ist. Wer keinen amtlichen Lichtbildausweis dabeihat, erhält kein Cannabis, weil die Kontrolle bei jeder Weitergabe erfolgen muss. Solche Regeln sollten für alle gleich gelten.
Typische Fehler bei der Altersprüfung
- Die Prüfung findet nur bei neuen Gesichtern statt, bekannte Personen werden nicht mehr kontrolliert.
- Das Geburtsdatum wird im Antrag abgeschrieben, ohne es mit dem Dokument zu vergleichen.
- Niemand ist zuständig, sodass jede Person am Eingang anders vorgeht.
Hinweise für Interessierte und Eltern
Wer unter 18 ist, kann nicht Mitglied werden. Wer Fragen zu seinem Konsum hat, findet bei der Suchtberatung vor Ort vertrauliche Hilfe, und Eltern können sich ebenfalls beraten lassen. Das BIÖG informiert auf cannabispraevention.de über Materialien und Hintergründe.
Anlaufstellen und nächste Schritte
Bei Fragen zur Altersprüfung hilft die zuständige Erlaubnisbehörde. Wer die Regeln für Jugendliche insgesamt sehen möchte, liest den Ratgeber zu Jugendlichen als Mitglieder. Den Themenbereich Prävention und Jugendschutz findest du unter Prävention und Jugendschutz.
Häufige Fragen
Wie prüft ein Club das Mindestalter bei der Aufnahme?
Der Club lässt sich nach § 16 Abs. 4 KCanG einen amtlichen Lichtbildausweis oder sonstige geeignete amtliche Dokumente vorlegen, die Alter und Wohnsitz belegen. Bei jeder späteren Weitergabe kontrolliert er Alter und Mitgliedschaft erneut durch Mitgliedsausweis und amtlichen Lichtbildausweis (§ 19 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
Welche Daten darf ein Club beim Altersnachweis speichern?
Es gelten Datenschutzregeln. Ein Club sollte nur das festhalten, was er für den Nachweis braucht, und im Konzept regeln, welche Daten erhoben und wie lange sie gespeichert werden. Die Selbstauskunft zur Mitgliedschaft in nur einer Anbauvereinigung bewahrt er nach § 16 Abs. 3 KCanG drei Jahre auf. Für alles Weitere hilft eine Datenschutzberatung.