Prävention und Jugendschutz · Jugendschutz und Gesetzeslage

Wie prüfen Anbauvereinigungen das Mindestalter?

Häufige Fragen

Wie prüft ein Club das Mindestalter bei der Aufnahme?

Der Club lässt sich nach § 16 Abs. 4 KCanG einen amtlichen Lichtbildausweis oder sonstige geeignete amtliche Dokumente vorlegen, die Alter und Wohnsitz belegen. Bei jeder späteren Weitergabe kontrolliert er Alter und Mitgliedschaft erneut durch Mitgliedsausweis und amtlichen Lichtbildausweis (§ 19 Abs. 2 Satz 2 KCanG).

Welche Daten darf ein Club beim Altersnachweis speichern?

Es gelten Datenschutzregeln. Ein Club sollte nur das festhalten, was er für den Nachweis braucht, und im Konzept regeln, welche Daten erhoben und wie lange sie gespeichert werden. Die Selbstauskunft zur Mitgliedschaft in nur einer Anbauvereinigung bewahrt er nach § 16 Abs. 3 KCanG drei Jahre auf. Für alles Weitere hilft eine Datenschutzberatung.

Quellen

  1. KCanG § 16 Mitgliedschaft
  2. KCanG § 11 Erlaubnis
  3. KCanG § 23 Anbauvereinigungen, Jugend- und Gesundheitsschutz
  4. KCanG § 19
  5. KCanG § 12
  6. KCanG § 36

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