Wie weit müssen Anbauvereinigungen von Schulen entfernt sein?
Das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung darf nicht in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegen. Das steht in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG: Liegt das Besitztum in diesem Bereich, ist die Erlaubnis zu versagen. Wer einen Standort sucht, prüft den Abstand deshalb vor dem Antrag.
Was die 200-Meter-Regel genau sagt
Das Gesetz legt einen Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich der Einrichtung fest. Es spricht dabei vom befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung, also dem Gelände, auf dem angebaut und Cannabis weitergegeben wird. Maßgeblich ist der Eingangsbereich der Einrichtung, nicht ihre Grundstücksgrenze.
Die Regel betrifft die Erlaubnis. Nach § 12 Abs. 1 ist sie zu versagen, wenn das Besitztum für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe nicht geeignet ist, weil es in diesem Bereich liegt. Die Lage sollte deshalb geklärt sein, bevor der Verein Verträge schließt.
Welche Orte gelten
§ 12 nennt drei Arten von Orten: Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Kinderspielplätze. Wie ein konkreter Ort eingeordnet wird, etwa eine Einrichtung mit gemischter Nutzung, entscheidet im Verfahren die zuständige Erlaubnisbehörde. Bei Grenzfällen fragst du dort nach, bevor du einen Miet- oder Kaufvertrag unterschreibst.
Weitere Anforderungen an das Besitztum
Dieselbe Nummer 6 nennt zwei weitere Gründe, aus denen ein befriedetes Besitztum nicht geeignet ist: Es ist nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 KCanG gesichert, oder es ist nicht nach § 23 Abs. 3 KCanG gegen eine Einsicht von außen geschützt. Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind nach § 23 Abs. 3 durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen.
Nach Nummer 7 darf sich das Besitztum außerdem nicht ganz oder teilweise in einer privaten Wohnung oder im befriedeten Besitztum einer anderen Anbauvereinigung befinden. Ein Standort knapp außerhalb des Kreises ist also nicht automatisch geeignet.
Wie du den Abstand praktisch prüfst
Für die Standortsuche hilft ein einfaches Vorgehen:
- Eine Karte nehmen und um den Standort einen Kreis mit 200 Metern Radius zeichnen.
- Alle Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Kinderspielplätze im Kreis eintragen. Kommunale Stadtpläne helfen dabei.
- Den Eingangsbereich der Einrichtung als Messpunkt nehmen, nicht die Grundstücksgrenze.
- Bei Grenzfällen die Erlaubnisbehörde fragen, bevor Verträge unterschrieben werden.
Ein Plan mit Eingang, Kreis und umliegenden Einrichtungen hilft, die Berechnung nachvollziehbar zu machen. Diesen Plan kannst du auch der Erlaubnisbehörde vorlegen.
Die Sichtweite beim Konsum
Vom Standortabstand zu unterscheiden ist das Konsumverbot. Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist der öffentliche Konsum von Cannabis in Schulen und in deren Sichtweite verboten. Dasselbe gilt für Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätze und öffentlich zugängliche Sportstätten, jeweils auch in deren Sichtweite. Verboten ist der öffentliche Konsum außerdem innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in dessen Sichtweite.
Eine Sichtweite ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Einrichtung nicht mehr gegeben. Verstöße gegen das Konsumverbot sind Ordnungswidrigkeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Der Standortabstand von 200 Metern gilt für die Erlaubnis, die Sichtweite von 100 Metern für den Konsum.
Jugendschutz im Umfeld
Das BIÖG beschreibt auf cannabispraevention.de, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet und THC die Reifeprozesse im Gehirn stört. Anbauvereinigungen dürfen Personen unter 18 Jahren außerdem keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren (§ 23 Abs. 1 KCanG), und sie müssen einen Präventionsbeauftragten ernennen und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 4 und 6).
Typische Fehler bei der Standortsuche
- Den Abstand ab Grundstücksgrenze messen, obwohl der Eingangsbereich der Einrichtung maßgeblich ist.
- Nur die Schule im eigenen Viertel prüfen und Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Spielplätze übersehen.
- Den Mietvertrag unterschreiben, bevor die Lage geklärt ist.
- Den Schutz gegen Einsicht von außen bei der Planung der Anbauflächen übersehen.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Bei Fragen zum Abstand wendest du dich an die zuständige Erlaubnisbehörde. Bei Fragen zum Konsum und zum Jugendschutz hilft die Suchtberatung vor Ort. Das BIÖG informiert auf cannabispraevention.de über Jugendschutz und Prävention. Mehr zum Standort und zur Gründung findest du im Ratgeber zu den Anforderungen an den Standort der Anbaufläche. Zum Konsumverbot im öffentlichen Raum liest du den Ratgeber zum Konsumverbot auf Spielplätzen.
Häufige Fragen
Wie groß ist der Mindestabstand einer Anbauvereinigung zu Schulen?
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG darf das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung nicht in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen liegen. In diesem Fall ist die Erlaubnis zu versagen. Maßgeblich ist der Eingangsbereich der Schule. Vor einem Antrag lohnt sich eine Prüfung der Lage.
Gilt der Abstand auch für Kinderspielplätze?
Ja. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG nennt neben Schulen auch Kinder- und Jugendeinrichtungen und Kinderspielplätze. Bei Grenzfällen fragst du die zuständige Erlaubnisbehörde.