Dürfen unter 18-Jährige das Gelände einer Anbauvereinigung betreten?
Nein. Nach § 23 Abs. 1 KCanG dürfen Anbauvereinigungen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren. Das Gesetz nennt dafür keine Ausnahme, auch nicht für die Begleitung durch Volljährige. Gewährt eine Anbauvereinigung trotzdem Zutritt, handelt sie ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 31 KCanG).
Was das befriedete Besitztum ist
Das Gesetz verwendet den Begriff für das abgegrenzte Gelände einer Anbauvereinigung, ohne ihn in § 23 näher zu beschreiben. Ein Bezug lässt sich zu anderen Vorschriften herstellen: Die Weitergabe von Cannabis darf nur innerhalb des befriedeten Besitztums erfolgen (§ 19 Abs. 2 KCanG), und Anbauflächen sind gegen Einsicht von außen zu schützen (§ 23 Abs. 3 KCanG). Wo die Grenze im konkreten Fall verläuft, kann nur der Club oder die zuständige Behörde sagen. Wer unsicher ist, ob er ein Gelände betreten darf, fragt vorher beim Club nach.
Mitgliedschaft ab 18 Jahren
Eine Anbauvereinigung darf nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 KCanG). Bei der Aufnahme müssen Alter sowie Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder andere geeignete amtliche Dokumente nachgewiesen werden (§ 16 Abs. 4 KCanG). Cannabis darf in der Anbauvereinigung nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden (§ 17 Abs. 1 KCanG).
Die Weitergabe erfolgt ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums von Mitglied zu Mitglied. Der Club muss dabei Alter und Mitgliedschaft durch Mitgliedsausweis und amtlichen Lichtbildausweis kontrollieren (§ 19 Abs. 2 KCanG). Für Heranwachsende, also 18- bis 20-Jährige, gelten engere Grenzen: höchstens 25 Gramm pro Tag, höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat und höchstens 10 Prozent THC. Ab 21 Jahren sind es höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 KCanG).
Was Anbauvereinigungen zum Jugendschutz beitragen müssen
Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Dazu ernennt der Vorstand ein Mitglied als Präventionsbeauftragten, der als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung steht. Außerdem sollen Anbauvereinigungen mit Suchtberatungsstellen vor Ort kooperieren (§ 23 Abs. 5 KCanG) und haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG).
Bei der Weitergabe müssen sie außerdem Informationen zu den Risiken bereitstellen, darunter ausdrücklich zu möglichen neurologischen und gesundheitlichen Schäden bei einem Konsum im Alter von unter 25 Jahren (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 KCanG).
Keine Werbung am Gelände
Anbauvereinigungen dürfen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen. Zulässig ist eine sachliche Angabe des Namens am Eingangsbereich (§ 23 Abs. 2 KCanG). Ein Verstoß ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 32 KCanG).
Was Besucherinnen und Besucher beachten sollten
- Vorher beim Club nachfragen, ob ein Besuch möglich ist und welche Regeln gelten.
- Einen amtlichen Lichtbildausweis bereithalten, denn bei der Weitergabe wird das Alter kontrolliert.
- Wer unter 18 ist, kommt nicht mit, auch nicht als Begleitung einer volljährigen Person.
- Auch wer das Gelände nur kurz betreten möchte, klärt vorher, ob das erlaubt ist.
Die Regel gilt unabhängig davon, wie vertraut jemand mit dem Club ist.
Was Eltern wissen sollten
Eltern fragen sich manchmal, ob ihr Kind einen Club besuchen darf, zum Beispiel weil ein älterer Freund dort Mitglied ist. Unter 18 Jahren gibt es keinen Zutritt. Nach cannabispraevention.de sind die Risiken von Cannabis für Jugendliche besonders hoch. Wenn ein Jugendlicher trotzdem auf dem Gelände war, hilft ein ruhiges Gespräch, und eine Beratungsstelle kann zusätzlich unterstützen.
Gelände, Außenbereich und Sichtweite
Zum Gelände gehört oft mehr als das Gebäude. Der öffentliche Konsum ist innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite verboten (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 KCanG). Die Sichtweite endet bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).
Wo du Hilfe findest
Wer Fragen zum Konsum hat oder merkt, dass Cannabis im Umfeld zu einem Problem wird, findet bei einer Suchtberatungsstelle vor Ort Unterstützung. Auch Jugendberatungsstellen sind Anlaufpunkte, wenn Jugendliche selbst Fragen haben.
Eine Übersicht zu Regeln für Jugendliche und Eltern findest du im Themenbereich Prävention und Jugendschutz. Zum Mindestalter für Mitglieder liest du außerdem den Ratgeber Können Jugendliche unter 18 einem Club beitreten?.
Häufige Fragen
Darf ein 17-Jähriger mit einem volljährigen Freund in den Club?
Nein. Nach § 23 Abs. 1 KCanG dürfen Anbauvereinigungen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren. Das Gesetz nennt keine Ausnahme für eine volljährige Begleitperson. Wer den Club besuchen will, sollte vorher nachfragen und die Regeln beachten.
Kann ein Jugendlicher Mitglied in einem Club werden?
Nein, Mitglied einer Anbauvereinigung darf nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 1 KCanG). Diese Altersgrenze gilt unabhängig vom Zutritt. Wer jünger ist, sollte sich bei Fragen an eine Beratungsstelle wenden.
Quellen
- KCanG § 23 Anbauvereinigungen, Jugend- und Gesundheitsschutz
- KCanG § 16 Mitgliedschaft
- KCanG § 17 Anbau
- BIÖG cannabispraevention.de: Gefahren für Jugendliche
- Konsumcannabisgesetz, § 36 (gesetze-im-internet.de)
- Konsumcannabisgesetz, § 5 (gesetze-im-internet.de)
- Konsumcannabisgesetz, § 21 (gesetze-im-internet.de)
- Konsumcannabisgesetz, § 19 (gesetze-im-internet.de)