Gilt das Cannabisverbot auf Klassenfahrten?
Das Cannabisverbot gilt auch auf Klassenfahrten, weil das Konsumcannabisgesetz den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verbietet. Auf einer Klassenfahrt sind Minderjährige fast immer dabei, deshalb trifft das Verbot unabhängig vom Ort auf Konsum zu. Auch der Besitz und die Weitergabe sind geregelt. Wer eine Klassenfahrt begleitet, sollte die Regeln kennen und vorab mit der Schule besprechen.
Das Konsumverbot in Gegenwart Minderjähriger
Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten. Der Wortlaut nennt keinen Ort. Eine Jugendherberge, ein Zeltplatz oder ein Hotelzimmer können deshalb ebenso betroffen sein wie ein Schulgelände.
Das Gesetz definiert den Begriff der unmittelbaren Gegenwart nicht und nennt keine Entfernung. Wie weit er reicht, lässt sich nicht pauschal sagen. Auf einer Fahrt mit Schülerinnen und Schülern auf Konsum zu verzichten ist deshalb der sichere Weg. Wer entgegen § 5 Abs. 1 konsumiert, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).
Konsum im öffentlichen Raum
Auf einer Klassenfahrt führt der Weg oft durch Innenstädte. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG ist Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr verboten. Öffentlicher Konsum ist außerdem in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Kinderspielplätzen und in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie jeweils in deren Sichtweite verboten. Die Sichtweite endet bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich.
Wer auf einer Fahrt unterwegs ist, sollte sich deshalb vorab über die Regeln am Zielort informieren. Das Bundesgesetz gilt überall in Deutschland, wie der Ort konkret aussieht, ist aber vor Ort zu prüfen.
Besitz und Weitergabe
Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis ist nach § 3 Abs. 1 KCanG für Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren sind Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis verboten.
Die Weitergabe ist noch ernster. Nach § 34 KCanG wird das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gibt eine Person über 21 Jahre einem Kind oder einem Jugendlichen Cannabis, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG). Auch das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, etwa einen Joint reichen, ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG strafbar.
Die Verantwortung der Begleitpersonen
Begleitpersonen tragen Verantwortung für die Gruppe. Sie sollten deshalb klare Absprachen treffen, bevor die Fahrt beginnt. Dazu gehört, dass die Regeln schriftlich festgehalten werden und dass alle Beteiligten wissen, an wen sie sich bei einem Vorfall wenden können. Die Schule legt den Ablauf im Rahmen des Schulrechts des Landes fest.
Begleitpersonen dürfen in unmittelbarer Gegenwart der Schülerinnen und Schüler nicht konsumieren (§ 5 Abs. 1 KCanG). Wer eine Gruppe betreut, sollte darüber hinaus nüchtern und ansprechbar sein.
Vorfälle richtig handhaben
Kommt es während einer Fahrt zu einem Vorfall, ist es wichtig, ruhig zu handeln. Sorge zuerst für die Sicherheit der Betroffenen. Informiere die Schulleitung und dokumentiere, was passiert ist. Bei Verdacht auf eine Straftat, etwa bei einer Weitergabe, ist die Polizei die richtige Stelle.
Bei gesundheitlichen Notfällen wählst du den Notruf. Wer Cannabis bei einem Kind findet, sollte das Gespräch suchen und keine vorschnellen Maßnahmen ergreifen. Der Beitrag Was tun, wenn man Cannabis beim Kind findet? beschreibt die ersten Schritte.
Vorbereitung: Was du vor der Fahrt klären solltest
Eine gute Vorbereitung entscheidet viel. Kläre mit der Schulleitung, welche Regeln die Schule für die Fahrt festlegt, und lass dir die Regeln schriftlich bestätigen. Wer die Fahrt plant, findet im Beitrag zur Planung von Klassenfahrten weitere Hinweise.
Sprich mit den Eltern vor der Abfahrt über die Regeln. Das schafft Vertrauen und klärt Fragen, bevor es vor Ort Probleme gibt.
Was Schülerinnen und Schüler wissen sollten
Auch Jugendliche sollten die Regeln kennen. Sie müssen wissen, dass Cannabis im Umfeld der Gruppe nicht konsumiert wird und dass sie Probleme ansprechen dürfen.
Wer Fragen zum eigenen Konsum hat, findet Hilfe bei einer Beratungsstelle. Die Sucht & Drogen Hotline des BIÖG ist unter 01806 313031 täglich von 8 bis 24 Uhr erreichbar.
Was du jetzt konkret tun kannst
- Kläre mit der Schulleitung die Regeln für die Fahrt und halte sie schriftlich fest.
- Informiere die Eltern vor der Abfahrt über die Regeln und den Ablauf bei Vorfällen.
- Lege fest, wer bei einem Vorfall die Schulleitung informiert.
- Nimm dir für die Vorbereitung die Zeit, die Regeln einmal mit der Gruppe durchzusprechen.
Mehr zur Rolle von Betreuungspersonen liest du im Beitrag Dürfen Betreuer bei Jugendfreizeiten Cannabis konsumieren?. Die Grundregeln zum Schutz von Kindern fasst der Artikel zu den Pflichten Erwachsener zusammen.
Häufige Fragen
Darf ich auf einer Klassenfahrt Cannabis konsumieren?
Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten. Auf einer Klassenfahrt sind Minderjährige in der Regel dabei. Deshalb gilt das Verbot unabhängig vom Ort. Frag bei Unsicherheiten die Schulleitung, die den Ablauf der Fahrt festlegt.
Dürfen Schülerinnen und Schüler unter 18 Cannabis besitzen?
Der Besitz ist nach § 3 Abs. 1 KCanG für Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für Minderjährige sind Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis verboten. Bei Fragen zu einem konkreten Vorfall hilft die Polizei oder eine Beratungsstelle weiter.
Was passiert, wenn ein Erwachsener einem Jugendlichen Cannabis gibt?
Nach § 34 KCanG wird das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gibt eine Person über 21 Jahre Cannabis an einen Jugendlichen, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, dann beträgt die Freiheitsstrafe drei Monate bis zu fünf Jahre.