Dürfen Betreuer bei Jugendfreizeiten Cannabis konsumieren?
Betreuende dürfen bei einer Jugendfreizeit nicht in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen Cannabis konsumieren. Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten, ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 4). Auf einer Jugendfreizeit sind Minderjährige dabei. Wer Verantwortung für Kinder und Jugendliche trägt, sollte den Konsum deshalb während der gesamten Maßnahme vermeiden.
Das Konsumverbot in Gegenwart Minderjähriger
Das Gesetz verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Entscheidend ist also die Anwesenheit, nicht die Funktion der Person. Eine Betreuerin, die in der Gruppe arbeitet, und eine Teilnehmerin, die mit ihr am Tisch sitzt, befinden sich in derselben Situation.
Wie nah jemand sein muss, damit von unmittelbarer Gegenwart gesprochen werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen. Für Betreuende lohnt es sich, die Frage gar nicht erst zu stellen und den Konsum während der Maßnahme auszuschließen.
Was außerhalb des Programms gilt
Viele Betreuende fragen sich, ob ein Konsum am Abend in einem eigenen Zimmer zulässig ist. Die Regel stellt auf die unmittelbare Gegenwart ab. Das Verbot in § 5 Abs. 1 KCanG knüpft an die unmittelbare Gegenwart an. Ob eine konkrete Situation darunter fällt, ist im Einzelfall zu bewerten.
Hinzu kommt der öffentliche Raum. Auf einer Freizeit führt der Weg oft durch Ortschaften. Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist öffentlicher Konsum in Schulen und in deren Sichtweite verboten. Dazu kommen Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätze, öffentlich zugängliche Sportstätten sowie Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Betreuende sollten diese Orte in der Planung berücksichtigen.
Besitz und Weitergabe
Der Besitz von Cannabis ist nach § 3 Abs. 1 KCanG für Personen ab 18 Jahren bis zu 25 Gramm erlaubt. Cannabis und Vermehrungsmaterial sind nach § 10 KCanG am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, zu schützen. Wer Cannabis mit auf eine Freizeit nimmt, sollte deshalb besonders darauf achten, dass Teilnehmende keinen Zugriff haben.
Die Weitergabe von Cannabis ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wer über 21 Jahre alt ist und Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weitergibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht, begeht in der Regel einen besonders schweren Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG). Der Beitrag zur Strafbarkeit der Weitergabe erklärt die Einzelheiten.
Was Träger in der Vereinbarung festhalten sollten
Ein Träger kann in seinen Vorgaben festlegen, wie Betreuende mit Cannabis umgehen. Das betrifft die Anreise, die Unterkunft und die Zeit nach dem Programm. Eine schriftliche Vereinbarung hilft, Missverständnisse zu vermeiden,.
Die Vereinbarung sollte festhalten, dass Betreuende keinen Konsum während der Maßnahme haben, wer bei einem Verdacht informiert wird und wie der Umgang mit einem Vorfall aussieht. Die Vereinbarung ersetzt das Gesetz nicht, sie ergänzt es.
Wenn ein Verdacht entsteht
Wer bei einer Betreuerin oder einem Betreuer einen Konsum vermutet, sollte zunächst das Gespräch suchen. Halte fest, was du beobachtet hast, und informiere die Leitung des Trägers. Bei akuten Gesundheitsproblemen wählst du den Notruf. Eine Ärztin oder ein Arzt klärt, welche Hilfe nötig ist.
Wie der Träger die Eltern einbezieht, entscheidet er selbst. Dabei sollte die Privatsphäre der Beteiligten geschützt bleiben.
Prävention in der Freizeit
Ein Verbot wird verständlicher, wenn es erklärt wird. Das BIÖG beschreibt auf cannabispraevention.de, dass die Risiken von Cannabis für Jugendliche besonders hoch sind, weil THC die Reifeprozesse im Gehirn stört.
Die Präventionsseite cannabispraevention.de bietet Informationen für Jugendliche und Eltern.
Was du als Träger konkret tun kannst
- Lege schriftlich fest, dass während der Maßnahme kein Konsum stattfindet.
- Kläre mit allen Betreuenden, an wen sie sich bei einem Verdacht wenden.
- Informiere die Eltern vor der Freizeit über die Regeln und den Umgang mit Vorfällen.
- Plane Gespräche über Cannabis in das Programm ein, nicht nur Verbote.
Die Grundregeln zum Schutz von Kindern fasst der Beitrag zu den Pflichten Erwachsener zusammen. Zur Anwesenheit von Minderjährigen im Haushalt liest du den Artikel Darf man zu Hause kiffen, wenn Kinder im Haushalt leben?.
Häufige Fragen
Darf ein Betreuer während einer Jugendfreizeit kiffen?
Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten. Während der Freizeit sind Minderjährige in der Regel anwesend. Deshalb sollte der Konsum während der gesamten Maßnahme unterbleiben. Der Träger legt die Regeln in einer schriftlichen Vereinbarung fest.
Gilt das Konsumverbot auch abends im eigenen Zimmer?
Das Verbot stellt auf die unmittelbare Gegenwart Minderjähriger ab. Ob eine Situation darunter fällt, ist im Einzelfall zu bewerten. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Wer ist bei einem Verdacht auf Konsum der richtige Ansprechpartner?
Zuerst die Leitung des Trägers, die den Vorfall dokumentiert und die weiteren Schritte festlegt. Bei akuten gesundheitlichen Problemen wählst du den Notruf. Bei Verdacht auf eine Straftat wie die Weitergabe an Minderjährige ist die Polizei die richtige Stelle.