Wie können Schulen Cannabisregeln in der Schulordnung festlegen?
Eine Schule legt Cannabisregeln in ihrer Schulordnung fest, indem sie das Verbot aus dem Konsumcannabisgesetz konkret übersetzt, Verantwortlichkeiten benennt und festlegt, wie sie mit Vorfällen umgeht. Das Bundesgesetz setzt dabei den Rahmen. Die Form, in der eine Schulordnung erlassen wird, richtet sich nach dem Schulrecht des jeweiligen Landes. Eine gute Schulregel nennt deshalb das Verbot, den Geltungsbereich und die Ansprechperson.
Was das Konsumcannabisgesetz in der Schule verbietet
Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist öffentlicher Konsum in Schulen und in deren Sichtweite verboten. Die Sichtweite endet nach dem Gesetz bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Schule (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Das Verbot gilt also in der Schule und in deren Sichtweite. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).
Hinzu kommt das Verbot des Konsums in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren nach § 5 Abs. 1 KCanG. In einer Schule sind Minderjährige in der Regel anwesend, deshalb ist diese Regel besonders wichtig. Eine Schulregel sollte beide Verbote nennen, damit niemand die Reichweite falsch einschätzt.
Der Abstand zur Schule im Alltag
Die Sichtweite ist ein Begriff, den viele nicht sofort einordnen. Nach dem Gesetz endet sie bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingangsbereich. Eine Schule kann in ihrer Schulordnung festhalten, dass das Verbot im Umfeld des Schulgeländes gilt, und den Bereich mit einem Lageplan verdeutlichen. Der Beitrag zur Frage nach dem Abstand zum Schuleingang erklärt die Regel genauer.
Auch Fußgängerzonen sind ein Sonderfall. Dort ist Konsum nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG in der Zeit zwischen 7 und 20 Uhr verboten. Für Schulen ist dieser Punkt vor allem dann relevant, wenn Klassen Ausflüge in die Innenstadt machen.
Weitergabe an Minderjährige
Die Schulordnung betrifft auch die Frage, wer Cannabis an Minderjährige weitergibt. Nach § 34 KCanG wird das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Besonders schwere Fälle liegen laut Gesetz vor, wenn eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weitergibt. Dafür sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Eine Schulregel muss diese Strafbarkeit nicht wiederholen. Sie sollte aber klarstellen, dass Weitergabe im Schulumfeld nicht geduldet wird und dass Vorfälle gemeldet werden. Den Ablauf nach einem Vorfall legt die Schule im Rahmen des Schulrechts fest.
Eine Schulregel aufbauen
Eine verständliche Regel hat vier Bestandteile. Sie benennt das Verbot, sie nennt den Ort und die Zeit, sie beschreibt den Ablauf bei einem Vorfall und sie gibt eine Ansprechperson an. Eine kurze Regel ist leichter zu überblicken.
- Verbot: Der öffentliche Konsum in der Schule und in deren Sichtweite ist nach § 5 Abs. 2 KCanG verboten. Der Besitz bis 25 Gramm ist für Volljährige nach § 3 KCanG erlaubt; ob die Schule darüber hinaus ein Besitzverbot regeln darf, klärt das Landesrecht.
- Geltungsbereich: Schulgelände und Schulveranstaltungen; ob und wie weit die Schule darüber hinaus regeln darf, bestimmt das Landesrecht.
- Ablauf: Vorfälle werden an die Schulleitung gemeldet, die weitere Schritte im Rahmen des Schulrechts festlegt.
- Hilfe: Auf Beratungsstellen und Präventionsangebote wird im Text verwiesen.
Die Liste zeigt die Mindestbestandteile. Ob zusätzliche Maßnahmen zulässig sind, bestimmt das Schulrecht des Landes. Die Schulaufsicht kann dazu Auskunft geben.
Beteiligung von Eltern und Schülerschaft
Eine Schulregel wirkt besser, wenn Eltern und Schülerschaft sie verstehen. Ein Elternabend ist ein guter Ort, um die Regel vorzustellen. Erkläre dabei, was das Gesetz verbietet und was die Schule zusätzlich vereinbart.
Der Beitrag zu schulischer Prävention zeigt, wie solche Angebote im Unterricht aussehen können.
Was bei Unklarheiten zu tun ist
Wenn Fragen offenbleiben, etwa ob eine Regel auch für Ausflüge oder Klassenfahrten gilt, hilft der Blick ins Schulrecht des Landes. Die Schulaufsicht kann verbindlich Auskunft geben. Auf der Präventionsseite cannabispraevention.de finden sich Informationen für Jugendliche, Eltern und Fachkräfte.
Bei Verdacht auf eine Straftat, etwa bei der Weitergabe an Minderjährige, ist die Polizei die richtige Stelle. Die Schule sollte den Vorfall dokumentieren und die Schulleitung informieren.
Was du jetzt konkret tun kannst
- Lies die bestehende Schulordnung und prüfe, ob Cannabis darin vorkommt.
- Ergänze das Verbot aus § 5 KCanG und nenne den Geltungsbereich.
- Kläre mit der Schulleitung, welche weiteren Maßnahmen das Schulrecht des Landes zulässt.
- Stelle die Regel auf einem Elternabend vor und frag nach Rückmeldungen.
Weitere Hinweise zu Konsumverboten für Erwachsene in Anwesenheit von Kindern findest du im Beitrag Darf man in Gegenwart von Minderjährigen kiffen?.
Häufige Fragen
Darf eine Schule eigene Cannabisregeln aufstellen?
Eine Schule legt ihre Regeln in der Schulordnung fest. Dabei muss sie das Konsumcannabisgesetz beachten, das den Konsum in Schulen und in deren Sichtweite verbietet. Die genauen Vorgaben für die Schulordnung stehen im Schulrecht des Landes. Für Unklarheiten ist die Schulaufsicht die richtige Ansprechstelle.
Wie weit reicht das Konsumverbot rund um die Schule?
Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist öffentlicher Konsum in Schulen und in deren Sichtweite verboten. Die Sichtweite endet nach dem Gesetz bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich. Eine Schule kann den Bereich in der Schulordnung beschreiben, etwa mit einem Lageplan.
Was droht bei der Weitergabe von Cannabis an Minderjährige?
Nach § 34 KCanG wird das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei einem besonders schweren Fall, etwa der Weitergabe durch eine Person über 21 Jahre an ein Kind oder einen Jugendlichen, beträgt die Freiheitsstrafe drei Monate bis zu fünf Jahre.