Welche Pflichten haben Erwachsene zum Schutz von Kindern?
Das Konsumcannabisgesetz richtet sich vor allem an Erwachsene. Es legt ihnen Pflichten auf, damit Kinder und Jugendliche möglichst wenig mit Cannabis in Berührung kommen. Die wichtigsten Regeln betreffen den Besitz, die Weitergabe und den Konsum in Gegenwart von Minderjährigen. Dieser Artikel fasst sie zusammen und ordnet sie ein, damit du weißt, was für Erwachsene gilt und wo der praktische Schutz beginnt.
Der Besitz ist eine Altersfrage
Personen ab 18 Jahren dürfen nach § 3 KCanG bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind insgesamt bis zu 50 Gramm erlaubt, bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, dazu bis zu drei lebende Pflanzen. Wer jünger ist, hat dieses Recht nicht. Die Altersgrenze ist deshalb der erste Schutzpunkt im Gesetz.
Weitergabe an Kinder und Jugendliche ist strafbar
Wer Cannabis an Kinder oder Jugendliche abgibt oder weitergibt, begeht eine Straftat. Der Grundtatbestand nach § 34 KCanG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gesetz kennt außerdem ein Regelbeispiel für besonders schwere Fälle. Es liegt vor, wenn eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt. Dafür sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Auch das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, etwa einen Joint reichen, ist verboten und nach § 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG strafbar. Eine Ausnahme für Gefälligkeit oder Freundschaft nennt das Gesetz nicht. Der Artikel zur Strafbarkeit der Weitergabe an Minderjährige erklärt die Einzelheiten.
Konsum in Gegenwart von Minderjährigen
Verboten ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Der Wortlaut nennt keinen Ort. Deshalb kann auch die eigene Wohnung betroffen sein, wenn Kinder anwesend sind. Eine feste Entfernung nennt das Gesetz nicht.
Mehr dazu erklärt der Artikel zum Konsumverbot in Gegenwart von Minderjährigen.
Orte, an denen Kinder besonders geschützt sind
Öffentlicher Konsum ist verboten in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in öffentlich zugänglichen Sportstätten, jeweils auch in deren Sichtweite, außerdem am befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen. Hinzu kommen Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Die Sichtweite endet bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung (§ 5 Abs. 2 KCanG).
Diese Regeln sind einfach zu beschreiben, verlangen im Alltag aber eine Einschätzung der Lage. Wer unsicher ist, verzichtet lieber auf den Konsum.
Aufbewahrung im Haushalt
Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen (§ 10 KCanG). Fehlt der Schutz oder ist er unzureichend, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG). Welche Vorkehrung geeignet ist, nennt das Gesetz nicht. Ein abschließbarer Schrank ist ein naheliegendes Beispiel. Cannabis sollte nie in Behältern liegen, die ein Kind für Lebensmittel oder Süßigkeiten halten könnte.
Offene Gespräche und klare Absprachen im Haushalt, etwa über Aufbewahrung und Konsumzeiten, ergänzen diese Pflicht. Solche Absprachen ersetzen das Gesetz nicht.
Werbung gehört zum Jugendschutz
Auch Werbung betrifft den Jugendschutz. Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind nach § 6 KCanG verboten. Werbung ist nach § 1 Nr. 14 KCanG jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis zu fördern. Ob ein privater Beitrag darunter fällt, hängt davon ab, ob er eine solche kommerzielle Kommunikation ist. Was in der Praxis darunter fällt, erklärt der Artikel zum Verbot von Cannabiswerbung.
Für Erwachsene bedeutet das: Wer Inhalte veröffentlicht, sollte prüfen, ob sie als Anreiz wirken können.
Was passiert, wenn Pflichten verletzt werden
Die Weitergabe an Minderjährige ist eine Straftat (§ 34 KCanG). Konsum entgegen § 5, mangelnder Schutz nach § 10 und Werbung nach § 6 sind Ordnungswidrigkeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 KCanG), die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Obergrenze steht in § 36 Abs. 2 KCanG. Wie ein Einzelfall bewertet wird, klärt eine Rechtsberatung.
Was du als Erwachsener konkret tun kannst
- Kenne die Mengengrenzen für den Besitz und halte dich daran.
- Gib nichts an Kinder und Jugendliche weiter, auch nicht aus Gefälligkeit oder unter Freunden.
- Konsumiere nicht in Gegenwart von Minderjährigen und plane den Konsum so, dass Kinder nicht mitbekommen, was passiert.
- Bewahre Cannabis sicher und für Kinder unerreichbar auf.
- Suche Beratung, wenn du dir Sorgen um ein Kind machst. Die Angebote unter Prävention nennen Ansprechpartner.
Wo du Hilfe bekommst
Wer Fragen zu den Pflichten hat, findet über den Bereich Jugendschutz und im Artikel zum KCanG im Überblick eine erste Orientierung. Für persönliche Fragen sind Beratungsstellen der richtige Ort.
Häufige Fragen
Darf ich Cannabis an Freunde unter 18 weitergeben?
Nein. Die Weitergabe an Kinder oder Jugendliche ist strafbar. Der Grundtatbestand nach § 34 KCanG sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für eine Person über 21 Jahren, die Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt, nennt das Gesetz in der Regel einen besonders schweren Fall mit höherem Strafrahmen.
Wie viel darf ich besitzen?
Ab 18 Jahren sind bis zu 25 Gramm erlaubt. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind insgesamt bis zu 50 Gramm erlaubt, bei Blüten und sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen. Minderjährige haben kein entsprechendes Recht.
Gilt das Werbeverbot auch für Privatleute?
Nach § 6 KCanG sind Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen verboten. Werbung ist nach § 1 Nr. 14 KCanG kommerzielle Kommunikation, die den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis fördern soll. Ob ein privater Beitrag darunter fällt, hängt von Inhalt und Zusammenhang ab. Bei Unsicherheit hilft eine Rechtsberatung.