Dürfen Schüler unter 18 Cannabis für den Eigenkonsum besitzen?
Nein. Der Besitz von Cannabis ist nach dem Konsumcannabisgesetz erst für Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 3 KCanG). Für Schülerinnen und Schüler unter 18 gibt es keine Besitzerlaubnis, auch nicht für kleine Mengen. Zusätzlich ist der öffentliche Konsum in Schulen und in deren Sichtweite verboten (§ 5 Abs. 2 KCanG). Dieser Artikel erklärt die Regeln und was im Schulalltag daraus folgt.
Was das Gesetz für Minderjährige regelt
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG verbietet den Besitz von Cannabis grundsätzlich. § 3 nimmt davon Personen aus, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und erlaubt ihnen den Besitz von bis zu 25 Gramm. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, fällt nicht unter diese Ausnahme. Eine Ausnahme für kleine Mengen sieht § 3 nicht vor.
Drugcom beschreibt, dass Cannabis für Jugendliche verboten bleibt. Bei Verstößen werden nach drugcom die Eltern informiert, und unter Umständen werden Aufklärungs- und Beratungsmaßnahmen zur Pflicht gemacht.
Konsumverbote rund um die Schule
Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist der öffentliche Konsum von Cannabis in Schulen und in deren Sichtweite verboten. Das gilt für alle Personen, nicht nur für Schülerinnen und Schüler. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich nicht mehr gegeben. Dasselbe Verbot gilt für Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätze und öffentlich zugängliche Sportstätten. Außerdem verbietet § 5 Abs. 1 den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Verstöße gegen diese Konsumverbote sind Ordnungswidrigkeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).
| Situation | Rechtslage nach dem KCanG | Fundstelle |
|---|---|---|
| Besitz ab 18 Jahren | bis zu 25 Gramm erlaubt | § 3 Abs. 1 KCanG |
| Besitz unter 18 Jahren | keine Erlaubnis | § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 KCanG |
| Öffentlicher Konsum in Schule oder deren Sichtweite | Konsumverbot | § 5 Abs. 2 KCanG |
| Konsum in Gegenwart von Minderjährigen | Konsumverbot | § 5 Abs. 1 KCanG |
Was Schulen bei einem Fund tun
Was eine Schule nach einem Fund unternimmt, regeln die Schulordnung und das Schulrecht des jeweiligen Landes. Die Schulleitung gibt dazu Auskunft. Der Artikel zu Cannabisregeln in der Schulordnung zeigt typische Formulierungen.
Welche Folgen ein Verstoß haben kann
Für Jugendliche gelten eigene Regeln. Nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt nicht vorwerfbar, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar. Welche Maßnahmen im Einzelfall drohen, klärt der Artikel zu den Folgen eines Verstoßes für Jugendliche.
Gesundheit: Warum es um mehr als Regeln geht
Nach cannabispraevention.de sind die Risiken von Cannabis für Jugendliche besonders hoch, weil THC die Reifeprozesse im Gehirn stört. Konsum kann die Konzentration stören und Probleme in Schule und Ausbildung nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall ist der Schul- oder Berufsabschluss gefährdet, weil das Gedächtnis viel schlechter funktioniert.
Was Schülerinnen und Schüler tun können
- Wenn du von einem Fund betroffen bist, sprich mit einer Vertrauenslehrkraft, einer Schulsozialarbeiterin oder einem Schulsozialarbeiter.
- Bewahre keine Cannabisprodukte in der Schultasche oder im Spind auf, auch nicht für Freunde.
- Bei Fragen zu deinem Konsum findest du Hilfe bei Beratungsstellen, die vertraulich mit Jugendlichen arbeiten.
- Wenn du unter Druck gesetzt wirst, etwas abzugeben oder zu verstecken, sprich das früh an.
Was Eltern wissen sollten
Eltern sind oft die ersten Ansprechpersonen, wenn ein Fund gemacht wird. Ein ruhiges Gespräch hilft mehr als Vorwürfe. Der Artikel zu einem Fund beim Kind beschreibt die ersten Schritte. Wenn die Schule Kontakt aufnimmt, hilft es, sich vorab Notizen zu machen: Was ist passiert, wer war beteiligt, und welche Schritte schlägt die Schule vor? Bei Unsicherheit kann eine Beratungsstelle begleiten.
Prävention in der Schule
Informationen für Jugendliche, Eltern und Fachkräfte bietet das BIÖG auf cannabispraevention.de. Mehr zur schulischen Prävention steht im Artikel zur schulischen Prävention.
Was du konkret tun kannst
Für Personen unter 18 Jahren ist der Besitz nicht erlaubt. Wer Unterstützung braucht, sucht sich frühzeitig Hilfe und spricht mit einer Vertrauensperson in der Schule oder in einer Beratungsstelle. Die Sucht & Drogen Hotline des BIÖG ist unter 01806 313031 erreichbar.
Häufige Fragen
Darf ein 17-Jähriger Cannabis für den Eigenkonsum besitzen?
Nein. Der Besitz ist nach § 3 KCanG erst ab 18 Jahren erlaubt. Ein 17-Jähriger hat diese Erlaubnis nicht, auch nicht für kleine Mengen. Wer Fragen zum eigenen Fall hat, wendet sich an eine Beratungsstelle oder an eine Vertrauensperson in der Schule.
Ab wann darf man den Besitz legal haben?
Ab 18 Jahren. Dann gilt die Grenze von bis zu 25 Gramm. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm erlaubt, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen. Diese Grenzen gelten für Erwachsene und nicht für Minderjährige.
Was passiert, wenn ein Schüler erwischt wird?
Nach drugcom werden bei Verstößen Jugendlicher die Eltern informiert, unter Umständen werden Aufklärungs- und Beratungsmaßnahmen zur Pflicht gemacht. Wie die Schule reagiert, regelt die Schulordnung des Landes, die Schulleitung gibt Auskunft. Welche weiteren Folgen drohen, hängt vom Einzelfall ab.