Dürfen erwachsene Schüler Cannabis auf dem Schulgelände haben?
Erwachsene Schülerinnen und Schüler dürfen auf dem Schulgelände kein Cannabis konsumieren. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) verbietet den öffentlichen Konsum in Schulen und in deren Sichtweite, und diese Vorschrift bezieht sich auf den Ort. Das Alter spielt dafür keine Rolle. Dieser Artikel erklärt, wo die Grenzen liegen und welche Regeln deine Schule zusätzlich setzt.
Was das KCanG an Schulen verbietet
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 KCanG ist der öffentliche Konsum von Cannabis in Schulen verboten, dazu in deren Sichtweite. Die Vorschrift steht in einer Reihe mit weiteren Orten, an denen der öffentliche Konsum untersagt ist, etwa auf Kinderspielplätzen und in Kinder- und Jugendeinrichtungen. Ein Verstoß gegen das Konsumverbot ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Den Höchstbetrag der Geldbuße regelt § 36 Abs. 2 KCanG.
Der Begriff Sichtweite ist entscheidend. Das Gesetz setzt dem eine Grenze: Bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Schule ist keine Sichtweite mehr gegeben (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Ob ein konkreter Ort noch in Sichtweite liegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Wer das nicht sicher beurteilen kann, lässt den Konsum an solchen Orten ganz.
Warum das Alter hier keine Rolle spielt
Viele gehen davon aus, dass Volljährigkeit alles erlaubt. Beim Besitz stimmt das so nicht. Ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Diese Regel beschreibt, was eine volljährige Person bei sich haben darf. Sie beschreibt nicht, wo sie konsumieren darf. Für den Konsum auf einem Schulgelände zählt deshalb der Ort.
Für erwachsene Schülerinnen und Schüler bedeutet das: Sie unterliegen beim Konsum auf dem Gelände denselben Vorgaben wie jüngere Mitschülerinnen und Mitschüler. Das betrifft die Abendschule ebenso wie das Berufskolleg oder eine berufsbildende Schule. Wer dort lernt, sollte sich deshalb nicht auf das eigene Alter verlassen, wenn es um Orte geht.
Was deine Schule zusätzlich regeln kann
Das Gesetz gibt den Rahmen vor. Darüber hinaus hat jede Schule eigene Regeln für ihr Gelände. Sie stehen oft in der Schulordnung oder in Hausregeln. Solche Regeln können strenger sein als das Gesetz, etwa wenn sie auch den Konsum vor Unterrichtsbeginn oder in den Pausen auf dem Hof untersagen.
Frag die Schulleitung, welche Regeln an deiner Schule gelten. Die Antwort steht dort meist schriftlich. Wenn du die Regeln kennst, weißt du auch, welche Stelle bei einem Verstoß zuständig ist.
Typische Fragen aus dem Alltag
Wie ist es mit einer Pause im Park gegenüber dem Schulgebäude? Entscheidend ist die Sichtweite. Liegt der Park in Sichtweite der Schule, greift das Verbot. Liegt er mehr als 100 Meter vom Eingangsbereich der Schule entfernt, ist nach dem Gesetz keine Sichtweite mehr gegeben. Das ändert nichts an anderen Vorschriften, etwa dem Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen (§ 5 Abs. 1 KCanG).
Und am Wochenende, wenn die Schule geschlossen ist? Das Verbot knüpft an den Ort und nicht an die Uhrzeit. Ob das Gelände außerhalb des Unterrichts betreten werden darf, regeln die Hausregeln. Wer sich unsicher ist, fragt vorher nach, bei der Schule oder bei der Polizei.
Was bei einem Verstoß passieren kann
Der Konsum in Schulen oder in deren Sichtweite ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG. Die Weitergabe von Cannabis an andere ist dagegen nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG eine Straftat, und bei Weitergabe an Kinder oder Jugendliche durch Personen über 21 Jahre liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor (§ 34 Abs. 3 KCanG). Darüber hinaus kann die Schule ihre eigenen Regeln anwenden. Welche Folgen im Einzelfall eintreten, kann dieser Artikel nicht beurteilen.
Bei strafrechtlichen Fragen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht weiter.
Gesundheit und Lernen
Nach cannabispraevention.de sind die Risiken von Cannabis für Jugendliche besonders hoch. Häufiges Kiffen kann die Konzentration stören, was auch zu Problemen in Schule und Ausbildung führen kann. Wer merkt, dass Lernstoff schwerer haftet oder Termine verrutschen, kann mit einer Beratungsstelle sprechen. Das gilt auch für Erwachsene.
Wo du Hilfe findest
Wenn der Konsum dein Lernen oder deinen Alltag bestimmt, ist eine Beratung der nächste Schritt. Die Website drugcom.de erklärt Wirkung und Risiken von Cannabis in verständlicher Sprache. Die Online-Beratung auf suchtberatung.digital ist eine weitere Möglichkeit. Vor Ort helfen Suchtberatungsstellen.
Typische Missverständnisse
Ein verbreiteter Irrtum lautet: Wer volljährig ist, darf überall konsumieren, wo es kein ausdrückliches Schild gibt. Das ist falsch. § 5 Abs. 2 KCanG nennt konkrete Orte, und Schulen gehören ausdrücklich dazu. Ein fehlendes Schild ändert daran nichts.
Ein zweiter Irrtum betrifft den Abstand. Das Verbot reicht über die Schulhofgrenze hinaus und endet erst, wenn die Sichtweite nicht mehr gegeben ist, also bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingangsbereich. Dazwischen muss die Lage im Einzelfall beurteilt werden.
Auch der Besitz wird oft falsch verstanden. Der Besitz von bis zu 25 Gramm ist für Volljährige erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Damit ist aber nicht geklärt, wo man konsumieren darf. Diese Trennung ist der häufigste Denkfehler im Schulalltag.
Was du jetzt tun kannst
- Lies die Schulordnung oder frag die Schulleitung nach den Regeln für das Gelände.
- Verzichte auf Konsum auf dem Schulgelände und in der Sichtweite der Schule.
- Bei einem Vorfall: Schulleitung informieren und bei rechtlichen Fragen eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt fragen.
- Bei Sorgen um den eigenen Konsum: eine Beratungsstelle vor Ort oder online aufsuchen.
Den Rahmen für Jugendliche erklärt der Artikel zum Jugendschutz im KCanG. Wie weit der Abstand zur Schule gilt, beschreibt der Artikel zur Sichtweite bei Schulen. Weitere Themen rund um Jugendschutz findest du im Bereich Prävention und Jugendschutz.
Häufige Fragen
Gilt das Konsumverbot an Schulen auch für Volljährige?
Ja. Das Verbot des öffentlichen Konsums in Schulen und in deren Sichtweite knüpft an den Ort an. Die Altersgrenze von 18 Jahren betrifft den erlaubten Besitz (§ 3 KCanG), sie hebt das Verbot an Schulen aber nicht auf. Welche Regeln an deiner Schule darüber hinaus gelten, erklärt dir die Schulleitung. Bei einem konkreten Vorfall hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht.
Wie weit von der Schule entfernt darf man konsumieren?
Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingangsbereich keine Sichtweite mehr gegeben. Ob ein Ort noch in Sichtweite der Schule liegt, hängt vom Einzelfall ab. Wer unsicher ist, lässt den Konsum ganz und fragt vorher nach. Mehr dazu erklärt der Artikel zum Abstand zu Schulen.
An wen wende ich mich bei einem Vorfall an der Schule?
Zuerst an die Schulleitung, weil sie die Hausregeln kennt. Bei strafrechtlichen Fragen helfen eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht. Wer selbst betroffen ist, kann sich an eine Suchtberatungsstelle wenden.