Welche Folgen hat ein Verstoß für Jugendliche?
Für Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis gibt es für Jugendliche keine Erlaubnis. Für Straftaten, die auch für Erwachsene strafbar sind, können strafmündige Jugendliche ab 14 Jahren zur Verantwortung gezogen werden (BIÖG). Bei einer Jugendstraftat sieht das Jugendgerichtsgesetz (JGG) Erziehungsmaßregeln vor, und wenn diese nicht ausreichen, Zuchtmittel oder Jugendstrafe (§ 5 JGG). Werden Jugendliche beim Konsum erwischt, informieren die Behörden nach Angaben des BIÖG die Erziehungsberechtigten, unter Umständen wird auch die örtliche Jugendhilfe hinzugezogen. Kinder unter 14 Jahren sind strafrechtlich schuldunfähig (§ 19 StGB) und handeln im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht vorwerfbar (§ 12 OWiG). Dieser Artikel ordnet die Folgen nach Situation.
Wer gilt als Jugendlicher, wer als Heranwachsender?
Für das Cannabisrecht ist das Alter der Dreh- und Angelpunkt. Ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Wer jünger ist, fällt nicht unter diese Erlaubnis. Im Strafrecht unterscheidet das Gesetz zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden. Heranwachsender ist nach § 1 Abs. 2 JGG, wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.
Diese Einteilung entscheidet darüber, welches Recht angewendet wird. Auf die Straftat eines Jugendlichen wendet das Gericht das JGG an. Bei Heranwachsenden kann das Jugendstrafrecht ebenfalls gelten, das Gericht prüft im Einzelfall, welches Recht passt. Ein Jugendlicher handelt im Ordnungswidrigkeitenrecht nur dann vorwerfbar, wenn er nach seiner Entwicklung reif genug ist (§ 12 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 3 JGG). Eine Anwältin oder ein Anwalt für Jugendstrafrecht kann das früh einordnen.
Straßenverkehr: Fahren unter Cannabis
Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt und 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat, handelt ordnungswidrig (§ 24a Abs. 1a StVG). Kommt Alkohol hinzu, gilt § 24a Abs. 2a StVG. Für Fahranfänger in der Probezeit und für Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein eigenes Verbot: Wer als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder die Fahrt unter ihrer Wirkung antritt, handelt ordnungswidrig (§ 24c StVG). Das BIÖG nennt das ein vollständiges Cannabisverbot im Straßenverkehr.
Bei einer Geldbuße nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen (§ 25 Abs. 1 StVG). Die Höhe der Geldbuße steht in § 24a Abs. 3 StVG und ist dort nachzulesen.
Strafrecht: Weitergabe ist der schwerste Fall
Das KCanG verbietet das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (§ 34 KCanG). Schwerer wiegt die Weitergabe an ein Kind oder einen Jugendlichen. Das Gesetz nennt dafür ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall, wenn die Person über 21 Jahre alt ist. Der Strafrahmen liegt dann zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Wer als strafmündiger Jugendlicher Cannabis an andere weitergibt, kann nach Angaben des BIÖG zur Verantwortung gezogen werden. Ob und wie das verfolgt wird, hängt vom Einzelfall ab. Auch hier hilft eine frühe Beratung.
Schule, Eltern und Jugendamt
Die Schule regelt in ihrer Schulordnung, was auf dem Gelände gilt. Welche Maßnahmen zulässig sind, richtet sich nach dem Schulrecht deines Bundeslandes. Die Schulleitung nennt dir diese Maßnahmen auf Nachfrage.
Das Jugendamt ist eine Anlaufstelle für Familien, wenn Hilfe gebraucht wird. Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden (§ 8 Abs. 2 SGB VIII). Läuft ein Verfahren nach dem JGG, wirkt das Jugendamt darin mit (§ 52 SGB VIII). Wer den Kontakt scheut, kann zunächst bei einer Beratungsstelle nachfragen. Mehr zum Jugendamt steht im Artikel zur Frage, wann das Jugendamt informiert wird.
Gesundheitliche Folgen, die für Jugendliche besonders zählen
Die BIÖG weist darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. THC stört nach Angaben des BIÖG die Reifeprozesse im Gehirn. Im schlimmsten Fall ist der Schul- oder Berufsabschluss gefährdet, weil das Gedächtnis deutlich schlechter funktioniert. Außerdem erkranken Menschen, die Cannabis konsumieren, häufiger an einer Psychose als Menschen, die nicht konsumieren.
Die BIÖG nennt zudem eine Zahl, die man im Blick behalten sollte: Ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, wird abhängig. Das Risiko ist nach dem BIÖG umso größer, je jünger man ist und je länger und öfter man kifft. Drugcom beschreibt Hirnveränderungen im Zusammenhang mit einem Konsumbeginn vor dem 18. Lebensjahr; ob der Konsum die Ursache ist, ist laut drugcom noch nicht vollständig geklärt.
Besitz unter 18: was die Erlaubnis nicht umfasst
Die Besitzerlaubnis des KCanG gilt erst ab 18 Jahren. Für Minderjährige sind Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis verboten. Die Straf- und Bußgeldvorschriften knüpfen beim Besitz an Mengen an: Über 25 und bis 30 Gramm außerhalb der Wohnung oder über 50 und bis 60 Gramm insgesamt ist der Besitz eine Ordnungswidrigkeit, darüber hinaus eine Straftat (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Welche Folgen im Einzelfall eintreten, bewerten die zuständigen Stellen.
Wichtig ist der Unterschied zwischen eigenem Besitz und Weitergabe. Die Weitergabe betrifft immer auch eine andere Person und ist strafbar.
Wie Beratung den Verlauf beeinflussen kann
Wer früh eine Beratungsstelle aufsucht, bekommt Zeit, die Lage zu sortieren. Beratungsstellen erklären Abläufe, bereiten auf Gespräche vor und vermitteln bei Bedarf weiter. Das ersetzt keine Rechtsberatung, schafft aber Klarheit darüber, was als Nächstes passiert.
Eltern können dabei unterstützen, ohne die Verantwortung zu übernehmen. Eine ruhige Haltung hilft, die Fakten zu sammeln. Hilfreich ist eine Liste mit Datum, Ort, beteiligten Personen und dem Verlauf des Vorfalls. Diese Liste hilft später der Anwältin oder dem Anwalt bei der Einordnung.
Auch die Schule kann ein Ansprechpunkt sein. Die Schulleitung kennt die Regeln vor Ort und kann sagen, welche Stellen einbezogen werden. Ein solches Gespräch sollte möglichst früh stattfinden, bevor sich Gerüchte verbreiten.
Verstöße vermeiden: praktische Regeln
Für Minderjährige sind Besitz, Erwerb und Anbau verboten, und Erwachsene dürfen nichts an sie weitergeben. Wer im Freundeskreis unter Druck gerät, Cannabis anzunehmen oder weiterzugeben, kann das mit einer Vertrauensperson oder einer Beratungsstelle besprechen. Ein klares Nein gegenüber Freunden ist einfacher als eine Erklärung hinterher.
Was du tun kannst
- Bewahre Schreiben von Polizei, Behörden oder Schule auf und notiere Fristen sofort.
- Sprich mit einer Vertrauensperson, etwa einem Elternteil, einer Lehrkraft oder einer Beratungslehrkraft.
- Bei einer Vernehmung steht es Beschuldigten nach dem Gesetz frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 StPO). Lass dich rechtlich beraten, bevor du Angaben machst. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht oder Verkehrsrecht hilft dabei.
- Nutze Beratungsangebote. Drugcom und die Online-Beratung auf suchtberatung.digital sind gut erreichbar.
Mehr zu den Regeln für Minderjährige findest du im Artikel zu Polizeikontrollen bei Minderjährigen. Wer wissen möchte, ab wann Strafmündigkeit gilt, liest den Artikel zur Strafmündigkeit bei Cannabisdelikten. Eine Übersicht über das Thema bietet der Bereich Prävention und Jugendschutz.
Häufige Fragen
Ab wann darf man Cannabis besitzen?
Ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis nach § 3 KCanG erlaubt. Am Wohnsitz gelten nach § 3 Abs. 2 insgesamt bis zu 50 Gramm. Für Minderjährige sind Besitz, Erwerb und Anbau verboten.
Was passiert, wenn die Polizei einen Jugendlichen mit Cannabis erwischt?
Nach Angaben des BIÖG informieren die Behörden die Erziehungsberechtigten, wenn Jugendliche beim Konsum erwischt werden, unter Umständen wird auch die örtliche Jugendhilfe hinzugezogen. Ob ein Verfahren folgt, hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob es um Besitz, Konsum oder Weitergabe geht. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann die Lage einordnen.
Droht bei Fahren unter Cannabis immer ein Fahrverbot?
Bei einer Geldbuße nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG ist nach § 25 Abs. 1 StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Wie hoch die Geldbuße ausfällt, steht in § 24a Abs. 3 StVG. Für Fahrer unter 21 Jahren und in der Probezeit gilt zusätzlich § 24c StVG. Die genaue Folge im Einzelfall klärt eine Anwältin oder ein Anwalt für Verkehrsrecht.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz, § 34 (gesetze-im-internet.de)
- Straßenverkehrsgesetz, § 24a (gesetze-im-internet.de)
- Jugendgerichtsgesetz, § 1 (gesetze-im-internet.de)
- BIÖG: Gesundheitliche Aspekte für Jugendliche
- BIÖG cannabispraevention.de: Gesetzeslage für Jugendliche
- Straßenverkehrsgesetz, § 24c (gesetze-im-internet.de)
- Straßenverkehrsgesetz, § 25 (gesetze-im-internet.de)
- Jugendgerichtsgesetz, § 5 (gesetze-im-internet.de)
- Strafgesetzbuch, § 19 (gesetze-im-internet.de)
- Ordnungswidrigkeitengesetz, § 12 (gesetze-im-internet.de)
- SGB VIII, § 8 (gesetze-im-internet.de)
- SGB VIII, § 52 (gesetze-im-internet.de)
- Strafprozessordnung, § 136 (gesetze-im-internet.de)
- drugcom: Cannabis stört die Hirnentwicklung Jugendlicher
- KCanG § 36 (gesetze-im-internet.de)