Dürfen Minderjährige einen Club gründen?
Nein, Minderjährige können keinen Cannabis Social Club gründen und tragen. Anbauvereinigungen dürfen nach § 16 Abs. 1 KCanG nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen müssen Mitglieder der Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 6 KCanG) und unbeschränkt geschäftsfähig sein (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 KCanG). Ohne Volljährige im Vorstand bekommt ein Club deshalb keine Erlaubnis. Der Artikel erklärt, was das für Gründung und Mitgliedschaft bedeutet, welche Verbote für Jugendliche gelten und wo du eine rechtliche Einschätzung bekommst.
Das Mindestalter für Mitglieder
Die Altersgrenze betrifft die Mitgliedschaft selbst. Hinzu kommt die Regel, dass eine Person nur in einer einzigen Anbauvereinigung Mitglied sein darf (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Wer die Altersgrenze nicht erreicht hat, scheidet schon beim Beitritt aus. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nicht vor. Beim Beitritt weist das Mitglied durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder sonstige geeignete amtliche Dokumente nach, dass es 18 Jahre alt ist und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 16 Abs. 4 KCanG).
Was das für eine Gründung bedeutet
Eine Anbauvereinigung ist nach § 1 Nr. 13 KCanG ein eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft. Der Erlaubnisantrag nennt Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen und verlangt für jede von ihnen ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 11 Abs. 4 Nr. 3 und 5 KCanG). Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KCanG).
Auch der Präventionsbeauftragte, den der Vorstand ernennt, muss Mitglied sein (§ 23 Abs. 4 KCanG) und damit mindestens 18 Jahre alt. Wie weit Minderjährige nach allgemeinem Vereinsrecht bei der Gründung eines Vereins mitwirken können, ist eine zivilrechtliche Frage, die dieser Artikel nicht beantwortet. Für die Anbauvereinigung nach dem KCanG ergibt sich aus den genannten Vorschriften: Der Club besteht aus Volljährigen, und Minderjährige können weder Mitglied noch Vorstand sein.
Gelände und Besuch
Auch das Betreten ist geregelt. Anbauvereinigungen dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren (§ 23 Abs. 1 KCanG). Ein Jugendlicher, der nur einmal schauen möchte, darf das Gelände deshalb nicht betreten. Wer Minderjährigen trotzdem Zutritt gewährt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 31 KCanG). Außerhalb des Clubs gilt: Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist nach § 5 Abs. 1 KCanG verboten. Mehr dazu erklärt der Artikel Dürfen Minderjährige das Vereinsgelände betreten?
Weitergabe an Jugendliche ist strafbar
Ein Club muss darauf achten, dass Cannabis nicht an Minderjährige gelangt. Wer Cannabis entgegen dem Verbot ab- oder weitergibt, wird nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als besonders schwerer Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren gilt in der Regel, wenn eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab- oder weitergibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a KCanG). Eine Übersicht der Regeln liefert der Artikel Wer macht sich strafbar, wenn er Minderjährigen Cannabis gibt?
Was Jugendliche tun können
Wer sich für Cannabis-Clubs interessiert, kann sich informieren, ohne Mitglied zu sein. Drugcom.de bietet Informationen zu Cannabis, und die Suchtberatung beantwortet Fragen zum eigenen Umgang mit Cannabis. Wer mit 18 Jahren Mitglied werden möchte, braucht außerdem einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG). Die Details erklärt der Artikel Muss man in Deutschland wohnen, um Mitglied zu werden?
Prävention: Pflichten der Vereine
Ein Club muss zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Dafür ernennt der Vorstand einen Präventionsbeauftragten. Außerdem muss jede Anbauvereinigung ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Jugendschutz gehört damit in die Planung, und nicht erst an die Tür. Was in so ein Konzept gehört, erklärt der Artikel Was gehört in ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept?
Wo du eine rechtliche Einschätzung bekommst
Ob und wie Minderjährige sich zivilrechtlich an einer Vereinsgründung beteiligen können, beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Vereinsrecht im Einzelfall. Wenn du den Gründungsweg Schritt für Schritt verstehen willst, hilft Wie gründet man einen Cannabis Social Club? als Einstieg.
Häufige Fragen
Können Jugendliche unter 18 Mitglied in einem Cannabis Social Club werden?
Nein. Anbauvereinigungen dürfen nach § 16 Abs. 1 KCanG nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, kann auch nicht über den Club Cannabis beziehen.
Darf ein Minderjähriger das Gelände eines Clubs betreten?
Nein. Anbauvereinigungen dürfen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren (§ 23 Abs. 1 KCanG). Das gilt unabhängig davon, ob die Person Interesse an einer Mitgliedschaft hat.
Kann ein Minderjähriger im Vorstand eines Clubs sitzen?
Nein. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 6 KCanG), und Mitglieder müssen 18 Jahre alt sein. Zudem müssen die vertretungsberechtigten Personen unbeschränkt geschäftsfähig sein (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 KCanG).
Wer darf Minderjährigen Cannabis weitergeben?
Niemand. Das Ab- und Weitergeben von Cannabis entgegen dem Verbot ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar. In der Regel besonders schwer wiegt es, wenn eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weitergibt; dann droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 1 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 11 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 12 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 16 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 23 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 34 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 36 auf gesetze-im-internet.de
- drugcom.de: Drogenlexikon Cannabis