Anbauvereinigungen und Clubs · Gründung und Erlaubnis

Dürfen Minderjährige einen Club gründen?

Häufige Fragen

Können Jugendliche unter 18 Mitglied in einem Cannabis Social Club werden?

Nein. Anbauvereinigungen dürfen nach § 16 Abs. 1 KCanG nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, kann auch nicht über den Club Cannabis beziehen.

Darf ein Minderjähriger das Gelände eines Clubs betreten?

Nein. Anbauvereinigungen dürfen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren (§ 23 Abs. 1 KCanG). Das gilt unabhängig davon, ob die Person Interesse an einer Mitgliedschaft hat.

Kann ein Minderjähriger im Vorstand eines Clubs sitzen?

Nein. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 6 KCanG), und Mitglieder müssen 18 Jahre alt sein. Zudem müssen die vertretungsberechtigten Personen unbeschränkt geschäftsfähig sein (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 KCanG).

Wer darf Minderjährigen Cannabis weitergeben?

Niemand. Das Ab- und Weitergeben von Cannabis entgegen dem Verbot ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar. In der Regel besonders schwer wiegt es, wenn eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weitergibt; dann droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG).

Quellen

  1. Konsumcannabisgesetz § 1 auf gesetze-im-internet.de
  2. Konsumcannabisgesetz § 11 auf gesetze-im-internet.de
  3. Konsumcannabisgesetz § 12 auf gesetze-im-internet.de
  4. Konsumcannabisgesetz § 16 auf gesetze-im-internet.de
  5. Konsumcannabisgesetz § 23 auf gesetze-im-internet.de
  6. Konsumcannabisgesetz § 34 auf gesetze-im-internet.de
  7. Konsumcannabisgesetz § 36 auf gesetze-im-internet.de
  8. drugcom.de: Drogenlexikon Cannabis

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