Dürfen Minderjährige das Vereinsgelände betreten?
Nein, Minderjährige dürfen das Gelände einer Anbauvereinigung nicht betreten. Nach § 23 Abs. 1 KCanG dürfen Anbauvereinigungen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren. Eine Ausnahme sieht die Vorschrift nicht vor, auch nicht bei Begleitung durch Erwachsene.
Dieser Artikel erklärt, was das befriedete Besitztum bedeutet, welche Konsumverbote auf dem Gelände gelten und welche Abstände zu Schulen und Einrichtungen beachtet werden müssen.
Was § 23 KCanG regelt
Die Vorschrift richtet sich an die Anbauvereinigung. Sie darf Personen unter 18 Jahren den Zutritt nicht gewähren (§ 23 Abs. 1 KCanG). Wer als Club dagegen verstößt, handelt ordnungswidrig. Den Bußgeldrahmen regelt § 36 Abs. 2 KCanG (§ 36 Abs. 1 Nr. 31 KCanG). Die Folgen im Einzelfall beurteilt die zuständige Behörde.
Daneben gelten weitere Vorgaben für das Gelände. Der Club darf es nach außen nicht durch werbende Beschilderung oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen, eine sachliche Namensangabe am Eingangsbereich ist zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG). Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind gegen Einsicht von außen zu schützen (§ 23 Abs. 3 KCanG).
Das befriedete Besitztum
Das Gesetz definiert das befriedete Besitztum als Anbaufläche, Grundstück, Gewächshaus, Gebäude oder Gebäudeteil, das von der berechtigten Person in äußerlich erkennbarer Weise durch Schutzvorrichtungen gegen das beliebige Betreten gesichert ist (§ 1 Nr. 22 KCanG). Die Erlaubnis muss es eindeutig bezeichnen (§ 13 Abs. 2 KCanG). Gesichert wird es durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 KCanG).
Für Besucher heißt das: Vor dem Betreten solltest du wissen, ob der Bereich zum befriedeten Besitztum gehört. Eine Frage an den Club schafft Klarheit.
Konsumverbot auf dem Gelände
Der öffentliche Konsum von Cannabis ist innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite verboten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KCanG). Eine Sichtweite besteht bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich nicht mehr (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Verboten ist außerdem der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren (§ 5 Abs. 1 KCanG). Verstöße gegen § 5 Abs. 1 und 2 sind Ordnungswidrigkeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).
Abstände zu Schulen und Einrichtungen
Der Standort eines Clubs unterliegt eigenen Regeln. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn das befriedete Besitztum in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt. Der Abstand ist eine Voraussetzung für die Erlaubnis und wirkt schon bei der Planung. Wer einen Club plant, sollte ihn deshalb früh prüfen lassen. Mehr dazu steht im Artikel Wie groß muss der Abstand zu Schulen und Spielplätzen sein?.
Was du tun kannst, wenn du unsicher bist
Wer als Erwachsener Besuch von Minderjährigen erwartet, etwa bei Familienangehörigen, sollte den Club vorab fragen, ob das Gelände betreten werden darf. Die Antwort ist nein, denn das Gesetz nennt keine Ausnahme.
Wenn Kinder oder Jugendliche Interesse am Club äußern, lässt sich das Thema mit Blick auf die Altersgrenzen besprechen. Der Artikel Darf man in Gegenwart von Minderjährigen kiffen? ergänzt diesen Punkt.
Wie ein Club den Zutritt organisiert
Ein Club darf Minderjährigen keinen Zutritt gewähren. Er braucht also eine Regelung, wie er das sicherstellt. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form der Kontrolle vor. In der Praxis kommen Anmeldung, Ausweiskontrolle oder Begleitung von Besuchern in Betracht. Die Satzung und die Erlaubnis bilden den Rahmen. Beachte dabei § 23 Abs. 2 KCanG: Das Gelände darf nicht durch werbende Beschilderung oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar gemacht werden.
Was das für Mitglieder bedeutet
Das Verbot trifft den Club. Bringt ein Mitglied einen Freund oder Verwandten unter 18 mit, bringt es den Club in die Lage, gegen § 23 Abs. 1 KCanG zu verstoßen. Auch die Satzung kann Mitgliedern entsprechende Pflichten auferlegen. Eine offene Absprache im Vorstand verhindert solche Situationen.
Konsum in Sichtweite beachten
Der öffentliche Konsum ist auch in Sichtweite des befriedeten Besitztums verboten (§ 5 Abs. 2 KCanG). Die Sichtweite endet bei mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich. Für Mitglieder heißt das: Vor dem Eingang oder am Zaun wird nicht konsumiert. Wer auf dem Weg zum Club in dieser Entfernung konsumiert, muss ebenfalls mit dem Verbot rechnen. Wer in Gegenwart von Minderjährigen konsumiert, verstößt unabhängig vom Ort gegen § 5 Abs. 1 KCanG.
Was Eltern tun können
Eltern können Kinder und Jugendliche informieren, bevor Missverständnisse entstehen. Ein kurzes Gespräch über die Altersgrenze hilft, den Zutritt als feste Regel zu verstehen. Mehr dazu erklärt der Artikel Darf man in Gegenwart von Minderjährigen kiffen?.
Was bei Veranstaltungen auf dem Gelände gilt
Wenn ein Club Veranstaltungen, Führungen oder Tage der offenen Tür anbietet, bleibt die Altersregel unverändert. Auch bei solchen Anlässen dürfen Minderjährige das befriedete Besitztum nicht betreten. Eine Ausnahme für Familienfeste oder Schulklassen nennt § 23 Abs. 1 KCanG nicht.
Clubs sollten solche Anlässe deshalb so planen, dass die Zugänge klar getrennt sind. Eine verständliche Ankündigung, die das Mindestalter nennt, verhindert Enttäuschungen und Missverständnisse. Für Schulen und Jugendgruppen ist ein Informationsangebot außerhalb des Geländes meist die passendere Form.
Checkliste für Besucher
Wer das Gelände eines Clubs betreten möchte, kann sich mit wenigen Fragen vorbereiten:
- Bist du selbst volljährig und als Mitglied oder Besucher angemeldet?
- Ist der Bereich, den du betreten willst, Teil des befriedeten Besitztums?
- Gibt es feste Zeiten, in denen Besuch möglich ist?
- Welche Regeln gelten für Begleitpersonen und Gäste?
Die Antworten gibt der Club, und sie sind die Grundlage für einen reibungslosen Besuch.
Wo du Rat bekommst
Bei konkreten Fragen zum Gelände eines Clubs hilft die zuständige Behörde oder eine Rechtsberatung weiter. Eine Übersicht zu den Pflichten bei Besuchen bietet der Artikel Welche Zutrittsregeln gelten für Besucher?. Den Wortlaut von § 23 findest du auf gesetze-im-internet.de.
Häufige Fragen
Dürfen Minderjährige das Gelände einer Anbauvereinigung betreten?
Nein. Anbauvereinigungen dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren (§ 23 Abs. 1 KCanG). Das Gesetz nennt keine Ausnahme, auch nicht bei Begleitung durch Erwachsene.
Darf auf dem Gelände eines Clubs konsumiert werden?
Der öffentliche Konsum ist innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite verboten. Die Sichtweite endet bei mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich (§ 5 Abs. 2 KCanG).