Anbauvereinigungen und Clubs · Mitgliedschaft und Regeln

Dürfen Minderjährige das Vereinsgelände betreten?

Häufige Fragen

Dürfen Minderjährige das Gelände einer Anbauvereinigung betreten?

Nein. Anbauvereinigungen dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren (§ 23 Abs. 1 KCanG). Das Gesetz nennt keine Ausnahme, auch nicht bei Begleitung durch Erwachsene.

Darf auf dem Gelände eines Clubs konsumiert werden?

Der öffentliche Konsum ist innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite verboten. Die Sichtweite endet bei mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich (§ 5 Abs. 2 KCanG).

Quellen

  1. KCanG § 23 Befriedetes Besitztum
  2. KCanG § 5 Konsumverbote
  3. KCanG § 12 Erlaubnisversagung
  4. KCanG § 1 (Begriffsbestimmungen)
  5. KCanG § 13 (Inhalt der Erlaubnis)
  6. KCanG § 22 (Sicherung und Transport)
  7. KCanG § 36 (Bußgeldvorschriften)

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