Was tut eine Gruppe, die einen Club vorbereiten will?
Eine Gruppe, die einen Cannabis Social Club vorbereiten will, legt zuerst die Rechtsform fest, gründet den Verein oder die Genossenschaft, lässt ihn eintragen und stellt dann den Erlaubnisantrag nach § 11 KCanG. Die Reihenfolge ist wichtig, denn der Antrag verlangt unter anderem die Registernummer. Ohne Erlaubnis darf die Gruppe weder gemeinschaftlich anbauen noch Cannabis an Mitglieder weitergeben (§ 11 Abs. 1 KCanG).
Schritt 1: Die Rechtsform klären
Eine Anbauvereinigung ist nach § 1 Nr. 13 KCanG ein eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft. Ihr ausschließlicher Zweck ist der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial und die Information der Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung. Der Beitrag zur Wahl der Rechtsform vergleicht beide Wege.
Ein Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21 BGB). Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn der Verein mindestens sieben Mitglieder hat (§ 56 BGB). Die Gruppe sollte also von Anfang an mit mindestens sieben volljährigen Gründungsmitgliedern planen.
Schritt 2: Satzung und Registereintragung
Die Satzung muss Zweck, Namen und Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass er eingetragen werden soll (§ 57 BGB). Für das KCanG kommen Pflichtinhalte hinzu, etwa der ausschließliche Zweck, die Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten und der Verlust der Mitgliedschaft bei Wegzug aus Deutschland (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 16 Abs. 5 KCanG). Fehlen sie, ist die Erlaubnis zu versagen. Der Antrag verlangt nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 KCanG das zuständige Registergericht und die Registernummer.
Plane für die Gründungsversammlung genug Zeit ein und protokolliere die Beschlüsse sauber. Der Beitrag zur Gründungsversammlung beschreibt den Ablauf.
Schritt 3: Die Angaben für den Antrag sammeln
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und in deutscher Sprache abzufassen. Nach § 11 Abs. 4 KCanG enthält er:
- Name, Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten und Anschrift des Vereinssitzes sowie Registergericht und Registernummer.
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und sonstigen vertretungsberechtigten Personen.
- Dieselben Angaben für alle entgeltlich Beschäftigten, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten.
- Für jedes Vorstandsmitglied und jede sonstige vertretungsberechtigte Person ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, beide höchstens drei Monate vor der Antragstellung erteilt.
- Die geschätzte künftige Mitgliederzahl.
- Lage des befriedeten Besitztums nach Ort, Straße und Hausnummer sowie Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser.
- Die voraussichtlich pro Jahr angebauten und weitergegebenen Mengen in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch.
- Die Sicherungs- und Schutzmaßnahmen nach § 22 Abs. 1 KCanG.
- Personendaten des Präventionsbeauftragten samt Nachweis seiner Beratungs- und Präventionskenntnisse.
- Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nach § 23 Abs. 6 KCanG.
Beantrage die Führungszeugnisse erst, wenn der Vorstand feststeht. Sind sie älter als drei Monate, müssen sie vor der Antragstellung erneuert werden.
Schritt 4: Konzept und Präventionsbeauftragten vorbereiten
Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Außerdem ernennt der Vorstand ein Mitglied als Präventionsbeauftragten, der seine Beratungs- und Präventionskenntnisse durch die Teilnahme an Suchtpräventionsschulungen nachweisen muss (§ 23 Abs. 4 KCanG). Fehlt das Konzept im Antrag, ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KCanG). Fehlt nur der Schulungsnachweis, kann die Behörde die Erlaubnis unter der Bedingung erteilen, dass er innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nachgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KCanG). Mehr zur Aufgabe liest du im Beitrag zum Präventionsbeauftragten.
Schritt 5: Standort prüfen
Das befriedete Besitztum darf nicht in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegen und muss gesichert sowie gegen Einsicht von außen geschützt sein (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG). Es darf sich außerdem weder ganz noch teilweise in einer privaten Wohnung befinden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KCanG). Prüfe all das, bevor die Gruppe Räume verbindlich anmietet. Der Beitrag zum Abstand zu Schulen und Spielplätzen erklärt die Regel ausführlich.
Schritt 6: Den Antrag stellen und danach mitteilen
Die Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller Angaben und Nachweise entscheiden (§ 11 Abs. 5 KCanG). Ein unvollständiger Antrag verzögert diese Frist. Nach der Antragstellung eingetretene Änderungen an den Angaben, rechtskräftige Verurteilungen von Vorstandsmitgliedern wegen bestimmter Straftaten und bestimmte gewerberechtliche Entscheidungen müssen der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden, spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft (§ 11 Abs. 6 KCanG). Eine unterlassene Mitteilung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 7 KCanG).
Was die Gruppe von Anfang an klären sollte
Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen müssen Mitglieder der Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 6 KCanG). Sie müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und die für den Umgang mit Cannabis erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 KCanG). Die Gruppe sollte deshalb früh prüfen, wer für den Vorstand infrage kommt. Der Beitrag Unter welchen Voraussetzungen erhält ein Club die Erlaubnis? gibt eine Übersicht. Werbung und Sponsoring für Anbauvereinigungen sind schon in der Gründungsphase verboten (§ 6 KCanG); die Gruppe sollte ihre Außenkommunikation daran ausrichten.
Was du jetzt konkret tun kannst
- Kläre, ob die Gruppe als Verein oder als Genossenschaft gründet, und plane mit mindestens sieben Gründungsmitgliedern.
- Entwirf die Satzung mit den KCanG-Pflichtinhalten und lege die Gründungsversammlung fest.
- Entscheide, wer in den Vorstand geht, und beantrage danach die Führungszeugnisse und Registerauskünfte.
- Entwirf das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept und benenne den Präventionsbeauftragten samt Schulungsnachweis.
- Prüfe den Standort, bevor du unterschreibst.
Häufige Fragen
Welche Rechtsform braucht ein Cannabis Social Club?
Nach § 1 Nr. 13 KCanG sind Anbauvereinigungen eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Die Gruppe muss sich für eine dieser Formen entscheiden und sie eintragen lassen, bevor sie den Antrag nach § 11 KCanG mit Registernummer stellt.
Welche Unterlagen verlangt der Antrag nach § 11 KCanG?
Der Antrag nennt in § 11 Abs. 4 KCanG zwölf Angaben und Nachweise: unter anderem Vereinsdaten und Registernummer, Personendaten von Vorstand und Beschäftigten, Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauskünfte, Lage und Größe des Besitztums, Mengen, Sicherungsmaßnahmen, Präventionsbeauftragten und das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.
Muss ein Club ein Schutzkonzept haben?
Ja. Nach § 23 Abs. 6 KCanG haben Anbauvereinigungen ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen, und der Vorstand ernennt nach § 23 Abs. 4 KCanG ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Beides gehört zum Antrag.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 1 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 11 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 12 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 16 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 23 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 36 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 21 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 56 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 57 auf gesetze-im-internet.de