Anbauvereinigungen und Clubs · Gründung und Erlaubnis

Wie läuft die Gründungsversammlung eines Clubs ab?

Häufige Fragen

Wer darf bei der Gründungsversammlung eines Clubs Mitglied werden?

Nach § 16 Abs. 1 KCanG müssen Mitglieder mindestens 18 Jahre alt sein. Außerdem brauchen sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 16 Abs. 4 KCanG). Eine Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein.

Wer ernennt den Präventionsbeauftragten?

Nach § 23 Abs. 4 KCanG ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Die Ernennung sollte schriftlich festgehalten werden, damit sie im Antrag belegt werden kann.

Was muss im Protokoll der Gründungsversammlung stehen?

Das Protokoll sollte Teilnehmende, die beschlossene Satzung, die Wahl des Vorstands und die Benennung des Präventionsbeauftragten enthalten. Die genauen Anforderungen ergeben sich aus dem Vereinsrecht und der Satzung. Unterschreiben und sichern nicht vergessen.

Quellen

  1. KCanG § 16 Mitgliedschaft
  2. KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen
  3. CSC-Dachverband: Aktuelles
  4. KCanG § 11 Erlaubnispflicht
  5. KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
  6. BGB § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
  7. BGB § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
  8. BGB § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
  9. BGB § 59 Anmeldung zur Eintragung

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