Welche Regeln gelten an Schulen bei Cannabis nach dem KCanG?
An Schulen ist öffentlicher Cannabiskonsum nach § 5 Abs. 2 KCanG verboten, und zwar in der Schule selbst und in deren Sichtweite. Das Gesetz begrenzt die Sichtweite nach außen: Bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich besteht keine Sichtweite mehr. Ob an einem bestimmten Ort noch Sichtweite besteht, hängt vom Einzelfall ab. Bei Zweifeln fragst du bei der zuständigen Behörde oder bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt nach.
Gilt das Verbot auf dem Schulgelände?
Ja, soweit der Konsum öffentlich ist. Das Verbot betrifft den öffentlichen Konsum in der Schule selbst und in deren Sichtweite. Darüber hinaus kann die Hausordnung den Konsum allgemein untersagen, und das BIÖG weist darauf hin, dass sie gegebenenfalls um ein Cannabiskonsumverbot ergänzt werden muss. Die Regel steht im Konsumcannabisgesetz unter § 5 Absatz 2 Nummer 1, zusammen mit weiteren Orten wie Kinderspielplätzen und Kinder- und Jugendeinrichtungen. Für Schulen ist das die wichtigste Vorschrift, weil sie den Ort ausdrücklich nennt und nicht erst auslegen lässt, wo der Schutz beginnt.
Was bedeutet die 100-Meter-Grenze?
Das Gesetz verbietet den öffentlichen Konsum in Schulen und in deren Sichtweite. Bei einem Abstand von mehr als 100 Metern besteht nach dem Gesetz keine Sichtweite mehr. Gemessen wird ab dem Eingangsbereich der Einrichtung. Wer im Umfeld einer Schule unsicher ist, verzichtet am besten ganz auf den Konsum. Eine genauere Übersicht zur Entfernung findest du im Beitrag Wie weit darf man vom Schuleingang entfernt konsumieren?
Welche Regeln gelten für Minderjährige?
Für Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren gelten besondere Regeln: Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis bleiben für Minderjährige verboten, wie das BIÖG festhält. Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis ist nach § 3 Absatz 1 KCanG für Personen ab 18 Jahren erlaubt. Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist nach § 5 Absatz 1 KCanG verboten. Das betrifft also auch Situationen außerhalb der Schule, etwa zu Hause oder im Auto, wenn Kinder oder Jugendliche anwesend sind.
Die Weitergabe ist ein eigenes Thema. Wer Cannabis an Kinder oder Jugendliche abgibt oder weitergibt, macht sich nach § 34 KCanG strafbar. Bei Personen über 21 Jahren ist das ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall. Der Strafrahmen reicht dann von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Grundform der Strafbarkeit sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Welche Rolle spielt der Gesundheitsschutz?
Die Regeln schützen die Schule, vor allem aber die Jugendlichen selbst. Das junge Gehirn befindet sich laut cannabispraevention.de in einer wichtigen Entwicklungsphase. Dort wird auch beschrieben, wie sich Cannabis auf das Lernen auswirken kann: Im schlimmsten Fall ist der Schul- oder Berufsabschluss gefährdet, weil das Gedächtnis viel schlechter funktioniert. Diese Folgen sollten Lehrkräfte kennen, wenn sie mit betroffenen Schülerinnen und Schülern sprechen. Mehr dazu im Beitrag Wie wirkt Cannabis auf Gedächtnis und Schulabschluss?
Was tun Lehrkräfte, wenn etwas passiert?
Für den Ablauf bei einem Vorfall sollte jede Schule vorab eine feste Reihenfolge festlegen. Eine mögliche Reihenfolge sieht so aus:
- Die Situation sichern und die betroffene Person begleiten, ohne zu drohen.
- Die Schulleitung informieren und die weiteren Schritte abstimmen.
- Die Eltern informieren, soweit die Schulregeln und der Fall das vorsehen.
- Bei Verdacht auf eine Gefährdung des Kindeswohls das Jugendamt einbeziehen.
- Bei Fragen zur Strafbarkeit eine Polizeidienststelle oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt fragen.
Welche dienstlichen Folgen ein Vorfall für Lehrkräfte hat, erfragst du bei der zuständigen Schulaufsicht. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen. Den Ablauf nach einem Vorfall beschreibt der Beitrag Wie geht eine Schule nach einem Vorfall vor?
Wie werden Eltern einbezogen?
Ob und wann Eltern informiert werden, regeln das Schulrecht und der Einzelfall. Welche Vorgaben für deine Schule gelten, erfragst du bei der Schulaufsicht. Das BIÖG nennt auf seiner Lehrkräfte-Seite Situationen, in denen der Elternkontakt unerlässlich ist. Bei Verstößen Minderjähriger informieren außerdem die Behörden die Erziehungsberechtigten.
Was gilt außerhalb der Schule?
Das Konsumverbot reicht über das Schulgelände hinaus. Öffentlicher Konsum ist nach § 5 Abs. 2 KCanG auch auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und auf öffentlich zugänglichen Sportstätten verboten, jeweils auch in deren Sichtweite. In Fußgängerzonen gilt zwischen 7 und 20 Uhr ein eigenes Verbot. Für den Schulweg und das Umfeld der Schule ist deshalb wichtig, welche Orte in der Nähe liegen, denn die 100-Meter-Grenze ab Eingangsbereich gilt für die genannten Einrichtungen, nicht für Fußgängerzonen.
Warum eine einheitliche Regel hilft
Wenn Lehrkräfte die Regel unterschiedlich auslegen, fällt es Schülerinnen und Schülern schwerer, sie zu verstehen. Eine einheitliche Formulierung im Kollegium schafft Klarheit: Was gilt auf dem Gelände, was im Umfeld und welche Schritte folgen bei einem Vorfall. Die Regel sollte kurz und verständlich sein und gemeinsam besprochen werden. Wie solche Regeln formuliert werden, beschreibt der Beitrag Wie formuliert man Schulregeln zu Cannabis?
Welche Hilfe gibt es für Betroffene?
Wer selbst konsumiert oder sich um eine Schülerin oder einen Schüler sorgt, findet Hilfe bei der Sucht und Drogen Hotline unter 01806 313031. Der Cannabis-Check von drugcom.de fragt den Konsum der letzten 12 Monate ab, auch nach einem Kontrollverlust. Er ersetzt kein Gespräch, kann aber eine erste Einordnung geben. Die Auswertung lässt sich gut in einem Gespräch mit einer Beratungsstelle besprechen.
Was du jetzt tun kannst
- Prüfe, ob die Schulregeln den Konsum auf dem Gelände und im Umfeld ausdrücklich nennen.
- Kläre mit der Schulleitung, wer bei Vorfällen zuständig ist und wer die Eltern informiert.
- Erfrage bei der Schulaufsicht die Vorgaben für dienstliche Fragen.
- Lege fest, wann das Jugendamt eingebunden wird.
- Lies den Beitrag Was dürfen Lehrkräfte bei Cannabis rechtlich tun? und prüfe, welche Schritte für deine Schule passen.
Weitere Hinweise zum Jugendschutz findest du unter Jugendschutz und im Beitrag Was regelt das KCanG zum Jugendschutz? Bei Fragen zu einem konkreten Einzelfall wendest du dich am besten an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt.
Häufige Fragen
Ist Cannabiskonsum auf dem Schulgelände verboten?
Ja. Nach § 5 Absatz 2 KCanG ist öffentlicher Konsum in Schulen und in deren Sichtweite verboten. Das Verbot betrifft also den Ort Schule selbst. Welche Regeln deine Schule darüber hinaus festlegt, klärst du mit der Schulleitung und bei der Schulaufsicht. Bei konkreten Vorfällen hilft eine Beratung oder eine Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt.
Wie weit reicht die Sichtweite einer Schule?
Bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich besteht nach dem Gesetz keine Sichtweite mehr. Bis zu dieser Entfernung kann Sichtweite bestehen, das hängt vom Ort ab. Bei Zweifeln im Einzelfall wendest du dich an die zuständige Behörde oder an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt.
Ab wann darf man Cannabis besitzen?
Nach § 3 Absatz 1 KCanG ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für Personen ab 18 Jahren erlaubt. Für Minderjährige gelten besondere Regeln, etwa das Verbot des Konsums in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen. Die Weitergabe an Kinder und Jugendliche ist nach § 34 KCanG strafbar. Bei Fragen zu einem Einzelfall hilft eine Beratungsstelle.