Wurden die Besitzmengen des KCanG überprüft?
Ja, die Besitzmengen wurden im Rahmen der Evaluation geprüft. § 43 Abs. 2 KCanG verlangt eine Evaluation der Besitzmengen nach § 3 und der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen nach § 19 Abs. 3 bis zum 1. Oktober 2025. Der erste Zwischenbericht des Projekts EKOCAN vom September 2025 enthält ein eigenes Kapitel dazu. Er sieht darin keinen dringenden Handlungsbedarf. Geändert hat sich an den Mengen im Gesetz dadurch nichts.
Welche Besitzmengen heute gelten
Für Personen ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm erlaubt, wenn es sich um Blüten, blütennahe Blätter oder sonstiges Pflanzenmaterial handelt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Beim Eigenanbau sind höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt, und Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 KCanG). Diese Regeln gelten, bis der Gesetzgeber sie ändert.
Was der erste Zwischenbericht zu den Mengen sagt
- 25 Gramm im öffentlichen Raum: Die Menge schränkt die meisten Konsumierenden nicht ein, ihren üblichen Bedarf mitzuführen. Ein überwiegender Teil der befragten Polizistinnen und Polizisten empfindet sie dagegen als zu groß und hinderlich für die Ermittlungen gegen den illegalen Handel. Weil belastbare Daten zur Entwicklung der Handelsdelikte fehlen, sieht der Bericht derzeit keinen dringenden Handlungsbedarf.
- 50 Gramm am Wohnort: Die Menge ist nicht auf die übliche Erntemenge aus dem Anbau von bis zu drei Pflanzen abgestimmt. Diese dürfte nach dem Bericht in der Regel über 50 Gramm liegen. Da Verstöße bisher nur sehr selten geahndet werden, sieht der Bericht auch hier derzeit keinen dringenden Handlungsbedarf. Er diskutiert verschiedene Optionen, diese Lücke aufzulösen.
- Weitergabemengen in Anbauvereinigungen: Sie konnten im ersten Zwischenbericht noch nicht evaluiert werden.
Der Bericht betont, dass robuste Aussagen zu den Auswirkungen des Gesetzes noch nicht möglich sind. Eine Prüfung ist ein Auftrag an die Forschung, eine Änderung ein Auftrag an die Politik. Dazwischen liegen Berichte, Stellungnahmen und ein parlamentarisches Verfahren.
Der Maßstab des Berichts ist, ob die erlaubte Menge den üblichen Cannabisbedarf abdeckt und ob sie die Verfolgung des illegalen Handels erschwert. Beides sind Fragen, die sich nur mit Befragungen und Daten zu Verfahren beantworten lassen. Deshalb nennt der Bericht Datenlücken ausdrücklich und leitet aus den vorhandenen Zahlen keine Forderung ab.
Was Verbände fordern
Der Deutsche Hanfverband fordert in seinen Top-10-Forderungen vom 23.11.2025, die 50-Gramm-Grenze abzuschaffen oder auf 600 Gramm anzuheben. Das ist eine Forderung und keine geltende Rechtslage. Der Artikel Welche Forderungen stellen Verbände an das Cannabisgesetz? ordnet sie ein.
Was du beachten solltest, wenn du Mengen besitzt oder weitergibst
Die Mengen im Gesetz gelten für den Besitz zum Eigenkonsum. Wer Cannabis an andere weitergibt, bewegt sich in einem anderen rechtlichen Rahmen. Die Weitergabe an Minderjährige ist strafbar, unabhängig davon, wie viel übergeben wird. Dazu steht mehr im Artikel über die Strafbarkeit bei der Weitergabe an Minderjährige. Bei Fragen zu einer konkreten Situation hilft eine Rechtsberatung.
Mengen und Verantwortung im Alltag
Die erlaubten Mengen sind kein Freibrief. Wer Cannabis besitzt, sollte es so aufbewahren, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang haben. Das Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen nach § 5 Abs. 1 KCanG gilt zusätzlich. Wer mit Kindern zusammenlebt, sollte diese Regel kennen.
Mengen in eigenen Texten richtig nennen
Nenne bei Zitaten aus dem Bericht immer das Kapitel zur Evaluation der Besitz- und Weitergabemengen (Kapitel 11 im ersten Zwischenbericht) und den Stand September 2025.
Schreibe Mengen aus und nenne den Bezug: Besitz ab 18 Jahren bis 25 Gramm, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis 50 Gramm bei Blüten oder Pflanzenmaterial, Eigenanbau höchstens drei Pflanzen gleichzeitig. Die Liste ersetzt nicht den Gesetzestext, auf den du bei verbindlichen Aussagen verweisen solltest.
Was du jetzt tun kannst
Lies den Gesetzestext, bevor du eine Menge nennst, und notiere, auf welchen Absatz du dich beziehst. Halte beim Lesen von Berichten fest, ob es um eine Prüfung, eine Empfehlung oder eine Änderung geht. Den Wortlaut findest du im Artikel zum Wortlaut des KCanG, eine Übersicht über die Regeln im Artikel zum Aufbau des KCanG. Die politische Diskussion findest du im Bereich Politik und Forschung.
Häufige Fragen
Welche Besitzmengen erlaubt das KCanG?
Für Personen ab 18 Jahren sind bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm erlaubt, wenn es sich um Blüten, blütennahe Blätter oder sonstiges Pflanzenmaterial handelt. Beim Eigenanbau gilt eine Grenze von höchstens drei Pflanzen gleichzeitig.
Was hat die Evaluation zu den Besitzmengen ergeben?
Der erste EKOCAN-Zwischenbericht vom September 2025 sieht bei den 25 und 50 Gramm derzeit keinen dringenden Handlungsbedarf. Die Weitergabemengen in Anbauvereinigungen konnten noch nicht evaluiert werden. Eine Änderung der Mengen braucht ein Gesetzgebungsverfahren.
Gelten die Mengen auch für Medizinalcannabis?
Nein. Medizinalcannabis ist im Medizinal-Cannabisgesetz geregelt und wird von Ärztinnen und Ärzten verschrieben. Die Abgabe erfolgt über Apotheken gegen Vorlage der Verschreibung. Die Besitzmengen des KCanG betreffen den Genussbereich, nicht die ärztliche Verordnung.