Welche Forderungen stellen Verbände an das Cannabisgesetz?
Verbände fordern unterschiedliche Änderungen am Cannabisgesetz. Der Deutsche Hanfverband (DHV) hat am 23.11.2025 zehn Forderungen veröffentlicht, unter anderem zu Besitzmengen, Abstandsregeln, Anbauvereinigungen und Verkehr. Diese Forderungen sind Vorschläge und kein geltendes Recht. Dieser Artikel stellt sie dem Gesetzestext gegenüber.
Wer die Verbände sind
Der Deutsche Hanfverband ist eine Interessenvertretung, die sich für eine andere Cannabispolitik einsetzt. Der Dachverband deutscher Cannabis Social Clubs (CSCD) wurde nach eigener Darstellung am 22. Oktober 2022 von einem Dutzend Cannabis Social Clubs gegründet. Beide verstehen sich als Lobby und nicht als neutrale Behörde. Das solltest du beim Lesen ihrer Forderungen im Blick behalten.
Was der Deutsche Hanfverband fordert
Die Pressemitteilung vom 23.11.2025 nennt zehn Punkte. Dazu gehören:
- Besitzgrenze zu Hause: Die 50-Gramm-Grenze soll abgeschafft oder auf 600 Gramm angehoben werden.
- Weitergabe unter Erwachsenen: Das Verschenken an andere Erwachsene soll straffrei werden.
- Abstandsregeln: Die Abstände für Konsum und für Standorte von Anbauvereinigungen sollen entfallen.
- Baurecht: Die Einstufung von Anbauvereinigungen soll bundesweit einheitlich geregelt werden.
- Medizin: Telemedizin und Versandapotheken sollen erhalten bleiben.
- Straßenverkehr: Der DHV hält den Blut-THC-Grenzwert für wenig aussagekräftig und will Speicheltests einführen.
Weitere Punkte betreffen Modellprojekte für Fachgeschäfte, Stecklinge, die „nicht geringe Menge“ und das EU-Recht. Was die Verbände sonst fordern, steht in ihren Veröffentlichungen. Dieser Text fasst es nicht vollständig zusammen.
Was der geltende Rahmen vorgibt
Bevor man Forderungen bewertet, lohnt ein Blick auf den heutigen Stand. Der Besitz am Wohnsitz ist auf 50 Gramm begrenzt (§ 3 Abs. 2 KCanG), unterwegs sind es bis zu 25 Gramm (§ 3 Abs. 1 KCanG). Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Für Anbauvereinigungen gibt es keine Erlaubnis bei einer Lage im Umkreis von 200 Metern um Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätze (§ 12 KCanG). Gemeinschaftlicher Anbau und Weitergabe brauchen eine Erlaubnis (§ 11 KCanG), und ein Verein darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 KCanG).
Im Straßenverkehr gilt nach § 24a Abs. 1a StVG ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Jede Anbauvereinigung muss zudem einen Präventionsbeauftragten haben und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 4 und 6 KCanG). Wer eine andere Regel verlangt, spricht damit eine Gesetzesänderung an. Mehr zur Mitgliederzahl steht im Artikel Wie viele Mitglieder darf ein Cannabis Social Club haben?
Was die Evaluation empfiehlt
Auch die wissenschaftliche Evaluation äußert sich zu Anbauvereinigungen. Der zweite EKOCAN-Zwischenbericht vom April 2026 empfiehlt dem Gesetzgeber, die bisher restriktiven Rahmenbedingungen für die Genehmigung zu überprüfen. Außerdem sollten Anbauvereinigungen im Internet neutral über ihr Angebot informieren dürfen, und alle genehmigten Vereine sollten in einer bundesweiten Liste veröffentlicht werden. Das ist die Empfehlung eines Forschungsverbunds, keine Verbandsforderung und keine geltende Regel. Das Werbeverbot nach § 6 KCanG gilt unverändert.
Medizin und Blüten
Medizinalcannabis ist im MedCanG geregelt. Verschreiben dürfen es nur Ärztinnen und Ärzte, die Abgabe an Endverbraucher erfolgt nur in der Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung. Der Anspruch auf Versorgung nach § 31 Abs. 6 SGB V nennt im aktuellen Wortlaut Extrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Zu Blüten und zu Übergangsfragen berät die Krankenkasse. Mehr dazu steht im Artikel Wann übernimmt die Krankenkasse Cannabis auf Rezept? und im Artikel Warum wird das Ende der Blütenerstattung diskutiert?
Wie du Forderungen richtig einordnest
Eine Forderung ist kein beschlossenes Gesetz. Sie zeigt, was ein Verband sich wünscht und mit welchen Argumenten. Frag dich beim Lesen, welche Erfahrung dahintersteht, welche Zahlen genannt werden und ob sich die Angaben nachprüfen lassen. Achte auf das Datum der Veröffentlichung, denn Positionen ändern sich, wenn sich Rechtslage oder Praxis ändern. Wie das Gesetz entstanden ist, zeigt der Artikel Wie kam das Cannabisgesetz zustande?, den Jugendschutz im Gesetz der Artikel Was regelt das KCanG zum Jugendschutz?
Was du jetzt tun kannst
- Lies die Positionspapiere der Verbände selbst und verlass dich nicht nur auf Zusammenfassungen.
- Vergleiche Forderungen mit dem geltenden Recht, zum Beispiel mit § 3 und § 16 KCanG.
- Achte darauf, ob eine Aussage aus einer Behörde, einer Studie oder einer Interessenvertretung stammt.
- Wenn du Mitglied werden möchtest, informiere dich bei einer Anbauvereinigung über die Voraussetzungen.
Mehr dazu findest du im Bereich Politik und Forschung.
Häufige Fragen
Welche Verbände fordern Änderungen am Cannabisgesetz?
Unter anderem der Deutsche Hanfverband. Er hat am 23.11.2025 zehn Forderungen veröffentlicht. Auch der Dachverband deutscher Cannabis Social Clubs vertritt Positionen. Die genauen Forderungen findest du auf den Websites der Verbände, weil sie sich ändern können.
Ist eine Verbandsforderung schon Gesetz?
Nein. Forderungen von Verbänden sind Vorschläge. Nur der Gesetzgeber kann Regeln ändern, und das geschieht durch einen beschlossenen und verkündeten Text. Wer den aktuellen Stand wissen will, orientiert sich am geltenden Recht und an den Angaben der zuständigen Behörden.
Warum sind Verbände für die Debatte wichtig?
Sie bringen Erfahrungen aus Vereinen, Beratung und Praxis in die Debatte ein. Gleichzeitig vertreten sie bestimmte Interessen. Wer die Argumente prüfen will, vergleicht mehrere Quellen und achtet darauf, welche Zahlen belegt sind.
Quellen
- Die Top 10 Forderungen des Deutschen Hanfverbandes (23.11.2025)
- Aktuell, CSC-Dachverband
- Konsumcannabisgesetz, § 3 (Besitz)
- Konsumcannabisgesetz, § 16 (Anbauvereinigungen)
- Konsumcannabisgesetz, § 23 (Anbauvereinigungen)
- EKOCAN: 2. Zwischenbericht (Universität Hamburg, April 2026)
- § 31 SGB V (Arznei- und Verbandmittel)