Wie ist das KCanG aufgebaut?
Das Konsumcannabisgesetz, kurz KCanG, regelt den Umgang mit Cannabis für Erwachsene und die Arbeit von Anbauvereinigungen. Es folgt Themen, die aufeinander aufbauen. Wer den Aufbau versteht, findet schneller die passende Vorschrift. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die wichtigsten Paragrafen, ihre Inhalte und das Zusammenspiel der Regeln. Der vollständige Wortlaut steht auf gesetze-im-internet.de.
Die acht Kapitel im Überblick
| Kapitel | Inhalt | Paragrafen |
|---|---|---|
| 1 | Allgemeine Vorschriften (Begriffe, Umgang mit Cannabis, erlaubter Besitz, Samen) | §§ 1 bis 4 |
| 2 | Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention (Konsumverbot, Werbeverbot, Frühintervention, Suchtprävention) | §§ 5 bis 8 |
| 3 | Privater Eigenanbau durch Erwachsene | §§ 9 und 10 |
| 4 | Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe in Anbauvereinigungen | §§ 11 bis 30 |
| 5 | Anbau von Nutzhanf | §§ 31 und 32 |
| 6 | Zuständigkeiten | § 33 |
| 7 | Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen | §§ 34 bis 42 |
| 8 | Schlussvorschriften (Evaluation, THC-Grenzwerte im Straßenverkehr) | §§ 43 und 44 |
Die Grundlagen: Begriffe und Ziele
Am Anfang steht die Begriffsbestimmung in § 1. Dort wird unter anderem definiert, was eine Anbauvereinigung ist. Nach § 1 Nr. 13 KCanG sind Anbauvereinigungen eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Diese Definition ist die Grundlage für alle Vorschriften, die Anbauvereinigungen betreffen.
Wer das Gesetz liest, sollte die Begriffe ernst nehmen. Cannabis, Besitz, Anbau und Weitergabe sind im Gesetz unterschiedlich geregelt. Eine Verwechslung führt schnell zu falschen Schlüssen.
Besitz und Konsum: § 3 und § 5
Der Besitz von Cannabis ist in § 3 geregelt. Für Personen ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt nach § 3 Abs. 2 eine Grenze von bis zu 50 Gramm bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial.
Die Konsumverbote stehen in § 5. Der Konsum ist in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten. Außerdem sind bestimmte Orte geschützt, etwa Schulen und Kinderspielplätze sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen, jeweils auch in deren Sichtweite. Für Fußgängerzonen gilt nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG ein Verbot zwischen 7 und 20 Uhr. Die Sichtweite-Regel wird dort nicht genannt, deshalb ist der Wortlaut in dieser Frage genau zu lesen.
Eigenanbau: § 9
Der Eigenanbau ist in § 9 KCanG geregelt. Erwachsene ab 18 Jahren dürfen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt insgesamt höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig halten. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Regel ist eine der häufigsten Fragen im Alltag.
Anbauvereinigungen: §§ 11, 12, 16 und 17
Der Kern des Gesetzes für Clubs liegt in den Paragrafen 11 bis 17. Nach § 11 Abs. 1 bedarf der gemeinschaftliche Anbau und die Weitergabe an Mitglieder einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Antrag enthält nach § 11 Abs. 4 bestimmte Angaben und Nachweise.
§ 12 nennt Gründe, aus denen die Erlaubnis zu versagen ist. Dazu gehört, dass das befriedete Besitztum in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt (§ 12 Abs. 1 Nr. 6). § 16 regelt die Mitgliedschaft. Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und jede Vereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. § 17 Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass Cannabis in Anbauvereinigungen nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden darf.
Weitergabe und Werbung: §§ 6 und 19
Die Weitergabe an Mitglieder ist in § 19 geregelt. Für Mitglieder ab 21 Jahren gelten höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat. Für Heranwachsende, also Personen von 18 bis unter 21 Jahren, gilt eine Höchstmenge von 30 Gramm pro Kalendermonat, und der THC-Gehalt darf 10 Prozent nicht überschreiten. Die Tageshöchstmenge von 25 Gramm bleibt bestehen.
Das Werbeverbot steht in § 6. Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten. Dieser Punkt ist für Vereine wichtig, weil er Auftritte in der Öffentlichkeit betrifft.
Pflichten der Anbauvereinigungen: § 23
§ 23 legt Pflichten fest, die über den Anbau hinausgehen. Anbauvereinigungen müssen zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen. Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Außerdem sind ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen. Der Zugang für Personen unter 18 Jahren zum befriedeten Besitztum ist in § 23 Abs. 1 ausgeschlossen.
Strafvorschriften: § 34
Die Strafvorschriften stehen in § 34. Nach § 34 Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer zum Beispiel mehr als die erlaubten Mengen besitzt, mehr als drei Pflanzen anbaut, Handel treibt oder Cannabis ab- oder weitergibt. Ordnungswidrigkeiten, etwa Verstöße gegen das Werbeverbot nach § 6, stehen in § 36. Als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nennt § 34 Abs. 3 die Weitergabe an ein Kind oder einen Jugendlichen durch eine Person über 21 Jahre. Dann liegt der Strafrahmen bei drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Straßenverkehr und Medizin: Querverweise
Das KCanG verweist auf andere Gesetze, etwa auf das Straßenverkehrsrecht. Für Cannabis im Straßenverkehr ist § 24a des Straßenverkehrsgesetzes maßgeblich. Dort ist ein Grenzwert für THC im Blutserum von 3,5 ng/ml geregelt. Bei einer Geldbuße nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG ist nach § 25 Abs. 1 StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Medizinisches Cannabis unterliegt dem Medizinal-Cannabisgesetz. Verschreiben dürfen es nur Ärztinnen und Ärzte, und die Abgabe erfolgt nur in einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung.
Evaluation und THC-Wert: §§ 43 und 44
§ 43 verlangt, die gesellschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes zu evaluieren, insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz, den Gesundheitsschutz und die cannabisbezogene Kriminalität. Ein umfassender Bericht soll spätestens bis 1. April 2028 vorliegen. Den Zeitplan erklärt der Artikel Wann kommen die Ergebnisse der KCanG-Evaluation? § 44 beauftragt eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe, bis zum 31. März 2024 einen Vorschlag für den Wert einer THC-Konzentration im Blut vorzulegen. Der Paragraf enthält keinen Grenzwert in ng/ml.
Wie Sie den Wortlaut richtig lesen
Lesen Sie Paragrafen im Zusammenhang. Ein Absatz gilt oft nur für bestimmte Personen oder Orte, und Ausnahmen stehen häufig in einem anderen Absatz. Verweise auf andere Vorschriften sind wichtig, weil sie Pflichten erweitern oder einschränken können. Wenn Sie einen Paragrafen für Ihren Fall brauchen, prüfen Sie zusätzlich die Fassung auf gesetze-im-internet.de, damit Sie den aktuellen Stand haben.
Prävention im Gesetz
Der Jugend- und Gesundheitsschutz zieht sich durch das Gesetz. Konsumverbote, Altersgrenzen, Mengenbegrenzungen und Pflichten für Anbauvereinigungen dienen diesem Zweck. Wer die Vorschriften kennt, kann Prävention im Alltag besser umsetzen, zum Beispiel in der Familie oder im Verein. Mehr dazu im Ratgeber Was verbietet das Werbeverbot nach § 6 KCanG?.
Den Wortlaut der Abstandsregeln erklärt der Ratgeber Welche Abstandsregeln gelten für Anbauvereinigungen?.
Begriffe, die oft verwechselt werden
Im Gesetz tauchen mehrere Begriffe auf, die im Alltag gern durcheinandergeraten. Besitz meint die Verfügung über Cannabis für den eigenen Gebrauch innerhalb der erlaubten Mengen. Anbau meint das Kultivieren von Pflanzen, und für den Eigenanbau gelten eigene Grenzen. Weitergabe meint, Cannabis an eine andere Person zu übergeben, und sie unterliegt eigenen Regeln. Wer diese Begriffe trennt, liest das Gesetz richtig.
Was Sie jetzt tun können
- Lesen Sie die Paragrafen zu Ihrem Thema im Originaltext auf gesetze-im-internet.de.
- Prüfen Sie die Mengen- und Altersgrenzen, bevor Sie Entscheidungen treffen.
- Achten Sie bei Vereinsfragen auf § 11, § 16 und § 23.
- Für Auslegungsfragen im Einzelfall hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Häufige Fragen
Welche Paragrafen sind im KCanG am wichtigsten?
Für den Alltag sind § 3 zum Besitz, § 5 zu Konsumverboten und § 9 zum Eigenanbau zentral. Für Anbauvereinigungen gelten vor allem §§ 11, 12, 16, 19 und 23. Strafvorschriften stehen in § 34. Welche Vorschrift für Ihren Fall gilt, lässt sich am besten im Wortlaut prüfen.
Wo finde ich den Wortlaut des KCanG?
Den vollständigen Wortlaut finden Sie auf gesetze-im-internet.de. Dort sind die einzelnen Paragrafen als eigene Seiten abrufbar, etwa § 3 unter kcang/__3.html. Prüfen Sie die Fassung, weil sich Gesetze ändern können.
Was regeln §§ 43 und 44 KCanG?
§ 43 regelt die Evaluation des Gesetzes mit Berichten bis 1. Oktober 2025, 1. April 2026 und 1. April 2028. § 44 beauftragt eine Arbeitsgruppe, einen Vorschlag für den THC-Wert im Blut vorzulegen, und nennt selbst keinen Grenzwert. Für den Straßenverkehr gilt § 24a des Straßenverkehrsgesetzes.
Quellen
- gesetze-im-internet.de: KCanG
- KCanG § 3: Besitz
- KCanG § 11: Erlaubnis
- KCanG § 23: Pflichten der Anbauvereinigungen
- KCanG § 34: Strafvorschriften
- StVG § 24a
- KCanG § 43 Evaluation des Gesetzes
- KCanG § 44 THC-Grenzwerte im Straßenverkehr
- KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften
- StVG § 25 Fahrverbot