Wann kommt der Abschlussbericht zum Cannabisgesetz?
Der umfassende Bericht über die Ergebnisse der Evaluation soll dem Bundesministerium für Gesundheit nach § 43 Abs. 2 Satz 2 KCanG spätestens bis zum 1. April 2028 vorgelegt werden. Das Forschungsprojekt EKOCAN, das die Evaluation durchführt, läuft laut seinen Zwischenberichten von Januar 2025 bis April 2028. Ein genaues Veröffentlichungsdatum nennt das Gesetz nicht, es nennt nur die späteste Frist für die Vorlage beim Ministerium.
Was im Gesetz steht
§ 43 Abs. 2 KCanG legt mehrere Termine fest. Spätestens bis zum 1. Oktober 2025 sollte eine erste Evaluation zu den Folgen des Konsumverbots nach § 5 für den Kinder- und Jugendschutz erfolgen, außerdem eine Evaluation der Besitzmengen nach § 3 und der Weitergabemengen nach § 19 Abs. 3. Spätestens bis zum 1. April 2026 sollte unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes ein Zwischenbericht vorliegen, der auch die Auswirkungen auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität umfasst. Der umfassende Bericht folgt spätestens bis zum 1. April 2028.
Welche Berichte schon erschienen sind
- 1. Zwischenbericht: erschienen im September 2025 (Veröffentlichung am 29.09.2025, Datenstand bis August 2025).
- 2. Zwischenbericht: erschienen im April 2026. Er entspricht nach eigener Angabe dem Bericht, der nach § 43 Abs. 2 Satz 3 KCanG zum 1. April 2026 vorzulegen ist.
- Abschlussbericht: Frist spätestens 1. April 2028.
Beide Zwischenberichte betonen, dass ihre Ergebnisse vorläufig sind. Robuste statistische Auswertungen seien erst im weiteren Verlauf des Projektes zu erwarten. Wer eine Aussage aus einem Zwischenbericht zitiert, sollte sie deshalb nicht als endgültiges Ergebnis darstellen.
Was die bisherigen Berichte empfehlen
Der zweite Zwischenbericht schließt mit Empfehlungen an den Gesetzgeber. Dazu gehört, die restriktiven Rahmenbedingungen für Anbauvereinigungen zu überprüfen und die Zusammenarbeit bei der Frühintervention nach § 7 KCanG besser zu koordinieren. Genannt werden außerdem eine finanzielle Stärkung der Suchtberatungsstellen, die institutionelle Stärkung der Strafverfolgungsbehörden und die Prüfung rechtlicher Anpassungen bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen. Für Medizinalcannabis regt er an, den THC-Gehalt frei verschreibbarer Blüten zu beschränken und die heilmittelwerberechtlichen Vorgaben wirksam durchzusetzen. Das sind Empfehlungen der Forschenden. Ob und wie der Gesetzgeber sie aufgreift, entscheidet der Bundestag.
Was der Bericht untersuchen soll
Nach § 43 Abs. 1 KCanG sind die gesellschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes zu evaluieren, insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz, auf den Gesundheitsschutz und auf die cannabisbezogene Kriminalität. Die Evaluation soll begleitend zum Vollzug erfolgen. Die Zwischenberichte behandeln zusätzlich die Entwicklung des Cannabismarktes, und der zweite nimmt auch erste Auswirkungen des Medizinal-Cannabisgesetzes in den Blick.
Wo du den Bericht findest
Die beiden Zwischenberichte liegen im Forschungsdatenrepositorium der Universität Hamburg, der erste unter der DOI 10.25592/uhhfdm.17993, der zweite unter 10.25592/uhhfdm.18530. Die Studienwebseite des Projekts ist www.uke.de/ekocan. Auf eine Veröffentlichung der Ergebnisse weist auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage hin (Bundestagsdrucksache 21/1125). Den Abschlussbericht haben wir bei Erstellung dieses Artikels nicht gefunden, weil er noch nicht fällig ist.
Was nach der Vorlage passiert
Für die Politik ist der Termin April 2028 deshalb ein Zeitpunkt für Bewertungen, nicht für automatische Änderungen. Bis dahin gelten die Regeln des KCanG unverändert weiter, auch wenn Zwischenberichte Empfehlungen aussprechen. Plane eigene Entscheidungen, etwa im Verein, nicht auf Grundlage einer erwarteten Gesetzesänderung.
Die Bundesregierung schreibt in Drucksache 21/1125: Sollte sich aus ihrer Sicht aufgrund der Ergebnisse ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergeben, würde dieser im Wege eines parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt. Ein Bericht allein ändert also kein Gesetz. Änderungen brauchen einen Entwurf, Beratung im Bundestag und Verkündung.
Wie du den Bericht sinnvoll nutzt
- Zusammenfassung lesen und die Kernaussagen notieren.
- Methodenteil prüfen und die genannten Grenzen festhalten.
- Aussagen mit Berichtsnummer, Jahr und Seite zitieren.
- Stellungnahmen von Verbänden und Fachgesellschaften mit dem Originaltext vergleichen.
Vermeide es, Berichte mit unterschiedlichen Zeiträumen ohne Hinweis zu vergleichen. Der erste Zwischenbericht stützt sich auf Informationen bis August 2025, der zweite bezieht sich auf den Stand bis zum Frühjahr 2026.
Was du jetzt tun kannst
Verfolge die Veröffentlichungen unter www.uke.de/ekocan und beim Bundesgesundheitsministerium. Den Wortlaut des Gesetzes findest du im Artikel zum Wortlaut des KCanG. Für den Überblick über die bisherigen Berichte lohnt sich der Artikel zum Zwischenbericht und zu den Ergebnissen der Evaluation. Alle Themen rund um Politik und Forschung findest du im Bereich Politik und Forschung.
Häufige Fragen
Wann erscheint der Abschlussbericht zum Cannabisgesetz?
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 KCanG soll dem Bundesgesundheitsministerium spätestens bis zum 1. April 2028 ein umfassender Bericht vorgelegt werden. Das Projekt EKOCAN läuft bis April 2028. Ein genaues Veröffentlichungsdatum nennt das Gesetz nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Zwischenbericht und Abschlussbericht?
Die Zwischenberichte (September 2025 und April 2026) zeigen den Stand zu einem bestimmten Zeitpunkt und bezeichnen ihre Ergebnisse als vorläufig. Der umfassende Bericht soll die Ergebnisse der gesamten Evaluation zusammenfassen. Wer zitiert, nennt die Berichtsnummer und das Jahr.
Wo finde ich die Berichte?
Die beiden Zwischenberichte liegen im Forschungsdatenrepositorium der Universität Hamburg (DOI 10.25592/uhhfdm.17993 und 10.25592/uhhfdm.18530). Die Studienwebseite des Projekts ist www.uke.de/ekocan.