Wie viele Menschen nutzen Medizinalcannabis?
Wie viele Menschen in Deutschland Medizinalcannabis nutzen, lässt sich nicht aus einer einzigen amtlichen Zahl ablesen. Die hier gelesenen Quellen, darunter das Bundesgesundheitsministerium und die Pressemitteilungen des Forschungsverbunds EKOCAN, nennen keine Gesamtzahl der Patientinnen und Patienten. Sie nennen Kennzahlen zum Markt: Medizinalcannabis deckte 2024 etwa 12 bis 14 Prozent des Gesamtbedarfs an Cannabis, und die importierte Menge von Cannabis aus medizinischem Anbau stieg von 2024 auf 2025 um 198 Prozent. Dieser Artikel erklärt, warum Patientenzahlen schwanken und worauf du bei Zahlen achten solltest.
Was die Quellen nennen
Der erste EKOCAN-Zwischenbericht (September 2025) schätzt, dass 2024 rund 5,3 Millionen Erwachsene Cannabis konsumierten. Davon konnten etwa 12 bis 14 Prozent des Gesamtbedarfs durch verfügbares Medizinalcannabis gedeckt werden. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt in seinen Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz, die Konsummenge in der Bevölkerung werde nicht erhoben; im Evaluationsprojekt sei der Konsum von Medizinal- und Konsumcannabis im Jahr 2024 auf 670 bis 823 Tonnen geschätzt worden. Der zweite Zwischenbericht (April 2026) beschreibt, dass die Nutzung hochpotenter Blüten mit durchschnittlich 25 Prozent THC mit einem erhöhten Risiko psychischer Probleme verbunden sei, und regt eine Reform des Medizinal-Cannabisgesetzes an. Diese Zahlen beschreiben Mengen und Markt, keine Personen.
Warum Patientenzahlen schwanken
Eine Zahl kann aus verschiedenen Quellen stammen. Verschreibungen lassen sich über Rezepte und Apotheken erfassen. Krankenkassen zählen Abrechnungen und Genehmigungen. Befragungen erfassen Menschen, die sich selbst als Patientinnen und Patienten verstehen. Diese Wege erfassen nicht dasselbe. Wer eine Patientenzahl vergleicht, sollte prüfen, welche Gruppe gezählt wurde und seit wann.
Zahlen von Verbänden und Fachmedien
Fachmedien und Interessenvereinigungen nennen im Zusammenhang mit Petitionen und politischen Forderungen eigene Patientenzahlen. Eine Petition ist ein politisches Instrument und keine amtliche Erhebung. Solche Angaben übernehmen wir nicht als Tatsache, solange der Erhebungsweg nicht nachvollziehbar ist. Frage bei jeder Zahl nach Herausgeber, Stichtag und Methode.
Was die Rechtslage vorgibt
Nach dem Medizinal-Cannabisgesetz darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden (§ 3 Abs. 1 MedCanG). Die Abgabe an Endverbraucher ist nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke erlaubt, gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Die Verschreibung ist damit der Ausgangspunkt jeder legalen Versorgung und bestimmt, welche Daten überhaupt anfallen.
Worauf du bei Zahlen achten solltest
- Stichtag: Wann wurde gezählt?
- Gruppe: Verschriebene Personen, Verordnungen oder Befragte?
- Herausgeber: Behörde, Krankenkasse, Forschungsverbund oder Interessenvertretung?
- Methode: Hochrechnung oder Auszählung?
Mehr zu den Verordnungen selbst erklärt der Beitrag Wie viele Medizinalcannabis-Verordnungen werden ausgestellt?
Verschreibungen, Abrechnungen und Befragungen im Vergleich
Verschreibungen zeigen, wie oft ein Präparat ärztlich verordnet wurde. Sie sagen nicht, wie viele Menschen dahinterstehen, weil eine Person mehrere Verordnungen erhalten kann. Abrechnungen der Krankenkassen zeigen, welche Leistungen erstattet wurden. Nicht jede Verordnung wird erstattet, und manche Versorgung läuft als Selbstzahlung. Befragungen erfassen, wer sich als Patientin oder Patient versteht, und die Antworten hängen davon ab, wie gefragt wurde. Eine Zahl wird erst belastbar, wenn klar ist, welche Größe sie beschreibt.
Blüten, Extrakte und Fertigarzneimittel
Die Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung hängt von der Form ab. § 31 Abs. 6 SGB V nennt Extrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. Getrocknete Blüten nennt der Wortlaut nicht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet auf ihrer Seite, getrocknete Blüten seien seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der Krankenkassen verordnungsfähig. Für Patientenzahlen bedeutet das: Zählungen vor und nach diesem Datum sind nur eingeschränkt vergleichbar. Die Regeln zur Erstverordnung erklärt der Beitrag Wann übernimmt die Krankenkasse Cannabis auf Rezept?
Medizinalcannabis und Straßenverkehr
Wer Medizinalcannabis verschrieben bekommt, fragt oft, ob er noch Auto fahren darf. Nach § 24a StVG sind bestimmte Absätze nicht anzuwenden, wenn der Stoff aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Ob das im Einzelfall zutrifft, besprichst du mit der verschreibenden Praxis. Geht es um ein Verfahren, hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Fragen an die Praxis
- Welche Form ist für meine Erkrankung vorgesehen, und wie wird sie dosiert?
- Gibt es Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, die ich nehme?
- Wann wird die Verordnung überprüft?
- Darf ich Auto fahren, und worauf muss ich achten?
- Wer schreibt die Begründung für die Krankenkasse?
Ohne Verschreibung keine legale Abgabe
Die Apotheke darf Cannabis an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nur gegen Vorlage der Verschreibung abgeben (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Wer Medizinalcannabis nutzen möchte, spricht das mit einer Ärztin oder einem Arzt ab. Die Übersicht Medizinalcannabis sammelt die weiteren Artikel zum Thema.
Häufige Fragen
Wie viele Menschen nutzen Medizinalcannabis in Deutschland?
Eine einheitliche amtliche Zahl nennen die hier gelesenen Quellen nicht. EKOCAN nennt Marktkennzahlen: 2024 deckte Medizinalcannabis etwa 12 bis 14 Prozent des Gesamtbedarfs an Cannabis, und die Importe stiegen von 2024 auf 2025 um 198 Prozent. Patientenzahlen unterscheiden sich nach Stichtag und Zählweise.
Darf ich Medizinalcannabis ohne Rezept kaufen?
Nein. Nach dem MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Die Abgabe an Endverbraucher ist nur in einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung erlaubt.
Ist eine Petition eine amtliche Statistik?
Nein. Eine Petition ist eine Eingabe an den Bundestag und ein politisches Instrument. Zahlen daraus solltest du am Original prüfen und als Angabe des Absenders behandeln.
Quellen
- UKE/EKOCAN: Pressemitteilung zum ersten Zwischenbericht (28.09.2025)
- UKE/EKOCAN: Pressemitteilung zum zweiten Zwischenbericht (27.03.2026)
- Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Cannabisgesetz
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) § 3 auf gesetze-im-internet.de
- SGB V § 31 (Arznei- und Verbandmittel), gesetze-im-internet.de
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Cannabis
- StVG § 24a (gesetze-im-internet.de)