Welche Ziele verfolgen Cannabis Social Clubs?
Cannabis Social Clubs verfolgen nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) einen klar umrissenen Zweck: den gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis für ihre Mitglieder und die Weitergabe an diese Mitglieder. Dazu kommt der gesetzliche Auftrag, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen. Dieser Artikel zeigt, welche Ziele das Gesetz vorgibt, wie sie sich im Alltag eines Clubs auswirken und welche Grenzen gelten.
Der gesetzliche Auftrag
Anbauvereinigungen dürfen Cannabis gemeinschaftlich anbauen und an Mitglieder weitergeben, wenn sie dafür eine Erlaubnis haben (§ 11 Abs. 1 KCanG). Diese Tätigkeiten bilden den Kern des Zwecks. Sie sind an die Mitgliedschaft gebunden: In einer Anbauvereinigung darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden (§ 17 Abs. 1 KCanG), und die Mitglieder haben dabei aktiv mitzuwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG).
Das Gesetz geht darüber hinaus. Anbauvereinigungen müssen zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Dieser Auftrag verbindet den Anbau mit einer Verantwortung für die Gesundheit der Mitglieder und für den Schutz junger Menschen.
Jugend- und Gesundheitsschutz als Pflicht
Der Schutz von Jugendlichen zieht sich durch das Gesetz. Der Zutritt zum befriedeten Besitztum eines Clubs ist Personen unter 18 Jahren nicht gestattet (§ 23 Abs. 1 KCanG). Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein (§ 16 Abs. 1 KCanG). Diese Regeln sind verbindliche Vorgaben, die ein Club umsetzen muss.
Der Beitrag Dürfen Minderjährige das Vereinsgelände betreten? zeigt, wie sich diese Regel im Alltag auswirkt.
Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept
Clubs müssen ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Es ist damit ein Werkzeug, mit dem sich die Ziele des Gesetzes im Alltag umsetzen lassen. Was in ein solches Konzept gehört, erklärt der Beitrag Was gehört in ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept?
Prävention und der Präventionsbeauftragte
Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Der Präventionsbeauftragte steht den Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung und muss spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse durch Schulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung nachweisen (§ 23 Abs. 4 Satz 3 bis 6 KCanG). Außerdem sollen Anbauvereinigungen mit Suchtberatungsstellen vor Ort kooperieren (§ 23 Abs. 5 KCanG). Wer diese Person ist und wie sie erreichbar ist, fragst du beim Club nach. Mehr zu dieser Pflicht findest du im Beitrag Wer ist der Präventionsbeauftragte und was tut er?
Ziele in der Satzung
Die Satzung eines Vereins oder einer Genossenschaft benennt den Zweck des Clubs. Anbauvereinigungen sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Ihr ausschließlicher Zweck ist der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information der Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung (§ 1 Nr. 13 KCanG). Fehlt dieser ausschließliche Zweck in der Satzung, ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KCanG). Welche Zwecke eine Satzung nennen kann, erklärt der Beitrag Welche Zwecke darf die Satzung eines Clubs nennen?
Was Clubs nicht verfolgen dürfen
Nach § 6 KCanG sind Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen verboten. Das Verbot ist im Wortlaut nicht an eine bestimmte Absicht geknüpft. Die Weitergabe ist auf Mitglieder beschränkt und erfolgt innerhalb des befriedeten Besitztums von Mitglied zu Mitglied (§ 19 Abs. 2 KCanG). Versand und Lieferung von Cannabis sind verboten (§ 19 Abs. 4 Satz 2 KCanG). Hinzu kommen Dokumentations- und Meldepflichten (§ 26 KCanG).
Den Hintergrund dazu erklärt der Beitrag Warum ein Club kein Verkaufsbetrieb ist.
Was du als Mitglied oder Interessierter prüfen kannst
- Die Satzung auf den Zweck und die Aussagen zum Jugend- und Gesundheitsschutz lesen.
- Fragen, wer Präventionsbeauftragter ist und wie er erreichbar ist.
- Nachfragen, ob ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept vorliegt.
- Prüfen, ob der Club eine Erlaubnis hat.
Wer dazu keine klaren Auskünfte bekommt, sollte genauer nachfragen.
Ziele mit Pflichten verknüpfen
Ein Ziel bleibt abstrakt, wenn niemand weiß, welche Pflicht dahintersteht. Deshalb lohnt der Blick in den Gesetzestext. Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein (§ 16 Abs. 1 KCanG). Personen unter 18 Jahren ist der Zutritt zum befriedeten Besitztum nicht gestattet (§ 23 Abs. 1 KCanG). Ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept ist zu erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Diese drei Punkte lassen sich in jeder Mitgliederversammlung nachfragen.
Wie sich die Mengen nach Alter unterscheiden, zeigt der Beitrag Gelten für junge Mitglieder zwischen 18 und 21 andere Mengen? Das Gesetz unterscheidet hier nach § 19 Abs. 3 KCanG: Mitglieder ab 21 Jahren erhalten höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat, Heranwachsende höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat.
Grenzen der Ziele
Die Ziele eines Clubs sind im Gesetz beschrieben. Wie sie umgesetzt werden, hängt vom Einzelfall ab, und für die Einordnung eines konkreten Falls hilft eine Rechtsberatung. Der Beitrag Was macht der CSC-Dachverband? zeigt, welche Unterstützung Verbände bieten.
Die Grundlagen zu Mitgliedern und Anbau sind im Gesetz geregelt. Wer den Wortlaut der Paragrafen liest, versteht schnell, warum Schutz und Kontrolle im Zentrum stehen.
Häufige Fragen
Welche Ziele verfolgt ein Cannabis Social Club nach dem KCanG?
Der Club dient dem gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis und der Weitergabe an Mitglieder. Dazu kommt der gesetzliche Auftrag, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen. Prävention ist dabei ein fester Bestandteil.
Ist Jugendschutz für Clubs Pflicht?
Ja. Anbauvereinigungen müssen nach § 23 Abs. 4 KCanG zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen. Zusätzlich ist ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG).
Darf ein Club Cannabis öffentlich verkaufen?
Nein. Die Weitergabe ist auf Mitglieder beschränkt (§ 19 Abs. 2 KCanG), und der Zweck ist nichtgewerblich (§ 1 Nr. 13 KCanG). Werbung für Cannabis und Anbauvereinigungen ist nach § 6 KCanG verboten.
Quellen
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
- KCanG § 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot
- KCanG § 11 Erlaubnispflicht
- KCanG § 16 Mitgliedschaft
- KCanG § 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen
- KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
- KCanG § 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis