Warum ein Club kein Verkaufsbetrieb ist
Ein Cannabis Social Club ist kein Verkaufsbetrieb, weil das Gesetz die Weitergabe an Mitglieder regelt und nicht den Handel mit einer offenen Kundschaft. Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG betrifft den gemeinschaftlichen Anbau und die Weitergabe an Mitglieder. Mitgliedschaft, Mengengrenzen und Werbeverbot prägen das Modell. Der Artikel erklärt, wie diese Bausteine zusammenwirken.
Wie die Weitergabe im Club geregelt ist
Das Gesetz beschreibt die Weitergabe im Club sehr eng. Sie darf ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder stattfinden, und beide müssen gleichzeitig persönlich anwesend sein. Bei jeder Weitergabe prüft der Club Alter und Mitgliedschaft anhand des Mitgliedsausweises und eines amtlichen Lichtbildausweises (§ 19 Abs. 2 KCanG). Weitergegeben wird nur selbst angebautes Cannabis in Reinform als Marihuana oder Haschisch (§ 19 Abs. 1 KCanG), ohne Beimischung von Tabak, Nikotin, Lebensmitteln oder sonstigen Zusätzen (§ 21 Abs. 1 KCanG). Es gibt eine neutrale Verpackung und einen Informationszettel mit Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte sowie durchschnittlichem THC- und CBD-Gehalt (§ 21 Abs. 2 KCanG). Versand und Lieferung sind verboten (§ 19 Abs. 4 Satz 2 KCanG). Jede Weitergabe wird mit Name und Geburtsjahr des Mitglieds, Menge, THC-Gehalt und Datum dokumentiert (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 KCanG).
Anbauvereinigungen sind außerdem auf einen ausschließlichen Zweck festgelegt: den gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe zum Eigenkonsum an Mitglieder (§ 1 Nr. 13 KCanG). Ein Laden mit offener Kundschaft passt nicht zu diesem Modell.
Was das KCanG für Clubs vorsieht
Nach § 11 Abs. 1 KCanG braucht eine Anbauvereinigung eine Erlaubnis, wenn sie gemeinschaftlich anbaut und an ihre Mitglieder weitergibt. Das Gesetz stellt damit die Mitgliedschaft in den Mittelpunkt. Wer nicht Mitglied ist, erhält aus dem Club kein Cannabis. Eine Ausnahme gilt nur für Vermehrungsmaterial: Samen und Stecklinge dürfen auch an Nichtmitglieder ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und an andere Anbauvereinigungen gehen, in begrenzter Menge und zum privaten Eigenanbau (§ 20 KCanG). Für Cannabis selbst ist der Club eine geschlossene Gemeinschaft mit festen Regeln.
Warum die Mitgliedschaft das Herz des Modells ist
Der Anbau erfolgt nach § 17 Abs. 1 KCanG nur durch Mitglieder. Wer Mitglied werden will, muss mindestens 18 Jahre alt sein und in Deutschland wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten (§ 16 Abs. 1 und Abs. 4 KCanG). Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben, und eine Person darf nur in einer einzigen Anbauvereinigung Mitglied sein (§ 16 Abs. 2 KCanG). Diese Regeln machen den Club zu einem Zusammenschluss von Menschen, die einander kennen und sich verantworten.
Mengen: Was Mitglieder erhalten dürfen
Die Weitergabe an Mitglieder hat feste Grenzen. Für Mitglieder ab 21 Jahren gilt eine Obergrenze von höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren gelten engere Werte: höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat und ein THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent (§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 KCanG).
| Altersgruppe | Obergrenze | Grundlage |
|---|---|---|
| Mitglieder ab 21 Jahren | höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat | § 19 Abs. 3 Satz 1 KCanG |
| Heranwachsende (18 bis unter 21) | höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat, THC-Gehalt höchstens 10 Prozent | § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 KCanG |
Diese Obergrenzen sind keine Richtwerte. Ein Club, der sie überschreitet, verstößt gegen das Gesetz. Für Mitglieder heißt das: Die Menge gilt als Grenze und nicht als Ziel, das man ausschöpfen sollte.
Keine Werbung, keine Laufkundschaft
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind nach § 6 KCanG verboten. Auch das befriedete Besitztum darf nicht durch werbende Beschilderung oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar gemacht werden, eine sachliche Angabe des Namens am Eingangsbereich ist zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG). Wer eine Anzeige, ein Plakat oder einen Social-Media-Beitrag sieht, der einen Club anpreist, sollte genau hinschauen. Was im Einzelfall als Werbung gilt, ist nicht immer eindeutig, deshalb lohnt der Blick in den Gesetzestext.
Was das für Mitglieder bedeutet
Wer Mitglied ist, bekommt Cannabis im Rahmen der festen Mengen und unter den Regeln des Clubs. Das erhaltene Cannabis dürfen Mitglieder nicht an Dritte weitergeben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 KCanG). Die Mengen sind Obergrenzen. Mitglieder sollten Konsum und Gesundheit im Blick behalten und sich nicht allein auf die erlaubte Menge verlassen.
Prävention als Teil des Modells
Das Gesetz stellt den Jugendschutz deutlich in den Mittelpunkt. Ein Club darf keine Minderjährigen aufnehmen und hält sie vom Gelände fern (§ 23 Abs. 1 KCanG). Prävention gehört damit zum Modell, denn sie begleitet Mitglieder und schützt Jüngere. Informationen liefert die Präventionsseite cannabispraevention.de des BIÖG. Bei persönlichen Fragen hilft eine Suchtberatungsstelle.
Was du jetzt tun kannst
Wenn du einen Club kennenlernen möchtest, prüfe zuerst die Erlaubnis und die Altersgrenze. Frag nach den Regeln für Mitglieder und nach den Mengen. Wer unsicher ist, ob ein Angebot dem Gesetz entspricht, sollte eine Rechtsberatung nutzen, bevor er Mitglied wird.
Fragen, die man einem Club stellen kann
Wer einen Club kennenlernen möchte, kann Fragen nach der Erlaubnis, den Regeln für Mitglieder und den Mengen stellen. Ein seriöser Club beantwortet diese Fragen sachlich und verweist bei gesundheitlichen Themen an Beratungsstellen. Auffällig wird es, wenn Mengen versprochen oder Werbung betrieben wird, weil beides nach dem Gesetz nicht vorgesehen ist.
Den Wortlaut von § 11 und § 19 findest du auf gesetze-im-internet.de. Ergänzend erklärt Warum dürfen Clubs nicht werben? das Werbeverbot. Eine Übersicht zu Clubs bietet der Bereich Anbauvereinigungen.
Häufige Fragen
Darf ein Club Cannabis an Nichtmitglieder abgeben?
Nein. Cannabis darf nur durch Mitglieder an Mitglieder weitergegeben werden, innerhalb des befriedeten Besitztums und bei persönlicher Anwesenheit (§ 19 Abs. 2 KCanG). Versand und Lieferung sind verboten (§ 19 Abs. 4 KCanG). Nur Vermehrungsmaterial darf in begrenzter Menge auch an Nichtmitglieder ab 18 und an andere Anbauvereinigungen gehen (§ 20 KCanG).
Wie viel Cannabis erhält ein Mitglied im Monat?
Für Mitglieder ab 21 Jahren gilt eine Obergrenze von 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 KCanG). Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren erhalten höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat, und der THC-Gehalt darf 10 Prozent nicht überschreiten.
Quellen
- KCanG § 11 Erlaubnis für Anbauvereinigungen
- KCanG § 19 Abgabe an Mitglieder
- KCanG § 6 Werbe- und Sponsoringverbot
- KCanG § 23 Befriedetes Besitztum
- KCanG § 20 Weitergabe von Vermehrungsmaterial
- KCanG § 21 Gesundheitsschutz bei der Weitergabe
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen