Welche Zwecke darf die Satzung eines Clubs nennen?
Die Satzung eines Cannabis Social Clubs darf nur den Zweck nennen, den das Gesetz für Anbauvereinigungen vorsieht. Nach § 1 Nr. 13 KCanG ist der ausschließliche Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung. Sieht die Satzung als Zweck nicht ausschließlich diese Inhalte vor, ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a KCanG). Der Artikel zeigt, wie sich das in der Satzung abbilden lässt.
Was der Zweck einer Satzung leistet
Der Zweck beschreibt, wofür der Verein da ist. Die Satzung muss ihn enthalten (§ 57 Abs. 1 BGB). Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB). Der Zweck bindet Vorstand und Mitgliederversammlung: Eine Änderung des Zwecks braucht die Zustimmung aller Mitglieder (§ 33 Abs. 1 BGB). Deshalb lohnt es sich, ihn von Anfang an richtig zu formulieren.
Die vier gesetzlichen Zweckbestandteile
Die Satzung kann und muss ausschließlich diese Bestandteile aufnehmen:
- den gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis durch die Mitglieder,
- die Weitergabe des gemeinschaftlich angebauten Cannabis durch und an Mitglieder zum Eigenkonsum,
- die Information der Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung,
- die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
Weitere Zwecke wie politische Interessenvertretung, Öffentlichkeitsarbeit, Geselligkeit oder Gewinnerzielung passen nicht in den ausschließlichen Zweck. Die genaue Wortwahl ist mit der Behörde und einer fachkundigen Person zu prüfen. Eine wörtliche Orientierung am Gesetz ist am sichersten.
Die Rahmenvorgaben des KCanG
Mehrere weitere Vorgaben wirken auf den Zweck und die Tätigkeit des Vereins:
- Der Verein ist nicht wirtschaftlich; bei Genossenschaften ist der Gewinn den Rücklagen zuzuschreiben (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe e KCanG).
- Cannabis darf nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG), und die Mitglieder haben aktiv mitzuwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG).
- Werbung und Sponsoring für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG).
- Die Anbauvereinigung ist verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen (§ 23 Abs. 4 KCanG).
Die letzte Pflicht ist keine zusätzliche Zweckbestimmung. Sie gehört in das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (§ 23 Abs. 6 KCanG) und in die Tätigkeit des Vereins, ohne den ausschließlichen Zweck zu erweitern. Die Information über Suchtprävention und -beratung ist dagegen ausdrücklich Teil des gesetzlichen Zwecks.
Eine Formulierung am Gesetz entlang
Ein möglicher Aufbau lautet: Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau von Cannabis und die Weitergabe des gemeinschaftlich angebauten Cannabis durch und an Mitglieder zum Eigenkonsum nach den Vorgaben des KCanG, die Information der Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial an Mitglieder, Personen ab 18 Jahren und andere Anbauvereinigungen. Prüfe die endgültige Fassung mit einer fachkundigen Person und der Erlaubnisbehörde.
Satzung und Konzept abgleichen
Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept ist verpflichtend (§ 23 Abs. 6 KCanG). Es zeigt, wie der Verein seine Pflichten umsetzt. Auch der Präventionsbeauftragte, den der Vorstand ernennt (§ 23 Abs. 4 KCanG), sollte in Satzung und Konzept eingebunden sein. Widersprüche zwischen Satzung, Konzept und Erlaubnisantrag fallen bei der Prüfung auf.
Muster als Ausgangspunkt, Satzung später ändern
Der CSC-Dachverband veröffentlicht eine Mustersatzung. Ihre Zielbestimmung nennt mehrere Ziele, unter anderem politische Interessenvertretung, und sie spricht von einer künftigen gesetzlichen Grundlage. Damit entspricht sie nicht dem ausschließlichen Zweck nach § 1 Nr. 13 KCanG. Mehr dazu steht im Ratgeber zur Mustersatzung für Clubs. Spätere Änderungen der Satzung brauchen drei Viertel der abgegebenen Stimmen und werden erst mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam (§§ 33, 71 BGB). Änderungen am Zweck verlangen die Zustimmung aller Mitglieder.
Prüfung vor der Einreichung
- Den Zweck mit § 1 Nr. 13 KCanG abgleichen: nur die gesetzlichen Bestandteile.
- Den Anbau mit § 17 Abs. 1 und 2 KCanG abgleichen: nur durch Mitglieder, mit aktiver Mitwirkung.
- Die Satzung mit dem Gesundheits- und Jugendschutzkonzept abstimmen.
- Die Angaben mit dem Erlaubnisantrag vergleichen.
Eine Gegenlesung durch eine zweite Person oder eine Beratung deckt Lücken schnell auf. Für Fragen zur Satzung eignet sich eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Vereinsrecht, für Fragen zum KCanG die Erlaubnisbehörde. Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erklärt der Ratgeber zum Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.
Häufige Fragen
Welche Zwecke darf die Satzung eines Cannabis Social Clubs nennen?
Nur die gesetzlichen: gemeinschaftlicher nichtgewerblicher Eigenanbau, Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, Weitergabe von Vermehrungsmaterial und Information über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung (§ 1 Nr. 13 KCanG). Weitere Zwecke widersprechen dem ausschließlichen Zweck, und die Erlaubnis ist dann zu versagen.
Darf eine Satzung die Mustersatzung des Dachverbands übernehmen?
Nicht unverändert. Die Mustersatzung ist nicht auf das KCanG zugeschnitten, etwa bei der Zielbestimmung. Sie dient als Orientierung und muss an § 1 Nr. 13, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 16 KCanG angepasst werden.
Kann der Zweck später geändert werden?
Eine Änderung des Zwecks verlangt die Zustimmung aller Mitglieder (§ 33 Abs. 1 BGB) und wird erst mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam (§ 71 Abs. 1 BGB). Betrifft sie Angaben aus dem Antrag, ist sie der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 11 Abs. 6 KCanG).
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 1 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 6 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 11 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 12 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 17 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 23 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 21 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 33 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 57 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 71 auf gesetze-im-internet.de
- CSC-Dachverband: Mustersatzung für einen Cannabis Social Club