Wie sind Cannabis Social Clubs in Deutschland rechtlich geregelt?
Cannabis Social Clubs gibt es in Deutschland im Rahmen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Anbauvereinigungen dürfen gemeinschaftlich anbauen und Cannabis an ihre Mitglieder weitergeben, wenn sie dafür eine Erlaubnis haben. Dieser Text erklärt den Rechtsrahmen, zeigt, was der Erlaubnisantrag verlangt, und nennt Wege, aktuelle Angaben zu finden.
Der rechtliche Rahmen als Ausgangspunkt
Der Anfang liegt im Gesetz. Nach § 11 Abs. 1 KCanG bedarf der gemeinschaftliche Anbau und die Weitergabe an Mitglieder einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ohne diese Erlaubnis dürfen Clubs diese Tätigkeiten nicht ausüben, und Anbau oder Weitergabe ohne Erlaubnis sind strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG). Wer die Lage verstehen will, sollte deshalb zuerst auf den Gesetzestext schauen.
Anbauvereinigungen sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften (§ 1 Nr. 13 KCanG). Der Rahmen legt außerdem fest, wer Mitglied werden darf. Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 16 KCanG). Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
Was der Erlaubnisantrag verlangt
Der Erlaubnisantrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Er muss die gesetzlich genannten Angaben und Nachweise auf Deutsch enthalten (§ 11 Abs. 4 KCanG). Dazu gehören unter anderem Angaben zum Vorstand mit Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, die geschätzte Mitgliederzahl, Lage und Größe der Anbauflächen, die voraussichtlichen Jahresmengen, die Sicherungsmaßnahmen, der ernannte Präventionsbeauftragte mit Nachweis seiner Kenntnisse und das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept. Die Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller Angaben und Nachweise entscheiden (§ 11 Abs. 5 KCanG). Die Erlaubnis ist auf sieben Jahre befristet (§ 14 KCanG).
Eine Übersicht zu den Unterlagen steht im Beitrag Welche Unterlagen braucht der Antrag nach § 11 KCanG?
Der Standort und die Grenze von 200 Metern
Für den Standort gilt eine klare Grenze. Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt (§ 12 KCanG). Wer eine Fläche sucht, sollte diesen Abstand deshalb vor einer Festlegung prüfen. Der Beitrag Wie groß muss der Abstand zu Schulen und Spielplätzen sein? führt das weiter aus.
Mitglieder, Alter und Mengen
Die Mengen für die Weitergabe an Mitglieder sind nach Alter gestaffelt. Mitglieder ab 21 Jahren erhalten höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 KCanG). Für Heranwachsende, also Personen von 18 bis unter 21 Jahren, liegt die Grenze bei höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat, und der THC-Gehalt darf 10 Prozent nicht überschreiten.
Der Schutz junger Menschen ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Personen unter 18 Jahren ist der Zutritt zum befriedeten Besitztum nicht gestattet (§ 23 Abs. 1 KCanG). Anbauvereinigungen müssen zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen, ein Mitglied als Präventionsbeauftragten benennen und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 4 und 6 KCanG).
Pflichten im laufenden Betrieb
Mit der Erlaubnis beginnen die Pflichten. Der Club dokumentiert Anbau, Vernichtung und Weitergabe fortlaufend und bewahrt die Aufzeichnungen fünf Jahre auf (§ 26 Abs. 1 und 2 KCanG). Bis zum 31. Januar meldet er der Behörde die Mengen des Vorjahres (§ 26 Abs. 3 KCanG). Gesundheitsrisiken und den Verdacht auf Abhandenkommen von Cannabis meldet er unverzüglich (§ 26 Abs. 4 und 5 KCanG). Änderungen gegenüber dem Antrag teilt er der Behörde mit (§ 11 Abs. 6 KCanG). Die Behörde überwacht den Club und darf kontrollieren (§§ 27 bis 29 KCanG).
Wie viele Clubs es gibt
Die Zahl der Clubs verändert sich laufend. Verlässlich ist die Erlaubnis des einzelnen Clubs, nicht eine Gesamtzahl aus Medienberichten oder Verbandsangaben. Wer eine Zahl nennt, sollte Quelle, Datum und Zählweise angeben. Der Artikel Wie viele Cannabis Social Clubs gibt es in Deutschland? ordnet die Angaben ein.
Die Rolle der Verbände
Der CSC-Dachverband beschreibt sich auf seiner Website als Interessenvertretung der Clubs. Verbände vertreten Interessen und geben Orientierung. Erlaubnisse erteilen sie nicht. Das bleibt Aufgabe der zuständigen Behörde. Was der Dachverband tut und wo seine Grenzen liegen, erklärt der Artikel Was macht der CSC-Dachverband?
Warum Angaben schnell veralten
Zahlen, Erlaubnisse und Mitgliedszahlen ändern sich. Wer alte Angaben findet, sollte das Datum prüfen, bevor er sich darauf verlässt. Für eine belastbare Einschätzung zählen der Gesetzestext und die aktuellen Bescheide. Die Grundlagen fasst der Artikel Was ist ein Cannabis Social Club? zusammen.
Was du jetzt tun kannst
Prüfe zuerst, ob ein Club eine Erlaubnis hat. Den Ablauf erklärt der Artikel Wie prüfe ich, ob eine Anbauvereinigung genehmigt ist? Danach kannst du weitere Fragen zur Mitgliedschaft klären, etwa im Beitrag Wer darf Mitglied in einem Cannabis Social Club werden? Für Gründungsfragen sind Verbände eine erste Anlaufstelle. Die zuständige Behörde gibt Auskunft zum Verfahren.
Häufige Fragen
Wie sind Cannabis Social Clubs in Deutschland rechtlich geregelt?
Clubs arbeiten im Rahmen des Konsumcannabisgesetzes. Gemeinschaftlicher Anbau und Weitergabe an Mitglieder brauchen nach § 11 Abs. 1 KCanG eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Wo beantrage ich eine Erlaubnis für einen Club?
Der Antrag geht an die zuständige Behörde. Das Gesetz nennt die Angaben und Nachweise im Einzelnen (§ 11 Abs. 4 KCanG). Welche Stelle für dich zuständig ist, erfährst du bei der Behörde selbst oder bei einer Beratung.
Erteilen Verbände Erlaubnisse für Clubs?
Nein. Die Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde. Verbände vertreten die Interessen der Clubs.
Quellen
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
- KCanG § 11 Erlaubnis für Anbauvereinigungen
- KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
- KCanG § 16 Mitglieder und Mitgliedschaft
- KCanG § 19 Weitergabe
- KCanG § 23 Pflichten der Anbauvereinigungen
- KCanG § 14 Dauer der Erlaubnis
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 34 Strafvorschriften
- CSCD: Warum ein CSC-Verband?